6. Juli 2023
Veröffentlichungsreihe – 16 von 50 Insights
Update des Insights (06. Juli 2023)
Die Bundesregierung hat in dem Koalitionsvertrag 2021 beschlossen, für das effektivere Bauen die Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Das Bundeskabinett hat am 14. Dezember 2022 einen Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren beschlossen. Am 15. Juni 2023 hat der Bundestag das Änderungsgesetz für die Digitalisierung in der Bauleitplanung und zur Änderung weiterer Vorschriften nun bewilligt.
Mit diesem Vorhaben soll die wirtschaftliche Entwicklung des Landes gestärkt werden. Nach dem Änderungsgesetz sollen vor allem die Beteiligungen im Rahmen von Bauleitplanverfahren digital durchgeführt, die Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne verkürzt und weitere gesetzliche Erleichterungen für den Ausbau erneuerbarer Energien eingeführt werden.
Digitales Planungsverfahren – Bisher müssen die Planentwürfe in Papierform ausgelegt und dann beim zuständigen Amt vor Ort eingesehen werden (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch). Insbesondere die Öffentlichkeit wird in der Folge des Gesetzes aber zukünftig einen digitalen Zugang zu den Unterlagen eines Bebauungspanverfahrens bekommen. Damit sollen erhebliche Zugangs-Hürden beseitigt werden, indem Unterlagen von zu Hause eingesehen werden und auch digital Stellung zum Bebauungsplan genommen werden kann.
Keine rein formellen Wiederholungen – Wenn Bebauungspläne im Verfahren geändert werden, müssen sie regelmäßig vollständig ein zweites Mal bei dem zuständigen Bauamt ausgelegt werden – unter anderem mit der Folge, dass die beteiligten Behörden und die Öffentlichkeit erneut zum gesamten Bebauungsplan Stellung nehmen konnten (§ 4a Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch). Davon konnte die zuständige Behörde zwar Ausnahmen machen und nur die tatsächlich geänderten Abschnitte des Bebauungsplans auslegen. Der Regelfall war aber die vollständige Wiederholung von Teilen des Verfahrens. Für ein effizienteres Verfahren soll diese Wiederholung abgeschafft werden und nur der geänderte Planungsabschnitt ausgelegt werden müssen.
Kürzere Genehmigungsfristen – Über die Genehmigung eines Flächennutzungsplans hat die zuständige Aufsichtsbehörde aktuell binnen drei Monaten zu entscheiden (§ 6 Abs. 4 Baugesetzbuch). Diese drei Monate werden auf nur noch einen Monat verkürzt werden. Auch hier ist das ausdrückliche Ziel die Verfahrensbeschleunigung.
Erleichterter Ausbau erneuerbarer Energien – Neu durch das Änderungsgesetz können zugunsten von Solar- und Windenergieanlagen Befreiungen von Bebauungsplänen zugelassen werden (als sogenannter Allgemeinwohlbelang i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Außerdem werden die Errichtung und Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie als Nebenanlagen insbesondere in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten erleichtert.
Die dargestellten Gesetzesänderungen treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft – eine Verkündung steht noch aus.
Sie haben Fragen zur Beschleunigung Ihrer Genehmigungsverfahren und/oder zum Bau- oder Umweltrecht etc. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
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