18. März 2024
Veröffentlichungsreihe – 43 von 96 Insights
Unternehmen können künftig für die Umstellung auf eine klimafreundlichere Produktion Subventionen aus einem milliardenschweren Förderprogramm erhalten. Nach langer Vorarbeit hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 12. März 2024 das erste Ausschreibungsverfahren für die sogenannten „Klimaschutzverträge“ (KSV) gestartet. Mit diesem neuen Förderinstrument will der Bund Unternehmen die Mehrkosten subventionieren, die ihnen durch eine Umstellung hin zu einer „grünen“, d.h. klimafreundlicheren, Produktion entstehen. Unternehmen, die bereits an dem seit Sommer 2023 laufenden vorbereitenden Verfahren erfolgreich teilgenommen haben, können sich innerhalb der nächsten vier Monate um eine 15-jährige Förderung ihrer Projekte zur Änderung ihrer Produktionsprozesse bewerben.
Das Förderungsvolumen beläuft sich in der ersten Ausschreibungsrunde auf insgesamt vier Milliarden Euro, wobei die Fördersumme auf eine Milliarde Euro pro Vorhaben begrenzt ist. In einer weiteren Ausschreibungsrunde im Herbst 2024 werden weitere 19 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2025 sollen zwei Ausschreibungsrunden folgen.
Was ist Hintergrund und Ziel der Klimaschutzverträge? Wer kann sich bewerben, welche Vorhaben sind förderfähig und wie funktioniert das Gebotsverfahren? Unsere Energierechtsexpertinnen und -experten beantworten im Folgenden die wichtigsten Fragen.
Mit dem Europäischen „Green Deal“ hat sich die EU das ehrgeizige Ziel gesetzt, bis 2050 klimaneutral zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine großflächige Transformation der Industrie in Europa hin zu einer „grünen“ Produktion notwendig, was ein erhebliches Investitionsvolumen erfordert. Entsprechende Investitionen der Unternehmen haben regelmäßig Laufzeiten von 20 bis 30 Jahren. Dies stellt ein erhebliches Risiko dar, denn es ist noch nicht abschätzbar, ob bzw. wann sich die Investition amortisieren. Das Hoffen auf den prognostizierten Anstieg des CO2-Preises alleine bietet zu wenig Sicherheit, da dies auch von den Entscheidungen der politisch Verantwortlichen in den kommenden Jahren abhängt. Sollte der CO2-Preis wider Erwarten sinken, wären die grünen Produzenten voraussichtlich nicht mehr wettbewerbsfähig. Neben der fehlenden Investitionssicherheit ist die energieintensive Industrie, wie beispielsweise Stahl, Glas oder Papier, ohne gesicherte staatliche Hilfe kaum in der Lage, die erforderlichen Investitionskosten eigenständig zu stemmen und gleichzeitig mit Wettbewerbern aus dem EU-Ausland erfolgreich zu konkurrieren. An dieser Stelle sollen die Klimaschutzverträge greifen und Unternehmen langfristig gegen politische Unsicherheiten absichern und dabei die „grüne“ Transformation vorantreiben. Bis zum geplanten Ende der Förderlaufzeit 2045 sollen so rund 350 Millionen Tonnen CO2 eingespart werden.
Die Klimaschutzverträge sind nach dem Konzept der sogenannten CO2-Differenzverträge (Carbon Contracts for Difference - CCfD) konstruiert. Das bedeutet, dass der Staat den Unternehmen die Mehrkosten erstattet, die aufgrund einer Umstellung auf „grüne“ Produktionsverfahren im Vergleich zu einer konventionellen Produktion anfallen. Die Mehrkosten werden dabei in Euro pro vermiedener Tonne CO2-Äquivalent berechnet. Die „Kehrseite“ derartiger CO2-Differenzverträge ist, dass sich der Zahlungsfluss auch umdrehen kann. Wird die klimafreundliche Produktion gegenüber der herkömmlichen kostengünstiger, beispielsweise weil der maßgebliche CO2-Preis die im Vertrag festgelegten CO2-Vermeidungskosten übersteigt, endet die staatliche Förderung und der Zahlungsfluss dreht sich in eine Zahlung des Unternehmens an den Staat um.
Die Klimaschutzverträge sollen mit einer Laufzeit von 15 Jahren zwischen dem BMWK und dem förderbewilligten Unternehmen abgeschlossen werden. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem operativen Beginn des Vorhabens, spätestens aber 36 Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids. Durch diese lange Laufzeit sollen Preisrisiken reduziert und die Mehrkosten ausgeglichen werden, die Unternehmen aktuell noch von einer klimafreundlichen Produktion abhalten.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Unternehmen, einschließlich Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, kommunale Unternehmen und kommunale Zweckverbände, soweit sie wirtschaftlich tätig sind. Voraussetzung ist, dass die fossilen Referenzanlagen THG-Emissionen von mindestens 10 kt CO2-Äquivalente pro Kalenderjahr aufweisen. Daneben müssen eine Reihe weiterer Voraussetzungen erfüllt sein, die näher in Ziffer 4.15 und 4.16 der Förderrichtlinie Klimaschutzverträge (FRL KSV) konkretisiert sind. Nicht förderfähig sind danach beispielsweise Vorhaben, mit denen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen wurde oder Vorhaben, deren maximale gesamte Fördersumme EUR 15 Mio. unterschreitet.
Gefördert werden grundsätzlich Tätigkeiten, die bereits unter das Europäische Emissionshandelssystem (EU ETS) fallen, d.h. insbesondere energieintensive Industrien wie Glas, Papier, Zement, Chemie, Stahl und Eisen. Die Vorhaben müssen zudem „mit den Klimaschutzzielen der Bundesrepublik Deutschland und der EU vereinbar“ sein. Das soll unter anderem dann der Fall sein, wenn die geplante klimafreundliche Produktionstechnologie gegenüber der herkömmlichen Produktionstechnologie eine THG-Minderung von 90 % erreichen kann und in den letzten 12 Monaten der Laufzeit des Klimaschutzvertrags auch erreicht wird. Spätestens ab dem dritten Jahr nach dem operativen Beginn muss die THG-Minderung gegenüber der herkömmlichen Produktionstechnologie mindestens 60 % betragen.
Die Klimaschutzverträge werden im Wege des Gebotsverfahrens vergeben, die durch das BMWK als Bewilligungsbehörde durchgeführt werden. In der ersten, jetzt angelaufenen Gebotsrunde, können sich nur Unternehmen auf eine Förderung bewerben, die bereits im vergangenen Jahr an dem vorbereiteten Verfahren teilgenommen haben. Diese Unternehmen haben jetzt vier Monate Zeit, ein Gebot abzugeben. Zentrales Kriterium des Verfahrens bildet dabei der Gebotspreis. Dies ist, vereinfacht dargestellt, der Betrag, den die Unternehmen zur Deckung der Mehrkosten für die Umstellung ihrer Anlage veranschlagen. Das Gebotsverfahren berücksichtigt dabei insbesondere zwei Bewertungskriterien: Die „Förderkosteneffizienz“ und die „relative Treibhausgasminderung“, wobei der Förderkosteneffizienz ein größeres Gewicht zukommen soll. Das Kriterium der Förderkosteneffizienz stellt dar, in welcher Höhe das beantragende Unternehmen staatliche Subventionen für die Vermeidung einer Tonne CO2-Äquivalent in Anspruch nimmt. Die relative Treibhausgasemissionsminderung stellt dar, wie groß die Treibhausgaseinsparungen im Vergleich zur herkömmlichen Produktionstechnologie sind. Letztlich folgt daraus: Je kostengünstiger das Unternehmen die Produktion umstellt, desto eher erhält es einen Zuschlag für einen Klimaschutzvertrag. Die Zuwendungen werden dabei in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen gewährt. Die EU Kommission hat das Förderprogramm vollständig genehmigt, so dass die einzelnen Förderprojekte nicht mehr einzeln angemeldet werden müssen.
Bei Verstößen gegen die Vorgaben der FRL KSV ist zum einen eine Aufhebung des Zuwendungsbescheids gemäß §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz möglich, beispielsweise wenn der operative Beginn des geförderten Vorhabens nicht spätestens 48 Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids erfolgt ist. Des Weiteren sind bei Vertragsverstößen Vertragsstrafen möglich.
Die Klimaschutzverträge stellen ein wichtiges Instrument dar, um Unternehmen bei der Umstellung zu einer „grünen“ Produktion zu unterstützen, wenn die politisch gewünschte Transformation hin zur Klimaneutralität in kurzer Zeit gelingen soll. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Bedingungen der Förderrichtlinie ist jedoch zwingend geboten, um bei enormen Investitionen über lange Laufzeiten vor bösen Überraschungen geschützt zu sein. Unternehmen, die vergangenes Jahr bereits erfolgreich am vorbereitenden Verfahren teilgenommen haben, haben jetzt vier Monate Zeit, ein Gebot abzugeben. Nach Ablauf der Gebotsphase soll der Zuschlag innerhalb von rund zwei Monaten erteilt werden. Laut Ankündigung des BMWK soll im Sommer ein weiteres vorbereitendendes Verfahren starten, mit dem Ziel, eine zweite Gebotsrunde noch Ende 2024 durchzuführen. Unternehmen, die an der zweiten Gebotsrunde teilnehmen möchten, sollten sich frühzeitig mit dem vorbereitenden Verfahren und den dafür einzureichenden umfangreichen Informationen auseinandersetzen.
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