15. Dezember 2025
Veröffentlichungsreihe – 2 von 101 Insights
Die deutsche Wirtschaft steht im Spannungsfeld zwischen Krise und Fachkräftemangel. Unternehmen sind zurückhaltend mit der Aufstockung der eigenen Personaldecke. Dennoch gibt es hohen Bedarf für qualifizierte Fachkräfte. Insoweit sind flexible Personaleinsatzmodelle gefragt und es wird häufig zusätzlich auf externe Fachkräfte zurückgegriffen. Dies gilt insbesondere im Bereich der Energiewirtschaft. Die ambitionierten Vorgaben zur Energiewende sind ohne hochspezialisierte externe Fachkräfte von den Energieversorgungsunternehmen gar nicht zu stemmen. Ingenieure, Datenanalysten, Entwickler, externe Sicherheitsfachkräfte oder Projektmanager: All diese Tätigkeiten werden benötigt, sei es für die Migration von Daten, die Verlegung von Kabeltrassen oder den klimafreundlichen Umbau von Anlagen, in denen früher Energie durch Kohle und Gas erzeugt wurde.
Doch der Fremdpersonaleinsatz unterliegt in Deutschland strengen Spielregeln. Die Tätigkeiten von Externen müssen eindeutig von denjenigen interner Mitarbeitender abgrenzbar sein. Zudem dürfen Externe nicht in interne Weisungsstrukturen einbezogen werden. Ansonsten drohen Bußgelder, Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern und im schlimmsten Fall sogar Strafbarkeit mit Haftstrafen von bis zu fünf Jahren für das Management. Zudem können externe Fachkräfte versuchen, sich nach Beendigung ihrer Einsätze als Arbeitnehmer im Unternehmen einzutragen.
In der Vergangenheit sind viele rechtlich fehlerhafte Einsätze von Externen nicht aufgedeckt worden, weil es den deutschen Prüfbehörden an Kapazitäten gefehlt hat, systematisch nach Verstößen zu ermitteln. Dies dürfte sich nunmehr ändern. Seit 2025 führt die Deutsche Rentenversicherung Testläufe für KI-gestützte Betriebsprüfungen durch. Ab 2026 sollen mittels der künstlichen Intelligenz für risikoorientierte Arbeitgeberprüfung (KIRA) Betriebsprüfungen bei den Unternehmen durchgeführt werden (Digitalstrategie | Künstliche Intelligenz entlastet Mitarbeitende und schützt das Sozialversicherungssystem | Deutsche Rentenversicherung Bund).KIRA soll alle bei den Unternehmen vorhandenen digitalen (Prüf-)Daten nach Mustern scannen, die eine Scheinselbständigkeit indizieren. Flankiert wird KIRA durch die Pflicht für Unternehmen, ihre Unterlagen zur Betriebsprüfung prüffähig zu digitalisieren. Das Risiko der Aufdeckung von Scheinselbstständigkeit in Regelbetriebsprüfungen wird sich durch den Einsatz von KIRA stark erhöhen.
Zusätzlich soll nun auch der Zoll gestärkt werden. Der Bundestag hat im November 2025 eine Reform des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes beschlossen, mit dem der Zoll – die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) – digital „aufgerüstet“ wird und weitere Kompetenzen erhalten soll. Scheinselbständigkeit – letztlich nichts anderes als Schwarzarbeit – dürfte damit noch stärker in den behördlichen Prüffokus rücken. Es gibt damit ein weiteres „Einfallstor“ für behördliche Prüfungen. Der Gesetzesentwurf muss nur noch vom Bundesrat abgesegnet werden und Anfang 2026 soll das neue Gesetz dann in Kraft treten.
Ausdrücklich im Entwurf als Zielsetzung definiert, ist ein erheblicher Anstieg der Aufdeckung von Beitragsvorenthaltung durch Scheinselbständigkeit. Das Beitragsaufkommen soll nunmehr noch deutlich stärker auch aus Anlassbetriebsprüfungen des Zolls generiert werden. Es soll eine KI-gestützte Datenanalyse eingesetzt werden, um große Datenmengen effizient und zielgerichtet auswerten zu können. Die FKS soll zukünftig nach objektiven und systematischen Risikoindikationen ermitteln können (z.B. nach der Beschäftigten- und Lohnstruktur, Verhältnis Personalaufwand und Umsatz, Art der Werk-/ Dienstleistung etc.). Daten der DRV sowie der Finanzbehörden soll die FKS mit dem eigenen Datenbestand noch stärker abgleichen können. Zukünftig werden daher Unternehmen, die einen vergleichsweisen hohen Anteil ihres Umsatzes mit Fremdleistungen erwirtschaften, eher auf den Radar des Zolls kommen, in dem der Umsatz des Unternehmens mit der Anzahl der bei der DRV gemeldeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigen ins Verhältnis gesetzt wird. Je niedriger die so ermittelte Lohnquote, umso höher die Wahrscheinlichkeit einer Zollermittlung.
Die gestärkten Behörden treffen auf zum Teil veraltete Compliance-Systeme in den Unternehmen. Viele Unternehmen haben im Zuge der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im Jahr 2017 entsprechende Compliance-Systeme eingerichtet. Seitdem haben die Sozialgerichte und Prüfbehörden die Kriterien für einen rechtssicheren Einsatz von Fremdpersonal völlig umgestellt. Es legt nunmehr eine reine tätigkeitsbezogene Betrachtung an. Entscheidend ist nunmehr der Grad der Einbindung in die Betriebsorganisation und das Zusammenwirken mit angestellten Arbeitnehmern. Insbesondere bei der Beauftragung von hochspezialisierten Experten, z.B. bei IT-/Engineering Projekten und Interim Managern liegt eine solche Integration durchaus nahe, da hier sehr häufig mit agilen Methoden in gemeinsamen Teams gearbeitet wird. Auch eine reine Kapazitätserweiterung und/ oder eine Überbrückung von Vakanzen mit Externen birgt hohe Scheinselbständigkeitsrisiken. Die in vielen Compliance-Prozessen der Unternehmen angewendeten Kriterien sind häufig nicht im hinreichenden Maße auf diesen „Shift“ in der Rechtsprechung angepasst. Die Änderung in der Rechtsprechung wirkt aber nicht nur für die Zukunft, sondern auch bereits abgeschlossene Beauftragungen werden von ihr erfasst.
Die Prüfbehörden dürften durch die digitale Aufrüstung fehlerhafte Fremdpersonaleinsätze deutlich systematischer verfolgen und aufdecken können. Angesichts der gravierenden Folgen ist die Einrichtung eines Compliance-Prozesses für den Einsatz von Fremdpersonal unerlässlich. Es ist dringend zu empfehlen, auch die bereits eingerichteten Compliance-Systeme vor dem Hintergrund der Rechtssprechungsänderung zu prüfen und ggf. anzupassen. Anderenfalls droht den Nicht-Handelnden im Unternehmen Eventualvorsatz, da die Änderungen der Abgrenzungskriterien von den Behörden als bekannt vorausgesetzt werden.
15. Dezember 2025
28. November 2025
von mehreren Autoren
21. November 2025
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Johannes Schaadt-Wambach, LL.M. (Prag)
12. November 2025
22. Oktober 2025
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13. Oktober 2025
25. September 2025
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23. September 2025
18. September 2025
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15. September 2025
15. September 2025
8. September 2025
8. September 2025
von Dr. Michael Brüggemann, Johannes Schaadt-Wambach, LL.M. (Prag)
21. August 2025
5. November 2025
von Johannes Schaadt-Wambach, LL.M. (Prag), Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)
18. August 2025
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7. August 2025
29. Juli 2025
9. Juli 2025
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17. Juni 2025
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20. Mai 2025
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15. Mai 2025
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17. April 2025
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2. April 2025
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31. März 2025
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12. Februar 2025
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von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
26. Februar 2025
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29. Januar 2025
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28. November 2024
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11. November 2024
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30. Oktober 2024
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18. September 2024
von Dr. Christian Ertel, Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)
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21. Mai 2024
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18. März 2024
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
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16. Januar 2024
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20. Dezember 2023
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17. November 2023
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21. Dezember 2023
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16. Oktober 2023
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
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29. September 2023
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25. August 2023
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24. August 2023
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18. August 2023
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9. August 2023
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12. Juli 2023
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29. November 2022
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26. August 2022
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
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21. Juli 2022
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
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4. Juli 2022
von Dr. Paul Voigt, Lic. en Derecho, CIPP/E, Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)
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5. Mai 2022
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15. März 2022
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14. Februar 2022
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4. Februar 2022
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Stefan Horn, LL.B.
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6. Januar 2022
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2. Dezember 2021
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21. September 2021
von Olav Nemling
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12. Juli 2021
von Carsten Bartholl
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8. Juni 2021
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23. März 2021
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21. Januar 2021