19. Dezember 2025
Veröffentlichungsreihe – 2 von 103 Insights
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Batteriespeicheranlagen im Außenbereich war über längere Zeit von erheblichen Unsicherheiten geprägt. Batteriespeicher waren im Baugesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt, und ihre Einordnung als privilegierte Vorhaben erfolgte in der Verwaltungspraxis uneinheitlich. Teilweise wurde auf eine Privilegierung als Anlage der öffentlichen Stromversorgung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zurückgegriffen, teils wurde diese ausdrücklich verneint.
Mit den jüngsten Änderungen des § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber erstmals eigenständige Privilegierungstatbestände für Batteriespeicher eingeführt. Die Neuregelung ist das Ergebnis eines kurzfristigen und durchaus turbulenten Gesetzgebungsverfahrens.
Ausgangspunkt der Reform war die Erkenntnis, dass Batteriespeicher eine zentrale Rolle für ein flexibilisiertes Energiesystem spielen, ohne dass ihre planungsrechtliche Einordnung bislang klar bestimmt war. Zwischenzeitlich hatte der Deutsche Bundestag am 13. November 2025 sogar eine weitgehend unbeschränkte Privilegierung von Stand Alone-Projekten beschlossen. Nach starkem Gegenwind insbesondere von Ländern und Kommunen folgte am 4. Dezember 2025 jedoch sogleich ein weiterer Bundestagsbeschluss, der die Rechtslage nun differenzierter gestaltet. Es wird erwartet, dass beide Beschlussfassungen zum 01.01.2026 in Kraft treten, sodass für die unbeschränkte Regelung kein Anwendungsbereich bleibt, sondern sie vielmehr sofort von der eingeschränkten Fassung überlagert werden wird.
Die dann geltende Fassung des § 35 Abs. 1 BauGB unterscheidet zwei eigenständige Tatbestände für Batteriespeicher im Außenbereich, die jeweils an unterschiedliche funktionale und räumliche Voraussetzungen anknüpfen. Eine generelle, standortunabhängige Privilegierung enthält das Gesetz dann gerade nicht.
Als privilegiert gelten nach dem neuen § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB einerseits Batteriespeicher, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer bestehenden Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien stehen. Erfasst sind insbesondere Speicher, die einer Windenergieanlage oder einer Photovoltaik-Freiflächenanlage zugeordnet werden und deren Strom zumindest teilweise aufnehmen sollen.
Der Gesetzgeber greift hierbei auf den aus dem Bauplanungsrecht bekannten Begriff des räumlich-funktionalen Zusammenhangs zurück. Erforderlich soll eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle Verbindung sein, wobei die Gesetzesbegründung Einzelheiten offenlässt. Eine untergeordnete oder dienende Funktion des Speichers, wie sie für eine sogenannte „mitgezogene Privilegierung“ bisher erforderlich war, wird hingegen nicht verlangt.
Von praktischer Bedeutung ist zudem, dass der privilegierte Speicher nicht zwingend auf derselben planungsrechtlichen Grundlage zugelassen worden sein muss wie die Erzeugungsanlage. Auch Batteriespeicher, die an Anlagen angebunden werden, die ihrerseits aufgrund eines Bebauungsplans errichtet wurden, können unter diese Privilegierung fallen. Damit wird der Anwendungsbereich gegenüber früheren Konstruktionen der „mitgezogenen Privilegierung“ deutlich erweitert.
Unklarheiten verbleiben gleichwohl hinsichtlich der Abgrenzung des räumlichen Bezugs sowie der Frage, in welchem Stadium sich die Erzeugungsanlage befinden muss, um als „vorhanden“ zu gelten. Die Gesetzgebungsmaterialien sprechen dafür, auf den Zeitpunkt der Genehmigung der Erzeugungsanlage abzustellen, um zufällige Ergebnisse zum Beispiel durch Bauverzögerungen zu vermeiden
Daneben eröffnet § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB n.F. eine Privilegierung für Stand Alone-Batteriespeicher ohne direkte Zuordnung zu einer EE-Erzeugungsanlage. Diese Möglichkeit ist jedoch an mehrere kumulative Voraussetzungen geknüpft.
Zu nennen ist zunächst eine Mindestleistung des Speichers von 4 MW, die jedoch von den allermeisten Stand Alone-Projekten unproblematisch erreicht werden wird. Weiter erforderlich ist, dass der Speicherstandort höchstens 200 Meter von der Grundstücksgrenze
Bemerkenswert ist, dass das Gesetz für Umspannanlagen nicht ausdrücklich verlangt, dass diese bereits in Betrieb oder genehmigt sein müssen und auch nicht, dass es sich um Umspannwerke des Netzbetreibers handeln muss. Damit können unter Umständen auch gemeinsam mit dem Batteriespeicher geplante Umspannwerke die Nähevoraussetzung erfüllen, was den Anwendungsbereich dieser Variante erheblich erweitern würde. Unklar bleibt auch, wie die Entfernung von 200 Metern zu bestimmen sein soll. Genese der Norm und Gesetzgebungsmaterialien sprechen für eine 200 Meter-Distanz von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze; diskutiert wird jedoch ebenso ein 200 Meter-Korridor, wie er beispielsweise aus der privilegierten Zulassung von PV-Freiflächenanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB bekannt ist.
Zusätzlich unterliegt die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB n.F. einer flächenbezogenen Obergrenze auf Gemeindeebene. Die von privilegierten Batteriespeichern einschließlich Nebenanlagen insgesamt in Anspruch genommene Fläche darf je Gemeinde maximal 0,5 % der Gemeindefläche und zugleich höchstens 50.000 m² betragen. Maßgeblich ist die Grenze, die zuerst erreicht wird. Diese Begrenzung führt dazu, dass die Realisierung größerer Batterieparks im Außenbereich faktisch stark eingeschränkt wird und ein „Windhundrennen“ um die Reservierung der Flächen pro Gemeinde entstehen dürfte. Zu beachten ist hierbei außerdem, dass nicht die übliche Grundflächenberechnung gemäß BauNVO angewandt werden soll, sondern beispielsweise auch Freiflächen und Zuwegungen einkalkuliert werden müssen.
Die Neuregelung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber Batteriespeicher zwar als systemrelevante Infrastruktur anerkennt, ihre Ansiedlung im Außenbereich jedoch bewusst lenken will. Privilegiert werden vor allem Speicher, die entweder in bestehende Erzeugungsstrukturen eingebunden sind oder an bereits vorgeprägte energiewirtschaftliche Standorte anknüpfen.
Gleichzeitig sollen durch Leistungs-, Abstands- und Flächenkriterien eine ungesteuerte Inanspruchnahme des Außenbereichs sowie eine flächendeckende Ansiedlung großer Speicherparks verhindert werden. Die Privilegierung wird damit zu einem Instrument räumlicher Steuerung, nicht zu einer pauschalen Erleichterung. Insbesondere für große BESS-Projekte, die mit einer Fläche von 5 ha nicht auskommen, dürften sich in Zukunft vermehrt die Möglichkeiten der Bauleitplanung und Planfeststellung anbieten.
Vor Einführung der neuen Tatbestände waren Batteriespeicher im Außenbereich nicht ausdrücklich privilegiert. Die Genehmigungspraxis griff teilweise auf § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zurück und ordnete Speicher als Anlagen der öffentlichen Stromversorgung ein. Dies setzte regelmäßig eine besondere Ortsgebundenheit voraus und führte bundesweit zu stark divergierenden Ergebnissen. In mehreren Bundesländern bestanden zudem Verwaltungsvorgaben, die eine Privilegierung von Batteriespeichern grundsätzlich ablehnten.
Vor diesem Hintergrund schafft die Neuregelung erstmals einen eigenständigen bundesrechtlichen Bewertungsmaßstab, auch wenn dieser in der zuletzt beschlossenen Fassung mit Einschränkungen verbunden ist.
Die neuen Privilegierungstatbestände führen zu einer klareren Systematik, lassen aber zahlreiche Auslegungsfragen offen. Dies betrifft insbesondere
Der Bundesrat macht in einem am 19. Dezember 2025 angenommenen Entschließungsantrag auf die zahlreichen Auslegungsfragen aufmerksam und regt eine nochmalige Nachschärfung der Norm an. Möglicherweise sind im neuen Jahr also weitere Anpassungen zu erwarten.
Unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit bleiben Batteriespeicher weiterhin an sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen gebunden, insbesondere an Natur- und Artenschutzrecht, Wasser- und Brandschutzrecht und müssen außerdem weiterhin das „bottleneck“ Netzanschluss überwinden. Erst die Anwendung in der Genehmigungspraxis wird zeigen, inwieweit die Neuregelung tatsächlich zu mehr Planungssicherheit und zu einer Beschleunigung von Speicherprojekten beiträgt.
19. Dezember 2025
15. Dezember 2025
28. November 2025
von mehreren Autoren
21. November 2025
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Johannes Schaadt-Wambach, LL.M. (Prag)
12. November 2025
22. Oktober 2025
von mehreren Autoren
13. Oktober 2025
25. September 2025
von mehreren Autoren
23. September 2025
18. September 2025
von mehreren Autoren
15. September 2025
15. September 2025
8. September 2025
8. September 2025
von Dr. Michael Brüggemann, Johannes Schaadt-Wambach, LL.M. (Prag)
21. August 2025
5. November 2025
von Johannes Schaadt-Wambach, LL.M. (Prag), Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)
18. August 2025
von mehreren Autoren
7. August 2025
29. Juli 2025
9. Juli 2025
von mehreren Autoren
17. Juni 2025
von mehreren Autoren
20. Mai 2025
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
15. Mai 2025
von mehreren Autoren
8. Mai 2025
von mehreren Autoren
17. April 2025
von mehreren Autoren
2. April 2025
von mehreren Autoren
31. März 2025
von Dr. Christian Ertel, Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)
12. Februar 2025
10. März 2025
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
26. Februar 2025
von mehreren Autoren
29. Januar 2025
von mehreren Autoren
28. November 2024
von Dr. Christian Ertel, Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)
Power Play: Renewable Energy Update
11. November 2024
Power Play: Renewable Energy Update
30. Oktober 2024
von mehreren Autoren
18. September 2024
von Dr. Christian Ertel, Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)
10. September 2024
18. Juli 2024
von Dr. Patrick Vincent Zurheide, LL.M. (Aberdeen), Dr. Julia Wulff
11. Juli 2024
von mehreren Autoren
21. Mai 2024
Power Play: Renewable Energy Update
18. März 2024
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
Power Play: Renewable Energy Update
15. Februar 2024
von mehreren Autoren
Power Play: Renewable Energy Update
16. Januar 2024
Power Play: Renewable Energy Update
28. Dezember 2023
von mehreren Autoren
Power Play: Renewable Energy Update
20. Dezember 2023
Power Play: Renewable Energy Update
17. November 2023
Power Play: Renewable Energy Update
21. Dezember 2023
Power Play: Renewable Energy Update
16. Oktober 2023
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
Power Play: Renewable Energy Update
4. Oktober 2023
von mehreren Autoren
Power Play: Renewable Energy Update
29. September 2023
Power Play: Renewable Energy Update
12. September 2023
Power Play: Renewable Energy Update
1. September 2023
von Dr. Paul Voigt, Lic. en Derecho, CIPP/E, Alexander Schmalenberger, LL.B.
Power Play: Renewable Energy Update
25. August 2023
von Dr. Julia Wulff
Power Play: Renewable Energy Update
24. August 2023
von Dr. Niels L. Lange, LL.M. (Stellenbosch), Dr. Janina Pochhammer
Power Play: Renewable Energy Update
18. August 2023
Power Play: Renewable Energy Update
9. August 2023
von Birte Zeitner
Power Play: Renewable Energy Update
2. August 2023
von Birte Zeitner
Power Play: Renewable Energy Update
26. Juli 2023
von Dr. Julia Wulff
Power Play: Renewable Energy Update
12. Juli 2023
Power Play: Renewable Energy Update
6. Juli 2023
Power Play: Renewable Energy Update
20. Juni 2023
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
Power Play: Renewable Energy Update
12. Mai 2023
Power Play: Renewable Energy Update
5. Mai 2023
Power Play: Renewable Energy Update
4. April 2023
von mehreren Autoren
Power Play: Renewable Energy Update
10. März 2023
Power Play: Renewable Energy Update
31. Januar 2023
Power Play: Renewable Energy Update
27. Januar 2023
Power Play: Renewable Energy Update
17. Januar 2023
Power Play: Renewable Energy Update
20. Dezember 2022
Power Play: Renewable Energy Update
20. Dezember 2022
Power Play: Renewable Energy Update
13. Dezember 2022
Power Play: Renewable Energy Update
7. Dezember 2022
von mehreren Autoren
Power Play: Renewable Energy Update
29. November 2022
Power Play: Renewable Energy Update
26. August 2022
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
Power Play: Renewable Energy Update
21. Juli 2022
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
Power Play: Renewable Energy Update
4. Juli 2022
von Dr. Paul Voigt, Lic. en Derecho, CIPP/E, Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)
Power Play: Renewable Energy Update
10. Juni 2022
Power Play: Renewable Energy Update
5. Mai 2022
Power Play: Renewable Energy Update
15. März 2022
Power Play: Renewable Energy Update
14. Februar 2022
Power Play: Renewable Energy Update
4. Februar 2022
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Stefan Horn, LL.B.
Power Play: Renewable Energy Update
6. Januar 2022
Power Play: Renewable Energy Update
2. Dezember 2021
Power Play: Renewable Energy Update
21. September 2021
von Olav Nemling
Power Play: Renewable Energy Update
18. August 2021
Power Play: Renewable Energy Update
12. Juli 2021
von Carsten Bartholl
Power Play: Renewable Energy Update
8. Juni 2021
Power Play: Renewable Energy Update
25. Mai 2021
Power Play: Renewable Energy Update
29. März 2021
Power Play: Renewable Energy Update
23. März 2021
Power Play: Renewable Energy Update
9. März 2021
Power Play: Renewable Energy Update
21. Januar 2021
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham) und Dr. Christian Ertel
von Dr. Christian Ertel und Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)
Power Play: Renewable Energy Update
von Dr. Julia Wulff und Dr. Christian Ertel