Autor

Prof. Dr. Norbert Kämper

Of Counsel

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10. Juni 2022

Veröffentlichungsreihe – 38 von 55 Insights

Liquefied Natural Gas-Vorhaben in Deutschland: Das LNG-Beschleunigungsgesetz

  • Briefing

Insbesondere vor dem Hintergrund des Krieges in der Ukraine und den bestehenden Abhängigkeiten von Kohle, Öl, Gas und Uran aus russischer Förderung ist ein weiterer Ausbau von und umfangreiche Investitionen in Erneuerbare Energien zwingend. Deutschland muss und will seine Abhängigkeit von russischen Energiequellen so schnell wie möglich reduzieren und alternativ Wege zur Sicherung der Energieversorgung finden. Liquefied Natural Gas (LNG) ist dabei vermehrt in den Fokus einer breiteren Öffentlichkeit und nicht zuletzt des Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministeriums (BMWK) gerückt. Der Bundestag hat am 19. Mai 2022 das LNG-Beschleunigungsgesetz beschlossen, das Genehmigungsverfahren von Flüssiggas-Terminals und zugehörigen Anlagen und das Vergaberecht für LNG-Projekte vereinfachen soll. Nach der Zustimmung des Bundesrates am 20.05.2022 ist das Gesetz am 1. Juni 2022 in Kraft getreten.

Unsere Experten Prof. Dr. Norbert Kämper und Dr. André Lippert widmen sich im Folgenden einigen zentralen Fragen rund um LNG in Deutschland sowie das LNG-Beschleunigungsgesetz.

Frage: Warum rückt das Thema LNG nach jahrelangem Stillstand nun in den Fokus von Öffentlichkeit, Industrie und Politik?

Antwort: Aus dem Zweiten Fortschrittsbericht Energiesicherheit des BMWK geht hervor, dass Deutschland seit dem Beginn des Ukraine-Krieges seine Energieabhängigkeit von Russland verringern konnte. Dies gilt insbesondere für die Abhängigkeit von Öl und Kohle. Für russische Kohle und russisches Öl besteht mittlerweile ein Importverbot auf EU-Ebene (siehe hierzu auch unser Insight zu den EU-Russland-Sanktionen). Die Abhängigkeit von russischem Gas habe sich von 55 Prozent auf etwa 35 Prozent reduziert; etwa 35 Prozent des nationalen Gasbedarfs werden durch russische Importe gedeckt. Eine weitere Reduzierung ist dringend erforderlich, nicht zuletzt um eine Versorgungskrise zu verhindern. In diesem Zusammenhang spielt LNG, genauer gesagt die Beschaffung von verflüssigtem Erdgas aus anderen Förderstaaten, eine zentrale Rolle. So soll LNG bspw. aus Ländern wie den USA oder Katar per Schiff nach Deutschland transportiert, dort angelandet, regasifiziert und weitergeleitet werden. Direkte Erdgaslieferungen können kurzfristig nicht ausgeweitet werden. Bereits im Februar signalisierten Lieferländer wie Norwegen und die Niederlande, dass eine substantielle Ausweitung der Liefermenge nicht möglich ist. 

Frage: Welche Herausforderungen bringt eine Versorgung mit LNG mit sich?

Antwort: Um LNG tatsächlich in Deutschland anlanden, regasifieren und weiterleiten zu können, fehlt es flächendeckend an der entsprechenden Infrastruktur. Zwar gibt es in Europa bislang 37 LNG-Terminals, davon 26 in Mitgliedstaaten der EU. Nicht ein einziges davon befindet sich allerdings in Deutschland. Flüssiggas muss entsprechend vor allem über Terminals in Belgien (Zerbrügge), Frankreich (Dunkerque) und in den Niederlanden bezogen werden. Zur schnellstmöglichen Reduzierung der Abhängigkeit von russischem Erdgas plant die Bundesregierung nun im Eiltempo den Bau von deutschen Terminals und insbesondere von schwimmenden Anlagen. Die schwimmenden Anlagen sollen dabei zusammen auf eine Kapazität von bis zu 27 Milliarden Kubikmetern Gas kommen und so rund die Hälfte der bisherigen russischen Lieferungen ersetzen.

Frage: Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang das LNG-Beschleunigungsgesetz, welche Vorhabenstandorte betrifft es und was sind wesentliche Bestandteile?

Antwort: Der Bundestag hat das LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) am 19. Mai 2022 beschlossen und dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet. Das LNGG ändert Vorschriften zur Genehmigung entsprechender Terminals und erleichtert die Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge zu deren Errichtung (§ 1 LNGG). Das LNGG (vgl. § 2 LNGG) gilt für

  • wasserseitige und landseitige Abschnitte eines LNG-Terminals (stationäre schwimmende Anlagen und stationäre landgebundene Anlagen zur -Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung verflüssigten Erdgases),
  • Leitungen zum Anschluss eines LNG-Terminals an das allgemeine Gasnetz,
  • notwendige Gewässerausbauten und Gewässerbenutzungen für Errichtung oder Betrieb der wasserseitigen und landseitigen Anlagen
  • Dampf- und Warmwasserpipelines für den Betrieb der wasserseitigen und landseitigen Anlagen des LNG-Terminals.

In der Anlage werden als Vorhabenstandorte Anlagen und Leitungen in Brunsbüttel (Schleswig-Holstein), Wilhelmshaven und Stade / Bützfleth (Niedersachsen), Hamburg / Moorburg, Rostock / Hafen und Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern) genannt. Das LNGG gilt ausschließlich für diese Anlagen.

Der Ausbau der Häfen ist nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) planfeststellungsbedürftig; die Terminals an Land bedürfen einer Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und sind in der Regel UVP-pflichtig. Aus diesem Grunde setzt das LNG-Beschleunigungsgesetz vor allem an diesen drei Gesetzen an, ergänzt um weitere Regelungen beispielsweise zum Naturschutz- und Vergaberecht. Dabei soll die zentrale Zielsetzung der Beschleunigung von LNG-Projekten in Deutschland vor allem durch Verfahrenserleichterungen erreicht werden. Einige zentrale Verfahrenserleichterungen betreffen die folgenden Themen:   

  • Erleichterung des Prüfungsverfahrens durch die Behörde (§ 3, § 7 LNGG): In § 3 wird ein überragendes öffentliches Interesse an den in der Anlage des LNGG genannten Vorhaben festgestellt. Ebenso wird den Vorhaben attestiert, im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich zu sein. Im Ergebnis sollten daher Abwägungsentscheidungen zu Gunsten der Errichtung entsprechender Vorhaben ausfallen und so zu beschleunigten Entscheidungen beitragen. Die Feststellung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit der Vorhaben ist für die Rechtfertigung der Planfeststellungsbeschlüsse nach WHG und Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wichtig. Auch § 7 Nr. 4 LNGG trägt durch die dort genannte Regelbestimmung betreffend die Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser zum Zweck der Regasifizierung des verflüssigten Erdgases zur Verfahrensbeschleunigung bei.
  • Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4 Abs. 1 LNGG): Bei bestimmten Vorhaben des LNGG ist auf eine UVP zu verzichten, wenn eine beschleunigte Zulassung des konkreten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden. Von einem mengenmäßig relevanten Beitrag kann ausgegangen werden, wenn das Vorhaben eine jährliche Regasifizierungskapazität von zumindest 5 Mrd. m³ erreicht bzw. überschreitet; die zuständige Behörde hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen eigenständig zu prüfen. Die Ausnahme von der Durchführung einer UVP gilt für Floating Storage and Regasification Units (FSRUs), Leitungen, Gewässerausbauten und -benutzungen und Dampf- und Warmwasserpipelines, nicht aber für die landseitigen Anlagen; für letztere bleibt es also bei der UVP-Pflicht und eine Verfahrensverkürzung ist hier nicht möglich. Beim Wegfall der UVP-Prüfung ist die EU-Kommission gleichwohl gesondert zu informieren, was bei der Planung der Verfahren beachtet werden muss.
  • Verkürzung der Auslegungs- und Einwendungsfristen / Erörterungstermine (§ 5 LNGG): Genehmigungsverfahren, vor allem Planfeststellungsverfahren, sind in aller Regel sehr zeitaufwändig, nicht zuletzt aufgrund der Einbindung der Öffentlichkeit in den gesamten Prozess. Im LNGG werden die regulär im BImSchG für die Einbindung der Öffentlichkeit genannten Fristen verkürzt und zwar Auslegungsfristen von einem Monat auf eine Woche, Einwendungsfristen von zwei auf eine Woche. Zudem liegt die Durchführung von Erörterungsterminen im Ermessen der zuständigen Behörde; von einer Durchführung soll im Regelfall abgesehen werden. Dies gilt nur für FSRUs. Wesentlich ist zudem die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 4 wonach die BImSchG-Genehmigung für die stationären schwimmenden und landgebundenen Anlagen bis zum 31.12.2043 zu befristen sind. Der Weiterbetrieb kann nur genehmigt werden, wenn die Anlage mit klimaneutralem Wasserstoff und entsprechenden Derivaten betrieben wird.
  • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erst nach der Genehmigungserteilung (§ 6 LNGG): Während normalerweise Eingriffe in die Natur und Landschaft durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach BNatSchG zu kompensieren und während des Genehmigungsprozesses durch die zuständige Behörde festzusetzen sind, kann die Festsetzung solcher Maßnahmen nun abweichend von den Vorgaben des BNatSchG nun bis zu zwei Jahre nach der Genehmigungserteilung erfolgen. Nach der Festsetzung hat der Projektträger drei weitere Jahre für die Umsetzung der Maßnahmen Zeit. Diese Vorgabe gilt nicht für landseitige Terminals.
  • Modifizierte Anwendung von WHG und EnWG (§ 7 und § 8): Vor allem die im WHG genannten Auslegungs- und Offenlegungsfristen werden modifiziert (jeweils eine Woche). Ein Erörterungstermin liegt erneut im Ermessen der zuständigen Behörde. Hinsichtlich der Anwendung des EnWG gelten ebenfalls modifizierte Auslegungs- und Einwendungsfristen von einer Woche. Ein Erörterungstermin findet nur statt, wenn die Behörde ihn für erforderlich hält.

Frage: Was sind die Kernelemente des erleichterten Vergabeverfahrens für öffentliche Aufträge zur Errichtung von LNG-Terminals?

Antwort: Das LNGG beinhaltet eine Reihe von Regelungen, die Vergabeverfahren zur Errichtung von LNG-Terminals beschleunigen sollen. Die wichtigsten Aspekte werden im Folgenden aufgelistet:

  • Die Pflicht öffentlicher Auftraggeber zur vorrangigen Berücksichtigung mittelständischer Interessen entfällt (§ 9 (1) Nr. 1 LNGG)
  • Leistungen müssen nicht in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet vergeben werden; Lose können entfallen (§ 9 (1) Nr. 2 LNGG)
  • Das Vergabeverfahren kann als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt und nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, sofern dieses Unternehmen als einziges in der Lage ist, den Auftrag innerhalb der durch die äußerste Dringlichkeit bedingten technischen und zeitlichen Zwänge zu erfüllen (§ 9 (1) Nr. 9 LNGG)

Weitere zentrale Aspekte zur Beschleunigung betreffen zudem die Handhabung von Nachprüfverfahren und die Verkürzung von Fristen im gesamten Verfahren.

Frage: Wie geht es weiter?

Antwort: Das LNGG zeigt, dass Verfahrensbeschleunigungen bei großen und zukunftsweisenden Infrastrukturprojekten möglich sind. Die für einen umfassenden und schnellen Ausbau der LNG-Infrastruktur nicht nur in Deutschland benötigten finanziellen Mittel stellen trotz der EU-Unterstützung im Rahmen des RePowerEU-Plans ebenfalls eine enorme Herausforderung dar. Die Beschleunigung der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen könnte zudem als Blaupause für weitere Energiewendeprojekte in Deutschland dienen und ein positives Signal an Investoren senden.Die schnelle Realisierung der in der Anlage des LNGG genannten Vorhaben wird zeigen, wie praxistauglich das LNGG ist.

Die Ausnahme von landseitigen, stationären LNG-Terminals von einigen Verfahrenserleichterungen des LNGG legt die Vermutung nahe, dass der Gesetzgeber nicht den langfristigen Aufbau einer dauerhaften LNG-Infrastruktur vor Augen hatte. Auch die Befristung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für stationäre schwimmende und landgebundene Anlagen spricht dafür. Dies dürfte allerdings der politischen Intention entsprechen, wonach auch Erdgas im Rahmen der Energiewende auf lange Sicht nur eine Übergangslösung darstellen kann und soll. An erster Stelle steht der Ausbau der Erneuerbaren Energien und – damit verbunden – der Markthochlauf für Wasserstoff als Energieträger, der noch am besten Gas ersetzen kann. Insofern könnte es energiepolitisch sinnvoll sein, die jetzt aufzubauende LNG-Infrastruktur langfristig auf eine Nutzung für Wasserstoff umzustellen, um so Betreibern auch dauerhafte Investitionsperspektiven bieten zu können. 

Sie haben Fragen zum LNGG, zu entsprechenden Vergabeverfahren und/oder zu speziellen planungs- und umweltrechtlichen Aspekten etc. Wir freuen uns auf Ihre Kotaktaufnahme.

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