Nach langen und zähen Verhandlungen wurde das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vom Bundestag (am 11. Juni 2021) und vom Bundesrat (am 25. Juni 2021) beschlossen. Es gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 und ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern in Deutschland. Mit dem Gesetz entstehen für bestimmte Unternehmen menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten. Rechtlich besteht vor allem Anpassungs- und Aktualisierungsbedarf in den Bereichen Compliance, Einkauf und Vertragsgestaltung.
Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beschäftigen sich seit dem ersten Entwurf mit dem Gesetz und klären auf dieser Seite zu allen rechtlichen Hintergründen zum LkSG auf. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie branchenübergreifend.
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