18. September 2024
Veröffentlichungsreihe – 38 von 96 Insights
Am 27. August 2024 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen Gesetzesentwurf vorgestellt, durch den u.a. die europäische Richtline zum Elektrizitätsmarktdesign ((EU) 2024/1711) in deutsches Recht umgesetzt werden soll.
Der Gesetzesentwurf sieht umfassende Änderungen sowohl des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) als auch des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vor und umfasst insbesondere die Bereiche Netzanschlussverfahren, Energy-Communities, Energielieferung und Netzregulierung.
Besteht für erneuerbare Energieanlagen (§ 8 EEG) und für Kraftwerke ab 100 MW (KraftNAV) bereits seit längerem ein koordiniertes Netzanschlussverfahren, wurden hierzu für sonstige Anlagen bislang keine konkreten Vorgaben gemacht. Insbesondere bei Batteriespeicherprojekten bestehen trotz der mit dem Solarpaket I aufgenommenen Privilegierung derzeit lange Wartezeiten.
Nach dem neuen Gesetzesentwurf müssen Netzbetreiber zukünftig dem Anschlussnehmer innerhalb von 8 Wochen das Ergebnis der Prüfung des Netzanschlussbegehrens, einschließlich des Ergebnisses der Netzverträglichkeitsprüfung, mitteilen. Zur Mitteilung ist ein Zeitplan zu Herstellung, Änderung oder Erweiterung des Netzanschlusses zu übermitteln.
Zusätzlich soll auf der Internetseite der Netzbetreiber bereits vor der Stellung des Begehrens über den Ablauf und die einzureichenden Dokumente informiert werden.
Bis zum 31. Dezember 2025 sind derzeit Übergangsregelungen gem. § 17 Absatz 5 RefEntw EnWG vorgesehen, nach denen das Begehren grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten zu beantworten ist.
Des Weiteren soll eine unverbindliche Netzanschlussauskunft gem. § 17a RefEntw EnWG eingeführt werden. Das heißt, Netzbetreiber müssen auf ihrer Internetseite über ihre verfügbaren und reservierten Netzanschlusskapazitäten für die Umspannebene von Höchstspannung zu Hochspannung sowie für die Umspannebene von Hochspannung zu Mittelspannung Auskunft geben, wobei eine monatliche Aktualisierung vorzunehmen ist. Diese Auskunft soll jedoch keinen Rechtsanspruch auf die tatsächlichen Verfügbarkeiten begründen.
Zusätzlich sollen Netzbetreiber innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ein monatlich aktualisiertes und vereinheitlichtes Online-Tool zur Verfügung stellen, über das Netzanschlusssuchenden unmittelbar eine unverbindliche Auskunft für den Netzanschluss zu erteilen ist. Inhaltlich soll das Tool in erster Linie Informationen über die nächstgelegenen verfügbaren Netzverknüpfungspunkte sowie über nähere, aber reservierte, Netzanschlüsse für Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Verbrauchseinrichtungen ab einer Nennleistung von 135kW geben sowie die voraussichtlichen Kosten für das Netzanschlussbegehren prognostizieren.
Insgesamt sollen Netzanschlussverfahren schneller bearbeitet und mehr Transparenz zwischen den Parteien erreicht werden.
Netzbetreiber werden ab dem 01. Juli 2025 verpflichtet, eine gemeinsame Internetplattform zu errichten und zu betreiben (§ 20b RefEntw EnWG) und so digital über die notwendigen Schritte der Abwicklung des Netzzugangs zu informieren. Hierzu zählen u.a. Daten über die Möglichkeit zur Bestellung, Änderung oder Abbestellung von Zählpunktanordnungen.
Neben der verbesserten Informationsgabe für Verbraucher soll die Regelung eine erleichterte Möglichkeit des Marktzugangs für Netzbetreiber darstellen, welche noch an den Anforderungen für die bisherige Marktkommunikation scheitert. „Ziel ist es, eine stabile, einheitliche und direkte Kommunikationsmöglichkeit im Bereich Netzzugang hin zu allen in Deutschland tätigen Netzbetreibern zu eröffnen.“
Ein weiteres Kernstück des Gesetzwurfes ist die Neueinführung von § 42c RefEntw EnWG, mit welchem die europäischen Vorgaben zum sog. Energy Sharing in deutsches Recht umgesetzt werden sollen. Letztverbraucher erhalten dadurch die Möglichkeit, sich innerhalb eines Netzgebietes (zukünftig netzgebietsübergreifend) zu sog. Energy-Communities zusammenzuschließen und anders als derzeit wesentliche Pflichten als Energieversorger auf den bestehenden Energielieferanten für Netzstrom oder Dienstleister auszulagern. Größere Unternehmen gem. § 42c Absatz 1 Satz 2 RefEntw EnWG sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen, da der Gesetzgeber erwartet, dass diese in der Lage sind, die Anforderungen der Energiewirtschaft zu erfüllen.
Nach § 42c EnWG sind für die Umsetzung einer Energy-Community gesonderte Verträge erforderlich, die einen gewissen Mindestinhalt erfüllen müssen. Darüber hinaus ergeben sich aus § 42b und § 20 Absatz 1a RefEntw EnWG einige Vorgaben, wie beispielsweise die Bilanzierung der eingespeisten und entnommenen Menge an Energie, die in der Praxis nach wie vor für Hemmnis sorgen könnten. So rechnet das BMWK nach eigenen Aussagen in nächster Zeit nicht mit einem neuen Massengeschäft.
Auch wenn die Energiekrise im Jahr 2022 mittlerweile überwunden zu sein scheint, hat sie gezeigt, wie volatil der deutsche Energiemarkt sein kann. Das wechselnde Angebot von Strom und Gas bei gleichzeitig wachsender Nachfrage führt immer wieder zu extremen Preisschwankungen.
Lieferanten trifft daher in Zukunft eine neue Absicherungspflicht gem. § 5 Absatz 4a EnWG. Dies beinhaltet die Entwicklung eigener angemessener Absicherungsstrategien, um jederzeit unterschiedliche Verfügbarkeit abfangen und Verpflichtungen aus den Kundenverträgen zuverlässiger einhalten zu können.
Die BNetzA ist befugt, sich diese Strategien zur Absicherung vorlegen zu lassen und eine Prüfung des Ausfallrisikos vorzunehmen. Ergänzend kann die Behörde jederzeit geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos eines Ausfalls der Belieferung eigener Kunden verlangen.
Wie genau eine entsprechende Absicherungsstrategie aussehen soll und welche Auswirkungen dies für die eigene Beschaffungsstrategie hat, bleibt im Gesetzentwurf bislang jedoch unbeantwortet. Des Weiteren sind für Energielieferanten insbesondere folgende Neuregelungen relevant:
Zur Beschleunigung des Ausbaus von EEG-Anlagen ist zudem eine Erleichterung bei der Errichtung von Garten-PV-Anlagen und beweglichen Agri-PV-Anlagen vorgesehen.
Erstere fielen bislang unter die Definition von Freiflächenanlagen, weshalb die entsprechenden Vorgaben im EEG auch für Garten-PV-Anlagen galten. Durch die EnWG-Novelle werden Garten-PV-Anlagen nun nicht mehr von der Definition umfasst, sodass diese auch von den Regelungen zur Errichtung von Freiflächenanlagen ausgenommen sind.
In Bezug auf bewegliche Agri-PV-Anlagen, sog. Trackeranlagen, macht die Novelle deutlich, dass diese ebenfalls von den Regelungen über hochaufgeständerte Agri-PV-Anlagen umfasst sind. Dadurch können Trackeranlagen vereinfacht an Ausschreibungen für Agri-PV-Anlagen teilnehmen.
Insgesamt scheinen die mit der Gesetzesänderung einhergehenden Neuerungen überwiegend positiv bewertet zu werden. Die Informationspflichten können wie bezweckt für mehr Transparenz beim Netzanschluss sorgen, dadurch etwaige Unklarheiten bei der Durchführung eines Vorhabens beseitigen und den Ausbau erneuerbarer Energien vorantreiben. Besonders der geplante Reservierungsmechanismus für Netzanschlüsse wird begrüßt, komme aber für viele Vorhaben zu spät.
Aus Sicht der Netzbetreiber wird jedoch darauf hingewiesen, dass die fristgerechte Umsetzung der Regelungen in Anbetracht der derzeit bestehenden Netzanschlussanfragen kaum zu bewerkstelligen sei. Zumal der Energiemarkt teils noch mit der Umsetzung vorheriger Gesetzesänderungen beschäftigt ist. Auch handle es sich bei den Vorgaben rund um den Netzzugang nicht mehr nur um Rahmenbedingungen, sondern um Regelungen, die zu weit ins Detail gehen. Die Vorgaben zum Energy Sharing sind nach den eingereichten Stellungnahmen dagegen noch nicht detailliert genug, um in weiten Teilen angewendet zu werden und einen maßgeblichen Beitrag auf dem Energiemarkt zu leisten.
Unseres Erachtens bleibt daher abzuwarten, in welchem Umfang der aktuelle Referentenentwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren überarbeitet wird und wie schnell eine politische Einigung zwischen den Regierungsparteien voranschreitet.
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