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21. Juli 2022

Veröffentlichungsreihe – 36 von 55 Insights

Verabschiedung des Osterpakets – Was ändert sich für den Bereich der Windenergie?

  • Briefing

Teil 1: Windenergie an Land 

Mit dem sogenannten „Osterpaket“, einem umfassenden energie- und wirtschaftsrechtlichen Maßnahmenpaket, möchte die Bundesregierung den Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland umfassend fördern mit dem Ziel, deren Anteil an der Stromerzeugung bis 2030 auf 80 % zu erhöhen. Die Onshore-Windenergie soll dabei einen wesentlichen Beitrag leisten: Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Gesamtkapazität auf ca. 115 Gigawatt (GW) bis 2030 zu steigern (derzeit ca. 57 GW). Hierzu sollen die Ausbauraten der letzten Jahre schrittweise verfünffacht werden. Zur Erreichung dieses Ziels wurde im Bundestag am 7. Juli 2022 mit dem „Osterpaket“ ein umfangreiches Maßnahmenpaket final verabschiedet, um die bisherigen Hemmnisse beim Ausbau zu beseitigen oder zumindest abzubauen. Einen Tag später stimmte auch der Bundesrat den Gesetzesänderungen zu.

Unsere Experten Dr. Markus Böhme, LL.M. und Dr. Christian Ertel beantworten im Folgenden zentrale Fragen für den Bereich der Onshore-Windenergie.

Frage: Welche Gesetze sind durch das „Osterpaket“ für den Bereich der Windenergie an Land betroffen und erfahren entsprechende Änderungen? Gibt es neu geschaffene Gesetze?

Antwort: Mit der Verabschiedung des Osterpakets erfolgen Änderungen in mehreren Gesetzen. Betroffen sind insbesondere das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG). Zusätzlich neu geschaffen wurde das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG). Insgesamt handelt es sich damit um eine der größten energiepolitischen Novellen in der Bundesrepublik überhaupt.

Der Anfang April 2022 veröffentliche Kabinettsentwurf der Bundesregierung hat dabei im Gesetzgebungsverfahren teilweise erhebliche Änderungen erfahren. 

Frage: Was regelt das neu geschaffene WindBG?

Antwort: Das WindBG ist das zentrale Element zum Ausbau der Onshore-Windenergie. Neben eher kleineren Änderungen im EEG möchte der Gesetzgeber hiermit das bereits im Koalitionsvertrag verankerte Zwei-Prozent-Flächenziel umsetzen (derzeit sind bundesweit 0,8 % der Landesfläche für Windenergie an Land ausgewiesen; nur 0,5 % sind tatsächlich verfügbar). Dieses Ziel soll durch die Festlegung verbindlicher Flächenziele erreicht werden. Diese Flächenziele werden individuell für jedes Bundesland im WindBG bestimmt, sodass der Bund den Bundesländern, Landkreisen und Kommunen erstmals verbindliche Flächenziele vorgibt. Die Details werden in der Anlage zum Gesetz geregelt. Ein Verteilungsschlüssel legt für jedes Bundesland konkrete Quoten der auszuweisenden Landesfläche fest. Dabei variiert der Anteil der Landesfläche, der bis 2032 auszuweisen ist, zwischen 0,5 % (Berlin, Bremen und Hamburg) und 2,2 % (Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen).

Frage: Bis wann müssen die neuen Flächenziele des WindBG umgesetzt werden?

Antwort: Bei den im Gesetz bestimmten Fristen gab es eine wichtige Änderung im Vergleich zum Kabinettsentwurf. So erhalten die Länder nunmehr ein Jahr mehr Zeit zur Ausweisung ihrer jeweiligen Windenergieflächen. Die Frist für die Erreichung des ersten Zwischenziels bzw. der Ausweisung anteiliger Flächenbeitragswerte wurde vom 31. Dezember 2026 auf den 31. Dezember 2027 verlegt. Hinsichtlich der endgültigen Ziele gab es keine inhaltlichen Anpassungen, diese sind weiterhin bis zum 31. Dezember 2032 umzusetzen.

Frage: Wie ist das Zwei-Prozent-Flächenziel umzusetzen?

Antwort: Die Länder erfüllen die Pflicht der Ausweisung der Flächenbeitragswerte, indem sie entweder die zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen selbst in landesweiten oder regionalen Raumordnungsplänen ausweisen oder dies durch ihre regionalen und kommunalen Planungsträger sicherstellen. Dabei sind nur planerisch ausgewiesene Flächen auf die zu erreichenden Flächenbeitragswerte anzurechnen, sodass Einzelentscheidungen aufgrund der bestehenden Außenbereichsprivilegierung in § 35 BauGB nicht berücksichtigt werden.

Bis zum 31. Mai 2024 müssen die Planungsträger erstmals entsprechende Planaufstellungsbeschlüsse oder das Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raumordnungsplänen nachzuweisen.

Frage: Was passiert, wenn ein Bundesland die Flächenziele des WindBG nicht erreicht und gibt es Möglichkeiten die Nichterreichung zu vermeiden?

Antwort: Für den Fall, dass die Bundesländer ihre jeweiligen nach dem WindBG vorgegebenen Flächenziele nicht im angegebenen Zeitraum erreichen, sind die in den jeweiligen Ländern geltenden Mindestabstandsregelungen nicht mehr anwendbar. Mit Eintritt der bereits genannten Stichtage werden entsprechende Rechtsfolgen an das Verfehlen der jeweiligen Flächenbeitragswerte geknüpft, sodass bestehende landesgesetzliche Mindestabstandsregelungen sowie anderweitige Festlegungen in Raumordnungsplänen der Genehmigung der Windenergieanlage nicht mehr entgegengehalten werden können.

Zur Vermeidung der Zielverfehlung ist es den Bundesländern nach dem WindBG möglich, untereinander Staatsverträge zu schließen, um sich den Flächenüberhang eines anderen Bundeslandes anrechnen zu lassen. Dieser Flächenaustausch wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren weiter flexibilisiert, ist aber nach wie vor gedeckelt. So darf sich der Flächenbeitragswert von Berlin, Bremen und Hamburg lediglich um jeweils 75 % mindern oder erhöhen. Für die übrigen Bundesländer gilt statt der ursprünglich vorgesehenen 35 % ein Wert von 50 %. Für die flächenmäßig größeren Länder gibt dies mehr Spielraum bei der Umsetzung der Vorgaben aus dem WindBG.

Frage: Welche Auswirkungen hat das WindBG auf das Bauplanungsrecht?

Antwort: Die im BauGB im Zusammenhang mit dem Ausbau der Windenergie an Land geplanten Änderungen sind ebenfalls der Erreichung des Zwei-Prozent-Flächenziels untergeordnet. Insbesondere werden die Anforderungen an Windenergieanlagen innerhalb der nach dem WindBG künftig festgesetzten Windenergiegebiete bzw. Go-to-Gebiete vereinfacht. So werden in § 245e BauGB Überleitungsvorschriften geschaffen und die Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land werden in § 249 BauGB neu gefasst. Insbesondere kann nach dem WindBG die privilegierte Zulässigkeit von Windenergieanlagen nur noch im Falle der Zielerreichung auf bestimmte Bereiche beschränkt werden. Andernfalls gilt sie uneingeschränkt, wodurch die Planung und die gerichtliche Kontrolle vereinfacht, beschleunigt und rechtssicher ausgestaltet werden sollen.  

Frage: Welche Mechanismen sollen noch zur Förderung des Ausbaus der Windenergie an Land beitragen?

Antwort: Neben der Festlegung der Flächenausbauziele soll der Ausbau der Windenergie an Land auch dadurch beschleunigt werden, dass im EEG festgelegt wird, dass die Nutzung der erneuerbaren Energien „im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient“. Im Rahmen der Schutzgüterabwägung bei Genehmigungsverfahren sollen auf dieser Grundlage Windenergieanlagen auch bei ggf. entgegenstehenden Belangen genehmigt werden können. In diesem Sinne wurden auch das BNatSchG und das BImSchG angepasst. Hiernach können nunmehr Landschaftsschutzgebiete in angemessenem Umfang in die Suche nach Flächen für den Windenergieausbau einbezogen werden. Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren sieht das BNatSchG außerdem bundeseinheitliche Standards für die artenschutzrechtlichen Prüfungen sowie artenschutzbezogene Erleichterungen bei Repowering-Maßnahmen vor.

Vorläufige Einschätzung

Eine abschließende (rechtliche) Einschätzung der Inhalte des Osterpakets in Bezug auf die Windenergie an Land ist aktuell noch nicht möglich. Insbesondere bleibt abzuwarten, ob hierdurch die ambitionierten Ziele der Bundesregierung bis 2030 umgesetzt werden können. Bzgl. des WindBG steht Stand heute jedoch fest, dass die Gesetzesänderungen keine Lösung für bereits laufenden Genehmigungsverfahren bringen. Zudem fehlt es an konkreten Umsetzungsvorschriften, ohne die die Realisierung der Vorgaben nicht möglich ist. Die Möglichkeit der Bundesländer untereinander die Flächenziele individuell zu verhandeln birgt zudem die Gefahr, dass das bereits jetzt bestehende Nord-Süd-Gefälle verfestigt wird. Insgesamt sind die Erleichterung im Planungs- und Genehmigungsverfahren aber ein Schritt in die richtige Richtung und die Ambitionen des BMWK zu begrüßen.

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