21. Januar 2021
Veröffentlichungsreihe – 50 von 50 Insights
Das EEG 2021 enthält eine Vielzahl von Regelungen, um einen Anreiz für eine weitere Marktintegration der erneuerbaren Energien zu schaffen. Die Ziele, 65 % erneuerbarer Energien im Stromsektor bis 2030 und Treibhausgasneutralität bis 2050 werden durch konkrete Ausbau- und Strommengenpfade festgeschrieben.
Ausgeförderte Anlagen, deren Vergütungsperiode nach 20 Jahren beendet ist, können eine übergangsweise Anschlussförderung in Form der Einspeisevergütung erhalten (§ 21 Abs. 1, § 100 Abs. 5). Solaranlagenbetreiber müssen dafür auch keine intelligenten Stromzähler einbauen.
Daneben finden sich Änderungen im Ausschreibungssystem der einzelnen Technologien, wie z.B. der Einführung eines separaten Ausschreibungssegments für Dachsolaranlagen (§ 22 Abs. 3). Die Teilnahme ist hier aber erst ab einer Leistung von 750 kW verpflichtend. Betreiber von Anlagen ab 300 kW können unter bestimmten Voraussetzungen wählen, ob sie den Strom zur Hälfte selbst nutzen und die andere Hälfte einspeisen.
Im Bereich des Mieterstroms findet sich neben finanziellen Verbesserungen nunmehr die Berücksichtigung von Quartierslösungen, um Teilhabemöglichkeiten von Mietern zu verbessern (§ 21 Abs. 3, § 48a).
Wer ist hiervon betroffen?
Kommunen
Energiedienstleister
Mit dem Ende Januar veröffentlichten Referentenentwurf des Gesetzes zur Regulierung von Wasserstoffnetzen, das sich im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wiederfinden soll, wird der Grundstein für den zügigen Einstieg in eine Wasserstoffnetzinfrastruktur gelegt. Er sieht unter anderem vor, die Entgelt- sowie Netzzugangsregulierung getrennt von den Erdgasnetzen vorzunehmen. Die Vorgaben diesbezüglich werden in Teil 3 EnWG zusammengefasst und durch Übergangsvorschriften ergänzt. Die Regelungen sollen mit unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang gebracht werden; bis europäische Regulierungsvorhaben in Kraft treten, gilt eine Übergangsregulierung. Es soll grundsätzlich keine Differenzierung von Fernleitungs- und Verteilnetzen vorgenommen werden. Die Betreiber von reinen Wasserstoffnetzen können die Netze der Regulierung unterwerfen, müssen dies aber nicht (opt-in). Wenn sie dies tun, verpflichtet der Gesetzgeber sie zu einer transparenten sowie diskriminierungsfreien Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs. Sie müssen insbesondere die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von Wasserstofferzeugung, -speicherung und
-verbrauch sicherstellen. Spätestens im April möchte der Bundestag über den vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) offengelegten Regulierungsvorschlag beraten.
Des Weiteren startet das BMWi zu Jahresbeginn das Förderprogramm „Technologieoffensive Wasserstoff“. Mithilfe des Programms sollen zukünftige Verbundprojekte aus den Bereichen Erzeugung, Transport, Speicherung und Nutzung von Wasserstoff entstehen sowie entsprechend gefördert werden. Einen weiteren Programmschwerpunkt bildet die Aufnahme der Wasserstoffinfrastruktur in das bestehende Energiesystem. Das erklärte Ziel ist hierbei die Wasserstofftechnologie bis zum Jahr 2026 wettbewerbsfähig im Verkehrssektor sowie im Energiemarkt zu etablieren.
Wer kann eine Förderung beantragen?
Das BEHG verpflichtet betroffene Unternehmen insbesondere zur Einreichung eines Emissionsberichts bei der Deutschen Emissionshandelsstelle des Umweltbundesamts sowie des Kaufs und der Abgabe von Emissionszertifikaten, die der berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen entsprechen. Die Pflicht zur Einreichung eines Überwachungsplans, aus dem sich die Berechnungsmethode für die Emissionen und die Berichterstattung ergibt, gilt erst ab 2023.
Durch die Pflicht zur Zertifikatsabgabe kommen auf die Verantwortlichen erhebliche Mehrkosten zu. Diese Kosten können nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Verbraucher umgelegt werden. Das BEHG selbst enthält hierzu keine ausdrückliche Regelung. Betroffene Unternehmen sollten daher möglichst frühzeitig ihre individuellen vertraglichen Beziehungen auf eine mögliche Kostenabwälzung überprüfen und Erwerbsstrategien ausarbeiten, um auf die Veränderungen vorbereitet zu sein.
Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor eventueller Regress- und Rückabwicklungsansprüche, sollte sich das Gesetz nachträglich als verfassungswidrig erweisen. Es bestehen nämlich seit Beginn erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. So können während der Einführungsphase bis 2025 Emissionszertifikate zu einem jährlich steigenden Festpreis in unbegrenzter Anzahl veräußert werden. Dies wird mehrheitlich als eine unzulässige Vorteilsabschöpfungsabgabe angesehen, die gegen Grundrechte und die Vorgaben der Finanzverfassung des Grundgesetzes verstößt.
Wer ist hiervon betroffen?
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