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Rebekka Ackermann

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17. November 2023

Veröffentlichungsreihe – 2 von 50 Insights

Der neue CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism – „CBAM“) - Erste gesetzliche Meldepflichten bereits im Januar 2024

  • In-depth analysis

Seit dem 1. Oktober 2023 findet die Verordnung der Europäischen Union VO (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems („CBAM-VO“) Anwendung. Das neue CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism – „CBAM“) begründet für Unternehmen, die bestimmte Waren aus Drittländern in die EU importieren, ab dem 1. Oktober 2023 eine Vielzahl von Pflichten.

Neben umfassenden Reporting-Pflichten führt CBAM eine neuartige CO2-Bepreisung für Einfuhren in die EU ein. Dabei sollen Treibhausgasemissionen, die bei der Produktion bestimmter Waren entstehen, bei der Einfuhr dieser Waren in die EU durch den verpflichtenden Kauf von CBAM-Zertifikaten kompensiert werden. CBAM steht dabei in engem Zusammenhang mit dem bereits seit 2005 existierenden Europäischen Emissionshandelssystem („EU-EHS“).

Was ist „CBAM“? Warum wird es eingeführt? Welcher Zusammenhang besteht zwischen CBAM und dem EU-EHS? Welche Waren sind betroffen? Und welche Herausforderungen kommen auf Importeure und Hersteller dieser Waren zu? Dies und mehr erfahren Sie in unserem nachfolgenden Beitrag!

Was ist CBAM?

CBAM ist eine klimapolitische Maßnahme im Rahmen des europäischen Maßnahmenpakets „Fit for 55“, wonach eine Reduzierung der Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55% im Vergleich zu 1990 erzielt werden soll. Das Maßnahmenpaket dient der Umsetzung des „Green Deals“ der EU, dessen Ziel es ist, dass Europa bis zum Jahr 2050 klimaneutral wird.

Kerninhalt von CBAM ist, dass Importeure bestimmter Waren aus Drittländern in die EU künftig zum Kauf von CBAM-Zertifikaten verpflichtet werden, um die bei der Herstellung der Waren ausgestoßenen CO2-Emissionen auszugleichen. Ein CBAM-Zertifikat entspricht dabei einer Tonne CO2e (Kohlendioxidäquivalente) an mit einer Ware verbundenen „grauen Emission“ (Art. 3 Nr. 24 CBAM-VO). „Graue Emissionen“ sind die direkten Emissionen, die bei der Warenherstellung freigesetzt werden, und indirekte Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchten Strom (Art. 3 Nr. 22 CBAM-VO). In diesem Zusammenhang müssen Importeure jährlich umfassende Berichte zu den mit den Waren verbundenen „grauen Emissionen“ abgeben. Der erste Bericht ist bereits im Januar 2024 fällig.

Welches Ziel und welchen Hintergrund hat CBAM?

Ziel der CBAM-VO ist es, gleiche Wettbewerbsbedingungen für innerhalb der EU hergestellte Waren und Importwaren aus Drittländern herzustellen („level playing field“). Zusätzlich sollen Anreize für Drittländer zu emissionsärmeren Prozessen geschaffen werden.

Hintergrund der Einführung von CBAM ist, dass für innerhalb der EU hergestellte Waren bereits seit dem Jahr 2005 das Europäische Emissionshandelssystem („EU-EHS“) Anwendung findet, wonach die Herstellung dieser Waren anhand EU-EHS-Zertifikaten bepreist wird. Aufgrund der dadurch steigenden Herstellungskosten besteht jedoch die Gefahr, dass Unternehmen ihren CO2-Ausstoß und damit letztlich die Produktion inklusive der damit verbundenen Arbeitsplätze in Drittländer verlagern („Carbon Leakage“). Zur Verhinderung dieser Verlagerung wurden bisher kostenlose EU-EHS-Zertifikate zugeteilt. Diese kostenlose Zuteilung hat jedoch wiederum zur Folge, dass Anreize für Investitionen in die Reduzierung von Emissionen gemindert werden, weshalb die kostenlose Zuteilung der EU-EHS-Zertifikate künftig schrittweise reduziert wird. Durch die Einführung von CBAM soll jetzt verhindert werden, dass es aufgrund der Reduzierung kostenloser EU-EHS-Zertifikate zum „Carbon Leakage“ kommt. Zeitgleich mit der schrittweisen Abschaffung der Zuteilung kostenloser EU-EHS-Zertifikate wird daher mit CBAM schrittweise die Bepreisung von Treibhausemissionen für die Einfuhr von in Drittländern hergestellten Waren eingeführt. Die Verlagerung der Produktion ins Ausland soll durch die mit dem EU-EHS gleichlaufende Bepreisung für Waren aus Drittländern weniger attraktiv werden.

Welche Waren fallen in den Anwendungsbereich von „CBAM“?

Vom Anwendungsbereich der CBAM-VO erfasst sind Waren im Sinne des Anhangs I der CBAM-VO mit „Ursprung in einem Drittland“, sofern diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse in das Zollgebiet der Union eingeführt werden (Art. 2 Abs. 1 CBAM-VO). Letzteres gilt auch dann, wenn die entstandenen Veredelungserzeugnisse nicht in Anhang I der CBAM-VO aufgelistet sind.

Eingeführte Waren gelten als Ursprungswaren von Drittländern, wenn sie „nichtpräferenziellen Ursprungs“ im Sinne von Art. 59 des Zollkodex der Union („UZK“) (VO (EU) Nr. 952/2013) sind. Maßgeblich für die Frage, ob Waren von CBAM erfasst sind, ist deren Einreihung unter die in Anhang I der CBAM-VO aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

Derzeit sind gem. Anhang I der CBAM folgende Warengruppen erfasst: 

  • Zement, u.a. Zementklinker und Tonerdezement 
  • Strom 
  • Düngemittel einschließlich Vorprodukte, wie z.B. Ammoniak und Kaliumnitrat 
  • Eisen und Stahl einschließlich weiterverarbeiteter Erzeugnisse, z.B. Rohre und Behälter 
  • Aluminium einschließlich weiterverarbeiteter Erzeugnisse, z.B. Rohre und Behälter 
  • Chemikalien (Wasserstoff)

Hierbei handelt es sich um Waren, deren Herstellung innerhalb der EU dem EU-EHS unterliegt. Es ist davon auszugehen, dass der Warenkatalog laufend erweitert wird, insbesondere um weitere Waren, die bereits dem EU-EHS unterliegen, von CBAM zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht erfasst sind.

Ab dem 1. Januar 2026 sind grundsätzlich nur noch in dem hierfür vorgesehenen Register („CBAM-Register“) registrierte und zugelassene Importeure („CBAM-Anmelder“) berechtigt, diese Waren in das Zollgebiet der Union einzuführen (Art. 4 CBAM-VO). Zuständig für die Überwachung der Einfuhr sind die Zollbehörden der Mitgliedstaaten (Art. 25 CBAM-VO).

Ausgenommen vom Anwendungsbereich der CBAM-VO sind gem. Art. 2 Abs. 4 CBAM-VO Waren mit Ursprung in den im Anhang III zur CBAM-VO genannten Ländern und Gebieten. Das sind zum jetzigen Zeitpunkt die Länder Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz sowie die Gebiete Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla. Hierbei handelt es sich um Drittländer und Gebiete, die bereits dem EU-EHS unterliegen oder durch ein mit dem EU-EHS verknüpftes CO2-Bepreisungssystem abgedeckt sind. Die Liste kann seitens der EU-Kommission geändert und ergänzt werden. Daneben sind Waren auch dann vom Anwendungsbereich ausgenommen, sofern der Einzelwert der Waren je Sendung unter 150,-€ liegt, Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden befördert werden und deren Wert und 150,- € liegt oder wenn Waren im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden (Art. 2 Abs. 3 CBAM-VO). Besonderheiten gelten für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung und für den Import von sog. Rückwaren. Leztere sind beispielsweise von der Berichtspflicht in der Übergangsphase ausgenommen (Art. 34 Abs. 2 lit. b) CBAM-VO).

Die CBAM VO wird schrittweise in mehreren Phasen eingeführt. Bereits am 1. Oktober 2023 hat die Übergangsphase begonnen. Ab dem 1. Januar 2026 findet die Verordnung vollständige Anwendung (Art. 36 CBAM-VO).

Was gilt in der Übergangsphase ab dem 1. Oktober 2023?

Während der Übergangsphase sind Einführer der genannten Waren verpflichtet, quartalsweise einen Bericht mit Informationen zu den in diesem Quartal eingeführten Waren („CBAM-Bericht“) abzugeben (Art. 35 CBAM-VO). In dem Bericht müssen insbesondere Angaben zur Gesamtmenge der im Quartal eingeführten Waren, zur Menge der „grauen Emissionen“ in Tonnen CO2e-Emissionen pro MWh Strom bzw. pro Tonne jeder Warenart, zur Menge der „indirekten Emissionen“ sowie zu dem im Ursprungsland bezahlten CO2-Preis gemacht werden ( Art. 35 Abs. 2 CBAM-VO). Die Ermittlung der grauen Emissionen dürfte insbesondere bei „komplexen Waren“, d.h. Waren, deren für deren Herstellung Vormaterialien (Vorläuferstoffe) und Brennstoffe benötigt werden, die ihrerseits grauen Emissionen beinhalten, eine Herausforderung darstellen. Detaillierte Vorgaben zum CBAM-Bericht sind in der CBAM-Durchführungsverordnung (VO (EU) 2023/1773 vom 17. August 2023) geregelt. Der erste CBAM-Bericht muss bereits bis zum 31. Januar 2024 abgegeben werden. Allerdings können die ersten beiden Berichte noch bis zum 31. Juni 2024 korrigiert werden (Art. 9 Abs. 2 CBAM-Durchführungs-VO).

Der Bericht muss über ein seitens der EU-Kommission bereitgestelltes „CBAM-Übergangsregister“ („Transitional CBAM Registry“) abgegeben werden. Der Zugang zum Register soll jedoch über die zuständige nationale Behörde („NCA“) des Mitgliedstaats beantragt werden, in dem der Importeur ansässig ist. Für Deutschland steht diese Behörde zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht fest.

Ab dem 1. Januar 2025 können Importeure den Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder stellen (Art. 5 CBAM_VO). Die Kommission richtet in diesem Zusammenhang ein CBAM-Register der zugelassenen CBAM-Anmelder ein (Art. 14 CBAM-VO).

Was gilt ab dem 1. Januar 2026?

Ab dem 1. Januar 2026 findet die CBAM-VO vollständig Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt dürfen die betroffenen Waren nur noch durch zugelassene CBAM-Anmelder importiert werden. Die CBAM-Anmelder müssen die mit den Waren verbundenen „grauen Emissionen“ ermitteln (Art. 7 CBAM-VO). Dies dürfte insbesondere dann eine große Herausforderung darstellen, wenn bei der Herstellung der Waren Vormaterialien und Brennstoffe verwendet werden, die ebenfalls graue Emissionen beinhalten.

Jährlich bis zum 31. Mai müssen die Importeure eine „CBAM-Erklärung“ für das vorangegangene Jahr abgeben (Art. 6 CBAM-VO). Die hier geforderten Angaben decken sich in etwa mit den Berichtspflichten des CBAM-Berichts aus der Übergangsphase. Erstmals fällig ist die CBAM-Erklärung am 31. Mai 2027 für das Jahr 2026.

Der CBAM-Anmelder muss für jede in der CBAM-Erklärung angegebene Tonne CO2e ein CBAM-Zertifikat über eine noch einzurichtende „zentrale gemeinsame Plattform“ von dem jeweiligen Mitgliedstaat kaufen (Art. 20 CBAM-VO) und über das CBAM-Register jährlich bis zum 31. Mai – erstmals zum 31. Mai 2027 für das Jahr 2026 – abgeben. Der Preis der CBAM-Zertifikate ergibt sich dabei aus dem Durchschnittspreis der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate in einer Kalenderwoche (Art. 21 Abs. 1 CBAM-VO). Die abzugebende Anzahl der CBAM-Zertifikate kann gem. Art. 9 CBAM-VO reduziert werden, wenn der Importeur nachweisen kann, dass in dem Ursprungsland bereits ein CO2-Preis gezahlt wurde.

Falsche oder fehlerhafte CBAM-Berichte werden mit Sanktionen in Höhe von 10 € bis 50 € je Tonne nicht gemeldeter Emissionen belegt.

Ausblick und Fazit:

Der neue CO2-Grenzausgleichsmechanismus wird aufgrund seiner hohen Komplexität Importeure von Waren aus Drittländern und auch Anlagenbetreiber in Drittländern vor große Herausforderungen stellen. Insbesondere die Ermittlung der grauen Emission bei der Herstellung von Waren mit einer Reihe von Vorprodukten gestaltet sich Rahmen einer globalisierten Lieferkette schwierig, da es keine internationalen einheitlichen Standards für entsprechende Nachweis-Systeme gibt. Importeure und Anlagenbetreiber müssen innerhalb kurzer Zeit Monitoring-Systeme im Hinblick auf die bereits jetzt geltenden Berichtspflichten einrichten. Der erste Bericht ist bereits am 31. Januar 2024 fällig. Daneben sind Unternehmen Rechtsuntersicherheiten ausgesetzt, da der Katalog der betroffenen Waren voraussichtlich erweitert werden soll, was eine entsprechende Überwachung der EU-rechtlichen Vorschriften erforderlich macht.

Für betroffene Unternehmen ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit CBAM und hierbei insbesondere den komplexen Berichtspflichten unerlässlich. Damit sie die für den CBAM-Bericht erforderlichen Informationen erhalten, sollten sich Importeure zudem zeitnah mit ihren Zulieferern und Anlagenbetreibern in Drittländern in Verbindung setzen.

Gerne unterstützen wir Sie bei allen Herausforderungen rund um „CBAM“. Von der Prüfung und Bewertung potentiell betroffener Produkte, über die Beratung bei der Erstellung der im Januar fälligen CBAM-Berichte bis hin zu einer Vorbereitung auf die ab Januar 2026 anstehende Vollimplementierung der CBAM-VO – unser Team aus Experten aus dem Energiewirtschaftsrecht sowie dem Handels- und Vertriebsrecht rund um unsere Partner Dr. Markus Böhme und Dr. Martin Rothermel begleitet Sie bei der Umsetzung dieses komplexen neuen Regelwerkes.

In dieser Serie

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ZuFinG – Investitionsmöglichkeiten für offene Immobilienfonds in Erneuerbare-Energien-Anlagen?

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von Dr. Angela Menges

Energy & Infrastructure

Die Umsetzung der EU-Notfall-Verordnung: Neue Rahmenbedingungen für Windenergie, Photovoltaik und Stromnetze

Q&A Serie: Energy & Infrastructure | Aktuelle Erfahrungen aus der Beratungspraxis

10. March 2023

von Dr. Julia Wulff, Dr. Christian Ertel

Energy & Infrastructure

Ein Monat Strom- und Gaspreisbremse – Teil 2

Q&A Serie: Energy & Infrastructure | Aktuelle Erfahrungen aus der Beratungspraxis

31. January 2023

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Energy & Infrastructure

Ein Monat Strom- und Gaspreisbremse – Teil 1

Q&A Serie: Energy & Infrastructure | Aktuelle Erfahrungen aus der Beratungspraxis von EVUs und Industrieunternehmen

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