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Markus Böhme

Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)

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10. März 2023

Veröffentlichungsreihe – 32 von 35 Insights

Kriterien für die Erzeugung von grünem Wasserstoff – die delegierten Rechtsakte der EU-Kommission

  • Briefing

Die Europäische Kommission hat bereits Mitte Februar, am 13.02.2023, zwei Rechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, was in Zukunft in der Europäischen Union als grüner, d.h. ausschließlich durch den Einsatz von erneuerbarem Strom hergestellter, Wasserstoff gilt.Konkret wurden zwei delegierte Rechtsakte im Rahmen der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED II) angenommen. Die beiden Rechtsakte sind Teil eines umfassenderen EU-Rechtsrahmens für Wasserstoff, der neben der Definition von erneuerbarem Wasserstoff auch Vorgaben für Energieinfrastrukturinvestitionen und Vorschriften zu staatlichen Beihilfen sowie legislative Vorgaben für erneuerbaren Wasserstoff in Industrie und Verkehr umfasst. Die Rechtsakte sollen insbesondere dafür sorgen, dass alle erneuerbaren Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (renewable fuels of non-biological origin, RFNBOs) mit Strom hergestellt werden, der aus erneuerbaren Quellen stammt. Die EU-Kommission möchte mit möglichst klaren Kriterien und einem Zertifizierungssystem insbesondere Rechtssicherheit für Investoren schaffen und zudem die Ziele des europäischen Green Deals und des REPowerEU-Plans erreichen. Die beiden delegierten Rechtsakte sind hier und hier abrufbar.

Frage: Was ist der Kern des ersten Delegierten Rechtsakts?

Antwort: Der erste delegierte Rechtsakt benennt die Kriterien dafür, wann Wasserstoff in der EU als grüner bzw. erneuerbarer gilt. Zum anderen legt der Rechtsakt fest, wie Wasserstofferzeuger nachweisen können, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Grundsätzlich gilt, dass mit Elektrolyseuren erzeugter Wasserstoff nur dann als erneuerbarer bzw. grüner Wasserstoff klassifiziert wird, wenn er mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird. Wasserstofferzeuger müssen daher nachweisen, dass der von ihnen verwendete Strom aus solchen Quellen stammt. Dabei kann der Strom entweder aus einer an die Produktionsanlage angeschlossenen Erzeugungsanlage kommen oder aus dem Netz. Entscheidend dafür, dass der genutzte Strom als erneuerbarer gilt und der hergestellte Wasserstoff als grün eingestuft werden kann, sind die folgenden drei Kriterien:

  • Zusätzlichkeit in Bezug auf erneuerbare Energieerzeugung sowie
  • zeitliche und
  • räumliche Korrelation zwischen dem Strombezug des Elektrolyseurs und der erneuerbaren Stromerzeugung.

Frage: Wie sind diese Kriterien zu verstehen?

Das Kriterium der Zusätzlichkeit soll sicherstellen, dass die höhere Nachfrage nach Wasserstoff mit der Schaffung neuer Kapazitäten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen einhergeht. So soll die Wasserstofferzeugung zur Dekarbonisierung beitragen. Zudem soll vermieden werden, dass die Stromerzeugung bei zunehmender Nachfrage bedingt durch die Wasserstofferzeugung unter Druck gerät. Nach Schätzungen der Europäischen Kommission werden etwa 500 TWh Strom aus erneuerbaren Quellen benötigt, um das mit dem REPowerEU-Plan für 2030 gesetzte Ziel einer Erzeugung von 10 Mio. Tonnen RFNBOs zu erreichen. Zur Herstellung von 10 Mio. Tonnen RFNBOS sind 14 % des gesamten Stromverbrauchs in der EU erforderlich. Die Kriterien der zeitlichen und geographischen Korrelation sollen gewährleisten, dass erneuerbarer Wasserstoff nur zu Zeiten und an Orten erzeugt wird, zu bzw. an denen ausreichend erneuerbare Energie zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, zusätzliche Kriterien für die geographische Korrelation einzuführen. Zum einen muss der erzeugte Erneuerbaren-Strom in derselben Stunde für die Produktion von Wasserstoff genutzt werden (zu Übergangsfristen siehe unten). Zudem müssen Elektrolyseure laut dem delegierten Rechtsakt grundsätzlich in derselben Stromgebotszone errichtet werden, wie die Erzeugungsanlage für erneuerbare Energien.

Frage: Wann gilt Wasserstoff als grün bzw. erneuerbar?

Antwort: Grundsätzlich ist hier zu unterscheiden, ob der Strom für die Herstellung des Wasserstoffs aus dem Stromnetz entnommen wird oder aus einer direkt an den Elektrolyseur angeschlossenen Produktionsanlage stammt:

Entnahme aus dem Stromnetz:

Wasserstoff gilt als grün/erneuerbar, wennder verwendete Strom als vollständig erneuerbar angerechnet werden kann.

Damit dies der Fall ist, muss eine der folgenden Möglichkeiten erfüllt sein.

  1. Der Elektrolyseur befindet sich in einer Gebotszone, in der der durchschnittliche Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien im vorangegangenen Kalenderjahr über 90 % lag.
    Zusätzlich darf die Erzeugung von RFNBOs eine im Verhältnis zum Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in der Gebotszone festgelegte Höchstzahl von Stunden nicht überschreiten.
  2. Der Elektrolyseur befindet sich in einer Gebotszone, in der die Emissionsintensität von Strom weniger als 18 gCO2eq/MJ beträgt.
    Zudem muss der Wasserstofferzeuger einen oder mehrere Stromabnahmeverträge für erneuerbare Energien (PPAs) abschließen, durch die Strom in einer Menge erzeugt wird, die mindestens der Menge an Strom entspricht, die als vollständig erneuerbar angegeben wird.
    Zusätzlich müssen die Bedingungen der zeitlichen und geographischen Korrelation erfüllt sein.
  3. Der Strom zur Wasserstoffherstellung wird während eines Ausgleichszeitraums verbraucht (Nachweise auf der Grundlage von Angaben des Netzbetreibers erforderlich). Er muss belegen, dass Stromerzeugungsanlagen, die erneuerbare Energiequellen nutzen, nach unten rückverteilt wurden und dass der für die Erzeugung von RFNBO verbrauchte Strom den Bedarf an Rückverteilung entsprechend verringert hat.
  4. Wenn keine der o.g. drei Möglichkeiten erfüllt ist: die Voraussetzungen der Zusätzlichkeit, der geographischen und der zeitlichen Korrelation müssen erfüllt sein.

Angeschlossene neue Produktionsanlage

Wasserstoff gilt als grün/erneuerbar, wenn der Wasserstofferzeuger kumulativ nachweist, dass die Stromerzeugungsanlage:

  1. Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt,
  2. Direkt mit der Wasserstofferzeugungsanlage verbunden oder Teil dieser ist,
  3. frühestens 36 Monate vor der Wasserstofferzeugungsanlage in Betrieb genommen wurde,
  4. nicht an das Stromnetz angeschlossen ist, oder, wenn dies doch der Fall ist, über ein intelligentes Messsystem verfügt, welches belegt, dass dem Stromnetz kein Strom entnommen wird um den Wasserstoff zu erzeugen

Frage: Für wen gelten die Anforderungen an die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff?

Antwort: Im Hinblick auf die Anrechnung auf die EU-Ziele für erneuerbare Energien gelten die Anforderungen an die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff sowohl für inländische Erzeuger als auch für Erzeuger aus Drittländern, die erneuerbaren Wasserstoff in die EU exportieren wollen. Damit Wasserstofferzeuger (innerhalb und außerhalb der EU) nachweisen können, dass sie die Vorschriften einhalten, wird ein Zertifizierungssystem eingeführt, das den Wasserstofferzeugern den Handel mit grünem Wasserstoff in der EU ermöglichen soll.

Frage: Welche Übergangsfristen gelten während des Markthochlaufs?

Antwort: Die Einführung der genannten Regelungen erfolgt stufenweise. Im Einklang mit der Gesamtentwicklung der Branche sollen die Regelungen zudem sukzessive verschärft werden. Zunächst gelten verschiedene Übergangsfristen:

  • Anforderungen an die Zusätzlichkeit: Ausnahmeregelung für Wasserstoffprojekte, die vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb genommen werden. In diesem Zusammenhang erzeugter Wasserstoff kann als erneuerbar eingestuft werden, wenn langfristige Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom mit bereits bestehenden Anlagen abgeschlossen werden.
  • Zeitliche Korrelation: Es gilt eine Übergangsfrist bis einschließlich 31. Dezember 2029. In diesem Zeitraum dürfen Erzeuger von grünem Wasserstoff die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die damit verbundene Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff auf Monatsbasis und nicht auf Stundenbasis abgleichen. Mitgliedstaaten können jedoch ab dem 1. Juli 2027 strengere Vorschriften vorgeben. Ab dem 1. Januar 2030 müssen alle Erzeuger von erneuerbarem Wasserstoff den gekauften Strom auf Stundenbasis abgleichen.

Frage: Was ist der Kern des zweiten Delegierten Rechtsakts?

Antwort: Der zweite Rechtsakt enthält eine Methode zur Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von RFNBOs. Die Methode berücksichtigt die Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der Brenn- bzw. Kraftstoffe, einschließlich vorgelagerter Emissionen, Emissionen im Zusammenhang mit der Entnahme von Strom aus dem Netz sowie Emissionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und mit der Beförderung dieser Brenn- bzw. Kraftstoffe zum Endverbraucher. Es wird zudem ein Mindestschwellenwert definiert: RFNBO sind nur dann auf das EU-Ziel für erneuerbare Energien anrechenbar, wenn sie im Vergleich zu fossilen Brennstoffen Treibhausgaseinsparungen von mehr als 70 Prozent erzielen.

Ausblick

Die beiden Rechtsakte werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, die zwei Monate Zeit haben, um sie zu prüfen und die Vorschläge entweder anzunehmen oder abzulehnen. Es wird aktuell davon ausgegangen, dass Parlament und Rat innerhalb dieser zwei Monate zustimmen werden. Auf Antrag kann der Prüfungszeitraum um zwei weitere Monate verlängert werden. Das Parlament und der Rat haben keine Möglichkeit, die Vorschläge zu ändern.

Das Bundesumweltministerium hat angekündigt, die delegierten Rechtsakte „sehr zeitnah“ umzusetzen. Dafür ist unter anderem eine Novellierung der BImSchV erforderlich. Auch im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist geplant, die Kriterien für erneuerbaren Wasserstoff an die europäischen Vorgaben anzupassen. Insofern werden sich die Vorgaben insbesondere des ersten Rechtsakts aller Voraussicht nach zeitnah auf den nationalen Regelungsrahmen für Wasserstoff auswirken.

In dieser Serie

Projects, Energy & Infrastructure

Übersichtsseite – Q&A Serie: Energy & Infrastructure

von mehreren Autoren

Energy & Infrastructure

Hot Topics im Energiebereich 2021: EEG-Novelle, Wasserstoff und BEHG

Q&A Serie: Energy & Infrastructure

21. January 2021

von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Jasmin Schlee

Energy & Infrastructure

Fokus EEG – Erneuerbare Energien Gesetz

Q&A Serie: Energy & Infrastructure

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von Dr. Angela Menges, Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)

Energy & Infrastructure

Fokus PV: Agri-PV- und Floating-PV-Anlagen

Q&A Serie: Energy & Infrastructure

23. March 2021

von Dr. Angela Menges

Projects, Energy & Infrastructure

Wasserstoff-Infrastruktur: Power-to-Hydrogen

Q&A Serie: Energy & Infrastructure

29. March 2021

von Dr. Janina Pochhammer

Projects, Energy & Infrastructure

Artenschutzrechtliche Ausnahme – Bedeutung für die Windenergie

Q&A Serie: Energy & Infrastructure

25. May 2021

von Dieter Lang, LL.M.Eur.

Projects, Energy & Infrastructure

Schwimmende Fundamente für Offshore-Windparks

Q&A Serie: Energy & Infrastructure

8. June 2021

von Dr. Janina Pochhammer

Projects, Energy & Infrastructure

Renewable Energy Wrap-Up – Deutschland

Q&A Serie: Energy & Infrastructure

12. July 2021

von Carsten Bartholl

Energy & Infrastructure

Fit for 55

Q&A Serie: Energy & Infrastructure

13. July 2021

von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)

Projects, Energy & Infrastructure

Renewable Energy Wrap-Up – Österreich

Q&A Serie: Energy & Infrastructure

18. August 2021

von Mag. Peter Solt, LL.M.

Projects, Energy & Infrastructure

Renewable Energy Wrap-Up – Poland

Q&A Serie: Energy & Infrastructure

21. September 2021

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Q&A Serie: Energy & Infrastructure

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Neue Offenlegungspflichten für EU- und Nicht-EU-Unternehmen:

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von Dr. Amir-Said Ghassabeh, Dr. Angela Menges

Energy & Infrastructure

Herausforderungen für Datencenterbetreiber? Referentenentwurf des BMWK für ein Energieeffizienzgesetz

Die wesentlichen Aspekte des Referentenentwurfs und eine Einordung der Anforderungen an die Betreiber von Datencentern

7. December 2022

von mehreren Autoren

Projects, Energy & Infrastructure

Neustart der Digitalisierung der Energiewende – Gesetzentwurf zum Smart Meter Rollout

Dr. André Lippert informiert über wesentliche Aspekte des Referentenentwurfs zum Rollout von intelligenten Messsystemen (Smart Meter)

13. December 2022

Energy & Infrastructure

Ein Monat Strom- und Gaspreisbremse – Teil 1

Q&A Serie: Energy & Infrastructure | Aktuelle Erfahrungen aus der Beratungspraxis von EVUs und Industrieunternehmen

27. January 2023

von Dr. Christian Ertel

Energy & Infrastructure

Ein Monat Strom- und Gaspreisbremse – Teil 2

Q&A Serie: Energy & Infrastructure | Aktuelle Erfahrungen aus der Beratungspraxis

31. January 2023

von Dr. Christian Ertel, Hannes Tutt

Energy & Infrastructure

Die Umsetzung der EU-Notfall-Verordnung: Neue Rahmenbedingungen für Windenergie, Photovoltaik und Stromnetze

Q&A Serie: Energy & Infrastructure | Aktuelle Erfahrungen aus der Beratungspraxis

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von Dr. Julia Wulff, Dr. Christian Ertel

Energy & Infrastructure

Kriterien für die Erzeugung von grünem Wasserstoff – die delegierten Rechtsakte der EU-Kommission

Q&A Serie: Energy & Infrastructure | Aktuelle Erfahrungen aus der Beratungspraxis

10. March 2023

von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)

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ZuFinG – Investitionsmöglichkeiten für offene Immobilienfonds in Erneuerbare-Energien-Anlagen?

Auswirkungen des Zukunftsfinanzierungsgesetz auf die Investition offener Immobilienfonds

12. May 2023

von Dr. Angela Menges

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von Dr. Paul Voigt, Lic. en Derecho, CIPP/E und Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)

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