19. März 2026
Veröffentlichungsreihe – 2 von 112 Insights
Ein Jahr nach Beschluss und Inkrafttreten der Ausnahme von der Schuldenbremse für Maßnahmen zur Klimaneutralität bietet sich eine erste Bewertung der Umsetzung an.
Mit der Einführung des neuen Art. 143h des Grundgesetzes (GG) im März 2025 hat der Gesetzgeber den Weg für das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität" (SVIK) mit einem Kreditrahmen von bis zu 500 Milliarden Euro freigemacht. Das Ziel besteht darin, zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 zu ermöglichen. Dabei greift ein Zusätzlichkeitsgebot im Kernhaushalt.
Bereits im April 2025 hatten wir die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Sondervermögens und die damals noch offenen Umsetzungsfragen beleuchtet. Seither ist aus der verfassungsrechtlichen Grundsatzentscheidung ein Umsetzungsrahmen entstanden. Der vorliegende Beitrag zeichnet den Sprung von der Ankündigung zur Umsetzung nach und beleuchtet dabei auch die rechtlichen Risiken, die unter der Oberfläche lauern.
Das parlamentarische Verfahren ging zügig vonstatten: Auf Grundlage von Art. 143h GG brachten die Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD im Juli 2025 den Entwurf des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) in den Bundestag ein. Nach der Verabschiedung im September 2025 und der Verkündung am 2. Oktober 2025 wurde das Sondervermögen rückwirkend zum 1. Januar 2025 errichtet.
Die Architektur des SVIKG ruht auf drei Säulen: 300 Milliarden Euro fließen als Bundesinvestitionen in die Bereiche Verkehr, Energie, Digitalisierung und Krankenhäuser, 100 Milliarden Euro werden dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) in zehn Jahrestranchen bis 2034 zugeführt und weitere 100 Milliarden Euro stehen den Ländern und Kommunen zur Verfügung. Die Bewilligungen müssen bis Ende 2036 ausgesprochen werden, die Rückzahlung der Kredite soll spätestens ab dem 1. Januar 2044 beginnen.
Die Mittelbereitstellung wird durch ein verfassungsrechtliches Zusätzlichkeitsgebot (Art. 143h Abs. 1 S. 2 GG) flankiert. Dieses ist einfachgesetzlich in § 4 Abs. 3 SVIKG konkretisiert. Investitionen aus dem Sondervermögen gelten als „zusätzlich", wenn die Investitionsquote des Kern-Bundeshaushalts mindestens 10 % der Gesamtausgaben erreicht. Dabei handelt es sich um ein summenbezogenes Kriterium, das sich auf das Gesamtausgabevolumen bezieht – nicht auf die einzelne Maßnahme. Für das Jahr 2026 weist der Sollbericht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eine Quote von 10,5 % aus, die knapp oberhalb dieser Schwelle liegt.
Das LuKIFG setzt den länderseitigen Anteil von 100 Milliarden Euro um. Die Verteilung erfolgt in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel: So erhält Nordrhein-Westfalen beispielsweise rund 21,1 %, Bayern rund 15,7 % und Baden-Württemberg rund 13,1 %. Zuwendungsfähig sind investive Sachmaßnahmen aus einem weiten Katalog (unter anderem Bevölkerungs-, Verkehrs-, Krankenhaus-, Energie-/Wärme-, Bildungs-/Betreuungs-, Wissenschafts- und Digitalisierungsinfrastruktur) mit einem Mindestinvestitionsvolumen von 50.000 Euro. Um einen raschen Investitionsstart sicherzustellen, müssen die Länder bis Ende 2029 mindestens ein Drittel ihres länderspezifischen Kontingents binden. Bewilligungen sind bis Ende 2036 möglich, Auszahlungen bis Ende 2043.
Der Bund kann risikobasiert prüfen. Bei Zweckverfehlung sind Rückforderungen bis Ende 2045 möglich. Die Inanspruchnahme setzt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern voraus. Diese ist am 11. Dezember 2025 in Kraft getreten und wird seither in den Ländern in die Umsetzung überführt.
Die Wirtschaftsplanung des SVIK ist als Anlage zum Einzelplan 60 des Bundeshaushalts verankert. Der erste Wirtschaftsplan für das Jahr 2025 sah Ausgaben in Höhe von rund 37 Milliarden Euro vor. Die Schwerpunkte lagen dabei auf der Verkehrsinfrastruktur und der Brückenerhaltung. Im Wirtschaftsplan für das Jahr 2026 steigt der Ansatz – ohne die jährliche KTF-Zuweisung von zehn Milliarden Euro – auf 48,1 Milliarden Euro.
Laut BMF flossen im Jahr 2025 rund 24 Milliarden Euro aus dem SVIK ab, während die Investitionsausgaben des Bundes gegenüber 2024 um ca. 17 Prozent stiegen. Für 2026 ist ein weiterer Investitionshochlauf geplant. Insgesamt sollen 2026 rund 120 Milliarden Euro investiert werden, davon etwa 58 Milliarden Euro aus dem SVIK.
Die einfachgesetzlichen Vorgaben sehen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen gemäß § 7 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie begleitende Evaluationen gemäß § 10 SVIKG vor. Für jede aus dem SVIK finanzierte Maßnahme sind konkrete Ziele zu formulieren, die durch vorherige, begleitende und abschließende Erfolgskontrollen überprüft werden. Ergänzend hat das BMF einen Investitions- und Innovationsbeirat etabliert, der die Umsetzung des 500-Milliarden-Pakets begleiten und die Transparenz über Fortschritte und Zielerreichung stärken soll. Private Unternehmen können durch öffentliche Aufträge sowie die Teilnahme an Förderprogrammen partizipieren. Das LuKIFG (§ 3 Abs. 4) erlaubt ausdrücklich die Einbindung privater Unternehmen im Rahmen vertraglicher Kooperationen über den gesamten Lebenszyklus von Infrastrukturprojekten. Das ist auch vor dem Hintergrund des aktuellen Fachkräftemangels zu begrüßen, denn nicht selten fehlt es bei öffentlichen Auftraggebern an ausreichenden personellen Ressourcen und Know-How für Großvorhaben. Damit können Unternehmen als Partner in ÖPP-Projekten von den Mitteln des Sondervermögens profitieren – insbesondere bei Investitionen in Verkehrsinfrastruktur, Energie- und Digitalisierungsvorhaben. Viele Förderprogramme sehen vor, dass privatwirtschaftliche Mittelempfänger an das Vergaberecht gebunden sind.
Geld allein reicht nicht aus, um Brücken zu bauen – zumindest nicht, wenn die Genehmigungsverfahren mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung verfolgt daher parallel zum Mittelaufwuchs eine Verfahrensoffensive. Das InfZuG wurde am 26. Februar 2026 in erster Lesung beraten.
Im Kern geht es um drei Punkte:
Laut Bundesverkehrsminister sollen dadurch bis zu 30 % der Verfahrensdauer eingespart werden.
Die Debatte ist polarisiert: Während Wirtschafts- und Verkehrsverbände sowie Kommunalvertreter den Entwurf als „praxistaugliche Gesetzgebung" begrüßen, warnen Umweltverbände und Umweltrechtsexperten vor einer Absenkung des Naturschutzniveaus und einer zu weiten Auslegung des „überragenden öffentlichen Interesses". Der Bundesrat hat über 100 Änderungsforderungen formuliert.
Das Zusätzlichkeitsgebot ist nicht nur ein politisches Versprechen, sondern auch verfassungsrechtlich in Art. 143h Abs. 1 S. 2 GG verankert und im SVIKG (Investitionsquote von ca. 10 % im Kernhaushalt) konkretisiert. Der BMF-Sollbericht 2026 bescheinigt die Einhaltung bzw. leichte Übererfüllung. Zugleich wird in der Öffentlichkeit diskutiert, ob Mittel aus dem Sondervermögen bestehende Ansätze im Kernhaushalt teilweise substituieren. Vertreter aus Wissenschaft und Verbänden mahnen, den „Verschiebebahnhof“-Effekt zu vermeiden und echte Zusatzinvestitionen im Sinne des Verfassungsauftrags zu sichern.
Diese Sorge wird durch das ifo-Ökonomenpanel vom Oktober 2025 empirisch untermauert. Das Panel beziffert den Anteil tatsächlich zusätzlicher Investitionen lediglich auf ca. 47 %. In einer aktuellen Studie kommt das Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) zu dem Ergebnis, dass etwa die Hälfte der Mittel für laufende oder bereits geplante Ausgaben umdeklariert wird. Auch der Bundesrechnungshof hat in einem Bericht an den Haushaltsausschuss vom Oktober 2025 „wiederkehrende Mängel” in der Planung gerügt. Demnach sei das BMF „nicht in der Lage, konkrete Ziele des Wirtschaftswachstums zu definieren und den Beitrag des SVIK hierzu zu bewerten”.
Die Frage der Zusätzlichkeit ist nicht nur politisch heikel, sondern birgt auch ein handfestes verfassungsrechtliches Risiko. Wenn die Investitionsquote im Kernhaushalt dauerhaft unter 10 % liegt, fehlt die Grundlage, um die SVIK-Investitionen als „zusätzlich” im Sinne des § 4 Abs. 3 SVIKG zu qualifizieren. Da das Zusätzlichkeitsgebot auf der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 143h Abs. 1 S. 2 GG beruht, wäre das betreffende Haushaltsgesetz angreifbar und das Bundesverfassungsgericht könnte den Haushalt für verfassungswidrig erklären.
Für bereits geschlossene Verträge und abgewickelte Vergabeverfahren ergäben sich daraus allerdings keine unmittelbaren Rechtsfolgen. Eine verfassungsgerichtliche Nichtigerklärung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf bereits abgewickelte Rechtsbeziehungen – einschließlich privatrechtlicher Verträge. Das Risiko liegt also nicht bei den einzelnen Verträgen, sondern auf der Haushaltsebene: Der Gesetzgeber müsste die Finanzierung der betroffenen Investitionen anderweitig sicherstellen. Für die Praxis bedeutet das: Die Investitionsquote ist kein bloßer Programmsatz, sondern ein rechtsverbindlicher Steuerungsmechanismus, dessen Unterschreitung den gesamten haushaltspolitischen Rahmen des Sondervermögens infrage stellen kann.
Positiv hervorzuheben ist jedoch, dass der Gesetzgeber mit der öffentlichen Dokumentation der Wirtschaftspläne, regelmäßigen BMF-Berichten, dem Investitions- und Innovationsbeirat sowie den im LuKIFG verankerten risikobasierten Stichprobenprüfungen und Rückforderungsmechanismen zahlreiche Transparenzmechanismen vorgesehen hat. Diese bilden ein engmaschiges Kontrollnetz. Ob dieses in der Praxis hält, wird sich in den kommenden Jahren zeigen.
Der gesetzliche und organisatorische Rahmen des SVIK ist geschaffen. Es gibt eine Verfassungsgrundlage (Art. 143h GG), ein Errichtungsgesetz (SVIKG) sowie eine Wirtschaftsplanung. Zudem sind erste Abflüsse und eine wachsende Projektpipeline in Bund und Ländern vorhanden. Über die Wirksamkeit des Programms werden drei Fragen entscheiden:
Erstens: Gelingt es, den Investitionshochlauf in reale Bau-, Digital- und Energieprojekte – insbesondere in den Engpassbereichen Schiene, Brücken, Energie-/Wärmenetze, Bildung und Digitalisierung – zu überführen?
Zweitens: Kann das InfZuG eine Beschleunigungswirkung entfalten, ohne rechtsstaatliche Standards (UVP, Beteiligung, Naturschutz) zu unterlaufen? Der weitere Parlamentsgang wird zeigen, ob die Balance zwischen Tempo und Qualität gelingt.
Drittens: Bleibt die Zusätzlichkeit im engen Sinne gewahrt? Der verfassungs- und haushaltsrechtliche Mechanismus ist zwar angelegt, doch wird die politische Bewertung auch künftig davon abhängen, ob das Sondervermögen tatsächlich „neue" Investitionen ermöglicht oder Kernhaushaltsmittel ersetzt. Wie oben gezeigt, ist dies keine rein politische, sondern eine verfassungsrechtlich verbindliche Vorgabe – deren Missachtung den gesamten Haushaltsrahmen des SVIK gefährden kann. Die bisherige Mittelverwendung zeigt, dass die Einhaltung des Zusätzlichkeitsgebots bei weitem „kein Selbstläufer“ ist. Perspektivisch wird deshalb die Einbindung privaten Kapitals im Zuge von ÖPP-Projekten weiter an Bedeutung gewinnen (vgl. dazu unserer Beitrag).Kurzum: Der Weg vom „Ob" zum „Wie" ist weitgehend beschritten. Die Mittel sind verfassungsfest geöffnet, die Verteilmechanik für Bund und Länder ist gesetzlich fixiert und der Mittelabfluss hat begonnen, flankiert durch eine ambitionierte Verfahrensreform für Planung und Genehmigung. Nun entscheidet die Umsetzung darüber, ob das SVIK seinem Anspruch eines investiven Modernisierungsschubs gerecht wird.
Infrastrukturprojekte sind komplex in Umsetzung und Finanzierung. Taylor Wessing bietet maßgeschneiderte Rechtsberatung für effiziente Bauvorhaben und Projektentwicklungen – von der Finanzierung über Vergabeprozesse bis zur Realisierung der entsprechenden Vorhaben.
Unsere Expertise umfasst Energieprojekte, Verkehrsinfrastruktur sowie Anlagenbau, Industrie- und Hochbauvorhaben. Wir beraten Projektentwickler, Investoren, Finanzinstitute, Bauunternehmen und die öffentliche Hand in allen relevanten Rechtsbereichen, darunter im Beihilfen -und Vergaberecht, im Immobilien- und Anlagenbau sowie bei der Finanzierung.
Wir unterstützen bei der rechtlichen Strukturierung, bei dem Auffinden und der Beantragung von Fördermitteln, bei Ausschreibungen, Vertragsverhandlungen der relevanten Bau- und Lieferverträge, im Genehmigungsverfahren und bei der Finanzierung Ihrer Projekte.
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von Dr. Janina Pochhammer und Dr. Niels L. Lange, LL.M. (Stellenbosch)
von Dr. Janina Pochhammer und Dr. Niels L. Lange, LL.M. (Stellenbosch)
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