21. Mai 2024
Veröffentlichungsreihe – 19 von 73 Insights
Am 16. Mai 2024 ist das "Solarpaket I" nach knapp einem Jahr langwieriger Verhandlungen in Kraft getreten. Zuvor hatte es am 26. April 2024 sowohl den Bundestag als auch den Bundesrat passiert. Neben Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) gehen mit dem Solarpaket I insbesondere umfassende Änderungen am Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) einher.
Das Gesetzespaket soll den Ausbau der Solartechnologie in Deutschland fördern, um das Ziel von 215 GW Solarleistung bis 2030 zu erreichen. Hierzu wurde eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen und Erleichterungen verabschiedet, welche neben Photovoltaikanlagen auch die Wind- und Speicherindustrie betreffen. Nach Angaben des BMWK werden mit dem Solarpaket I wesentliche Teile der Photovoltaik-Strategie des BMWK umgesetzt.
Unsere Experten Dr. Christian Ertel und Dr. Julia Wulff haben Ihnen die wesentlichen Neuerungen für Aufdach-PV-Anlagen, Freiflächen-PV-Anlagen einschließlich Agri-PV und Batteriespeicher nachfolgend zusammengefasst.
Durch das Solarpaket I wird erstmalig die Möglichkeit geschaffen, dass Onsite-PPAs auch auf Gewerbeimmobilien nach dem EEG gefördert werden (sog. Mieterstromförderung). Voraussetzung hierfür ist jedoch die Übernahme einer Vollversorgung gegenüber dem Mieter sowie ein hinreichendes Messkonzept. Wem dies zu aufwendig ist, der kann nunmehr auf den neuen Vertragstypen der sog. gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung zurückgreifen (§ 42b EnWG). Vorteile des neuen Vertragstypen sind, dass Mindestvertragsinhalte, Abrechnungsvorgaben, Stromkennzeichnungs- und Vollversorgungspflicht (teilweise) entfallen. Im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf wurde die maximale Erstvertragslaufzeit von zwei Jahren für Gewerbekunden gestrichen, sodass nunmehr auch langfristige Vertragslaufzeiten möglich sind.
Nachdem 2023 die Grenze für die Teilnahmepflicht an einer EEG-Ausschreibung für den Erhalt der Marktprämie erst auf 1.000 MW erhöht worden war, wird diese mit dem Solarpaket I nunmehr wieder auf den bereits zuvor geltenden Wert von über 750 kW abgesenkt. Für Anlagen unter dieser Schwelle erhöhen sich jedoch die gesetzlich festgelegten Vergütungssätze im Leistungsbereich zwischen 41 kW und 750 kW um 1,44 Ct. / kWh. Daneben sieht das Solarpaket I für Aufdach-PV-Anlagen bis max. 750 kW Erleichterungen bei der sog. Volleinspeisung vor, insbesondere die Vermeidung der Anlagenzusammenfassung wurde nunmehr auf mehrere Dächer unterschiedlicher Gebäude ausgeweitet.
Die bisherige Grenze von 100 kW für die Direktvermarktungspflicht wurde auf 200 kW angehoben, zumindest, wenn der Überschussstrom unentgeltlich ins Netz eingespeist wird.
Bereits bisher konnten alte Module durch leistungsstärkere und effizientere Module ersetzt werden, ohne die ursprüngliche Vergütung zu verlieren. Der Förderanspruch wird im Rahmen eines Repowerings aber nur auf den Anteil der Leistung erstreckt, der dem ursprünglichen Leistungsanteil vor der Ersetzung entspricht. In der Praxis gab es bislang Unklarheiten, weil sich die entsprechende Norm im Teil für Freiflächensolar befand. Im dem Solarpaket I wurde jetzt klargestellt, dass dies auch für Aufdach-PV-Anlagen gilt.
Für Anlagen mit einer Einspeiseleistung von bis zu 270 kW oder einer installierten Leistung von bis zu 500 kW sind keine Anlagenzertifikate mehr erforderlich. Ein vereinfachter Nachweis mithilfe von Einheitenzertifikaten genügt.
Neben dem Solarpaket I wurde jüngst ein umfassender Gesetzesentwurf zur Änderung des Stromsteuerrechts veröffentlicht, welcher weitere Erleichterungen für Aufdach-PV-Anlagen vorsieht, aber noch durch das Gesetzgebungsverfahren muss.
Mit dem Solarpaket I wurde die Obergrenze – bis zu der Freiflächenanlagen gefördert werden –von 20 MW auf 50 MW angehoben, nachdem die Grenze Anfang des Jahres zunächst von 100 MW auf 20 MW zurückgefallen war.
Ab sofort müssen alle Freiflächenanlagen für die Erteilung eines EEG-Zuschlages naturschutzfachliche Mindestkriterien einhalten. Die Betreiber können hierzu aus einem Katalog von fünf Mindestkriterien auswählen und müssen im Rahmen der Ausschreibung zusichern, mindestens drei dieser Kriterien zu erfüllen. Entsprechende Kriterien wurden auch für Anlagen unter 1 MW ergänzt. Ziel dieser Vorgaben ist die Schaffung einer besseren Vereinbarkeit von geförderten Freiflächenanlagen mit Natur und Landschaft.
Die Fördermöglichkeit von Freiflächenanlagen in sog. benachteiligten Gebiete wurde nunmehr erheblich eingeschränkt, soweit sich diese in einem naturschutzrelevanten Gebiet befinden. Darüber hinaus erhalten die Bundesländer neue Kompetenzen, die förderfähige Fläche weiter einzuschränken. Für Bundesländer, in denen eine Förderung für Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten bislang gar nicht möglich war (z.B. Mecklenburg-Vorpommern oder Brandenburg), hat der Gesetzesgeber nunmehr eine gewisse Mindestfläche als förderfähig vorgeschrieben.
Der ursprüngliche Entwurf sah eine Duldungspflicht für Grundstückseigentümer hinsichtlich des Netzanschlusses (Verlegung, Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung, Schutz und Betrieb von Netzanschlussleitungen) vor. Die nun verabschiedete Fassung des Solarpakets I begrenzt diese Duldungspflicht nurmehr auf Flächen der öffentlichen Hand. Gleiches gilt für das Recht zur Überfahrt und Überschwenkung von Grundstücken während der Errichtung und des Rückbaus von Windenergieanlagen.
Für Agri-PV werden ein besonderes Ausschreibungskontingent sowie eine eigene Höchstgrenze von 9,5 Ct / kWh (2024) innerhalb der normalen Ausschreibung für Freiflächenanlagen eingeführt. Verpflichtende Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Untersegment ist die Mindestaufständerung in einer Höhe von 2,1 m oder von 0,8 m (bei senkrechten Anlagen). Die bisherigen Zusatz-Boni für Agri-PV hingegen entfallen.
Durch eine Neuregelung im EnWG darf der Netzbetreiber EE-Anlagen beim Netzanschluss gegenüber (Graustrom-)Batteriespeichern nicht mehr vorrangig anschließen. Damit erfolgt ein erster Schritt in Richtung Angleichung. Die besonderen Vorteile eines EE-Anschlusses gem. § 8 EEG sowie die Baukostenfreiheit von EE-Anlagen genießen netzgekoppelte Batteriespeicher jedoch weiterhin nicht.
Bislang galten Batteriespeicher nur dann als EE-Anlagen, wenn technisch sichergestellt war, dass sie zu 100% mit Strom aus unmittelbar angeschlossen EE-Anlagen gespeist werden. Das Solarpaket I sieht hierbei eine schrittweise Öffnung vor. So soll es zukünftig zunächst möglich sein, unterjährig in einem Zwei-Monats-Rhythmus zwischen Grau- und Grünstromspeicher zu wechseln, ohne die Eigenschaft als EE-Anlage zu verlieren. In der Endphase soll die zeitlich eingespeicherte Energiemenge zwischen grau und grün unterteilt werden können. Die Neuregelungen stehen jedoch jeweils unter dem Vorbehalt einer Festlegung der Bundesnetzagentur.
Neben Aufdach-PV-Anlagen sind auch Batteriespeicher im erheblichen Umfang von der jüngst neben dem Solarpaket I veröffentlichten Stromsteuernovelle betroffen. Demnach soll die (teilweise) Stromsteuerbefreiung für Batteriespeicher neu gefasst werden, um Doppelbelastungen auszuschließen. Zusätzlich soll in bestimmten Konstellationen die (bisherige) Versorgereigenschaft von Batteriespeichern entfallen.
Bereits im Jahr 2023 ist der PV-Zuwachs auf 14,1 GW gestiegen. Dies ist mithin fast eine Verdopplung im Vergleich zum Jahr 2022. Erforderlich ist jedoch ein Ausbau von jährlich rund 19 GW, um 215 GW im Jahr 2030 zu erreichen. Hierfür leistet das Solarpaket I einen wichtigen Beitrag. Zu begrüßen ist insbesondere die Anhebung der Gebotsmenge von 20 auf 50 MWp, die Projektierern die Förderung kosteneffizienterer Anlagen erlaubt sowie die vertragsrechtlichen Erleichterungen bei Onsite-PPAs. Die Neuerungen für benachteiligte Gebiete sowie für Agri-PV sind hingegen ein zweischneidiges Schwert aus Erleichterungen und Verschlechterungen zum bisherigen Status Quo. Auch das eingeschränkte Recht zur Verlegung von Leitungen und zur Überfahrt von Grundstücken wird aus Projektierer-Sicht als wenig praxistauglich kritisiert, von den Bauernverbänden jedoch begrüßt. Ähnlich sind die Änderungen für Batteriespeicher sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung, aber sicherlich noch nicht der große Wurf zur Umsetzung der Stromspeicherstrategie. Insgesamt ist das Solarpaket jedoch unseres Erachtens als positiv zu begrüßen, auch wenn hinsichtlich bestimmter Punkte die Stimmen für die Umsetzung des ursprünglich bereits angekündigtes Solarpakets II lauter werden. Ein parallel veröffentlichter Entschließungsantrag der Ampelfraktionen stellt den Beschluss eines Solarpakets II noch in dieser Legislaturperiode jedenfalls in Aussicht.
17. April 2025
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2. April 2025
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31. March 2025
von Dr. Christian Ertel, Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)
12. February 2025
10. March 2025
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26. February 2025
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29. January 2025
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28. November 2024
von Dr. Christian Ertel, Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)
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11. November 2024
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30. October 2024
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18. September 2024
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10. September 2024
von Tobias Baus, LL.M., Dipl.-Ing., Dr. Thomas Pattloch, LL.M.Eur
18. July 2024
von Dr. Patrick Vincent Zurheide, LL.M. (Aberdeen), Dr. Julia Wulff
11. July 2024
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21. May 2024
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18. March 2024
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15. February 2024
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16. January 2024
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28. December 2023
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20. December 2023
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17. November 2023
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21. December 2023
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16. October 2023
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4. October 2023
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29. September 2023
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12. September 2023
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1. September 2023
von Dr. Paul Voigt, Lic. en Derecho, CIPP/E, Alexander Schmalenberger, LL.B.
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25. August 2023
von Dr. Julia Wulff
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24. August 2023
von Dr. Niels L. Lange, LL.M. (Stellenbosch), Dr. Janina Pochhammer
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18. August 2023
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9. August 2023
von Birte Zeitner
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2. August 2023
von Birte Zeitner
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26. July 2023
von Dr. Julia Wulff
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12. July 2023
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6. July 2023
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20. June 2023
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
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12. May 2023
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5. May 2023
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4. April 2023
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10. March 2023
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31. January 2023
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27. January 2023
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17. January 2023
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20. December 2022
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13. December 2022
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7. December 2022
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29. November 2022
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26. August 2022
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
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21. July 2022
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
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4. July 2022
von Dr. Paul Voigt, Lic. en Derecho, CIPP/E, Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)
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10. June 2022
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5. May 2022
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15. March 2022
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14. February 2022
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4. February 2022
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Stefan Horn, LL.B.
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6. January 2022
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2. December 2021
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21. September 2021
von Olav Nemling
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18. August 2021
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12. July 2021
von Carsten Bartholl
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8. June 2021
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25. May 2021
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29. March 2021
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23. March 2021
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9. March 2021
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21. January 2021
von mehreren Autoren
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham) und Dr. Christian Ertel
von Dr. Christian Ertel und Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)