22. Mai 2026
Veröffentlichungsreihe – 2 von 119 Insights
Die vertragliche Strukturierung von Batteriespeicherprojekten befindet sich im Wandel: Während in der Vergangenheit häufig ein Generalunternehmer im Rahmen eines klassischen EPC-Vertrags die umfassende Verantwortung für Planung, Lieferung und Errichtung übernommen hat, ist bei aktuellen Projekten zunehmend eine Aufteilung der Leistungen auf mehrere Verträge zu beobachten.
Dieses sogenannte „Split-Contract-Modell“ gewinnt insbesondere bei großen und technologisch anspruchsvollen Projekten an Bedeutung. Kennzeichnend ist die Trennung zwischen einem Liefervertrag mit dem Batteriehersteller und einem gesonderten Balance-of-Plant-Vertrag (BoP), der die übrigen Komponenten sowie die Integration des Systems umfasst.
Diese Struktur eröffnet wirtschaftliche und technische Gestaltungsspielräume, insbesondere im Hinblick auf Einkaufsvorteile und technische Flexibilität, führt jedoch zugleich zu einer erhöhten rechtlichen Komplexität. Insbesondere verlagert sich die Verantwortung für die Gesamtkoordination vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber, der eine deutlich aktivere Rolle in der Steuerung und Abstimmung der verschiedenen Gewerke übernehmen muss.
Die Trennung der Vertragswerke führt zunächst zu einer funktionalen Differenzierung der Leistungspflichten. Der Batteriehersteller schuldet primär die Lieferung eines Speichersystems entsprechend den vereinbarten technischen Parametern, während der BoP-Auftragnehmer für die Einbindung der Komponenten in ein funktionsfähiges Gesamtsystem verantwortlich ist, einschließlich der elektrischen Infrastruktur, der Steuerungssysteme und der baulichen Umsetzung.
Diese Differenzierung bringt die Herausforderung mit sich, dass die Funktionsfähigkeit des Gesamtprojekts nicht automatisch aus der ordnungsgemäßen Erfüllung der einzelnen Verträge folgt. Vielmehr entsteht ein übergreifender Systemzusammenhang, der durch die Einzelverträge nicht zwingend vollständig erfasst wird. Ohne eine entsprechende Abstimmung besteht das Risiko, dass Leistungen oder Verantwortlichkeiten zwischen den Verträgen „durchfallen“ und letztlich keiner Partei eindeutig zugeordnet werden können. Sogenannte „Catch-all“-Regelungen können hier unterstützend wirken, ersetzen jedoch keine sorgfältige und kohärente Beschreibung der Schnittstellen.
Eine sachgerechte Vertragsgestaltung sollte daher sicherstellen, dass die Einzelverträge nicht isoliert betrachtet werden, sondern als Teile eines übergeordneten Gesamtsystems funktionieren. Dies erfordert insbesondere eine präzise Definition des geschuldeten Gesamterfolgs, eine klare Zuordnung der Schnittstellen sowie eine genaue Festlegung von Mitwirkungs- und Koordinationspflichten zwischen den Parteien.
In Split-Contract-Strukturen stellen die Schnittstellen zwischen den einzelnen technischen Komponenten und den jeweiligen Werk- und Lieferverträgen eines der zentralen Risikofelder dar. Die Funktionsfähigkeit eines Batteriespeichersystems beruht maßgeblich auf dem reibungslosen Zusammenspiel aller Komponenten und Leistungen.
Im Unterschied zu einem klassischen Turnkey-EPC-Modell, in dem ein Generalunternehmer für das Gesamtsystem einsteht, verteilt sich die Verantwortung in einer Split-Contract-Struktur auf mehrere Vertragspartner. Kommt es zu Abweichungen bei Leistungswerten oder zu Betriebsstörungen, können die Ursachen in unterschiedlichen Bereichen liegen, etwa im Batteriesystem, in der Auslegung der Wechselrichter oder in der Integration und Inbetriebnahme. In der Praxis führt dies nicht selten dazu, dass sich Batteriehersteller und BoP-Auftragnehmer gegenseitig die Verantwortung zuweisen, während der Auftraggeber vor der Herausforderung steht, die Ursache eindeutig zu identifizieren. Verzögerungen bei der Fehlerbehebung und damit verbundene Stillstandszeiten und ein erhöhtes Konfliktpotenzial sind typische Folgen.
Dieser strukturelle Konflikt lässt sich nicht vollständig vermeiden, kann jedoch durch eine sorgfältige Vertragsgestaltung reduziert werden. Entscheidend ist eine möglichst präzise Beschreibung der Schnittstellen in den technischen Spezifikationen und Anlagen. Ergänzend sollten abgestimmte Test- und Abnahmeverfahren vorgesehen werden, die nicht nur einzelne Komponenten, sondern gezielt das Zusammenwirken im Gesamtsystem überprüfen.
Darüber hinaus ist es wesentlich, sowohl den Batteriehersteller als auch den BoP-Auftragnehmer zur Mitwirkung an der Ursachenklärung zu verpflichten. Flankierend kann die Einbindung eines unabhängigen Sachverständigen vorgesehen werden, dessen Bewertung – je nach vertraglicher Ausgestaltung – eine vorläufige oder endgültig verbindliche Zuordnung der Ursache ermöglicht. Je klarer die vertraglichen Regelungen sind, desto geringer ist das Risiko, dass der Auftraggeber in einem „Zuständigkeitsvakuum“ zwischen mehreren Vertragspartnern verbleibt.
Die beschriebenen Schnittstellenrisiken treten besonders deutlich bei der Bewertung von Leistungsabweichungen zutage. Batterie-Lieferverträge enthalten typischerweise Zusagen zur verbleibenden nutzbaren Kapazität nach einer bestimmten Anzahl von Jahren oder Zyklen, zur maximalen Degradationsrate sowie zu Effizienzkennzahlen oder Verfügbarkeiten unter definierten Betriebsbedingungen.
Die Herausforderung besteht darin, dass sich diese Garantien regelmäßig auf die Batteriekomponenten beziehen, während die tatsächliche Systemperformance von weiteren Faktoren abhängt, insbesondere von der Integration, der Auslegung der übrigen Komponenten und der Betriebsführung. Entsprechend sind die Garantien häufig an detaillierte Betriebsparameter geknüpft, etwa Temperaturbereiche, Zyklenprofile oder Vorgaben zur Ladezustandsführung. Werden diese nicht eingehalten, kann dies zum Verlust der Garantiedeckung führen.
In einer Multi-Contract-Struktur ist daher sicherzustellen, dass die für Integration und Betrieb verantwortlichen Parteien die Garantiebedingungen des Batterieherstellers kennen, berücksichtigen und bei Abweichungen frühzeitig Abstimmungen mit dem Batteriehersteller vornehmen. Andernfalls besteht das Risiko, dass Garantieansprüche im Streitfall nicht durchgesetzt werden können.
Hinzu kommt, dass wirtschaftlich relevante Zielgrößen regelmäßig auf Systemebene definiert werden, etwa Gesamtverfügbarkeit, während die vertraglichen Garantien fragmentiert bleiben. Im Störungsfall stellt sich dann die Frage, ob eine Abweichung auf eine Verletzung der Garantie des Batterieherstellers, auf Integrationsmängel oder auf die Betriebsführung zurückzuführen ist.
Um diese Brüche zu vermeiden, sollten die Garantiesysteme der einzelnen Verträge aufeinander abgestimmt werden. Dies betrifft insbesondere die Festlegung von Verfahren zur Leistungsüberprüfung, die Definition einheitlicher Daten- und Messgrundlagen sowie klare Regelungen zur Zusammenarbeit der Beteiligten im Fall von Abweichungen.
Die Aufteilung in mehrere Verträge wirkt sich auch auf die zeitliche Verteilung der Risiken aus. Anders als im EPC-Modell entstehen in Split-Contract-Strukturen regelmäßig Übergangsphasen, in denen die Risikozuordnung ohne klare vertragliche Regelungen zu Streit führen kann.
Dies zeigt sich insbesondere nach der Lieferung der Batterien, wenn diese zwar auf der Baustelle geliefert worden, aber noch nicht installiert sind. In dieser Phase stellt sich die Frage, wer das Risiko für Verlust oder Beschädigung trägt, wer für die Lagerung verantwortlich ist und wer den Versicherungsschutz sicherstellt. Vergleichbare Unsicherheiten können auch während der Montage- und Inbetriebnahmephase auftreten, wenn Verzögerungen eines Auftragnehmers Auswirkungen auf andere Gewerke haben.
Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, den Gefahrübergang für die einzelnen Komponenten klar zu regeln und mit Bestimmungen zu Transport, Lagerung und Versicherung zu verzahnen. Ebenso sollten Terminpläne und Meilensteine über alle Verträge hinweg konsistent ausgestaltet werden, um widersprüchliche Vorgaben zu vermeiden. Schließlich sind auch Verzugsregelungen so zu gestalten, dass der Auftraggeber soweit wie möglich nicht mit ungedeckten Zwischenrisiken konfrontiert wird.
Bei typischen Klauseln zur Haftungsbegrenzung und zum Haftungsausschluss ist Folgendes zu beachten: Während bei Turnkey-Projekten etwa durch einen Mangel verursachte Schäden am Gesamtwerk selbst als unmittelbare und damit in der Regel nicht vom Haftungsausschluss erfasste Schäden zu qualifizieren sind, ist die Situation bei Split-Contract-Konstellationen anders zu beurteilen. Dort kann ein Schaden an einem anderen Werk, der durch den Mangel eines weiteren (anderen) Werks verursacht wird, als (vertraglich häufig ausgeschlossener) Folgeschaden anzusehen sein – dies ist bei der Gestaltung von Haftungsklauseln im Blick zu behalten, um ungewollte Haftungslücken auf Seiten des Auftraggebers zu vermeiden.
Wichtig ist auch, dass der Auftraggeber gefordert ist, sich aktiv in die Projektsteuerung einzubringen und bestehende Schnittstellenkonflikte zu lösen, um den Projekterfolg sicherzustellen. Dies kann entweder durch eigene Inhouse-Expertise oder durch die Einbindung technischer Berater (Owner’s Engineer) erfolgen, deren Rolle insbesondere bei Investoren bzw. Fonds als Auftraggebern von Bedeutung ist, die über keine eigene Projekt- und Asset-Management-Einheit verfügen. Bei Beauftragung eines Owner’s Engineer ist der entsprechende Vertrag ebenfalls auf das konkrete Projekt und die gewählte Struktur abzustimmen, damit Rollen und Verantwortlichkeiten klar und eindeutig definiert sind.
Die Beteiligung mehrerer Vertragspartner spiegelt sich auch zwangsläufig in der Streitbeilegungsarchitektur wider. Unterschiedliche Gerichtsstände oder Schiedsordnungen in den einzelnen Verträgen können zu parallelen Verfahren führen und damit das Risiko divergierender Sachverhaltsfeststellungen und widersprüchlicher Entscheidungen erhöhen. Gerade bei Schnittstellenkonflikten ist es aus Projektsicht kaum praktikabel, diese Fragen in getrennten Foren zu klären.
Daher ist es bei Split-Contract-Strukturen von besonderer Bedeutung, die Streitbeilegungsmechanismen über alle Projektverträge hinweg zu harmonisieren, etwa durch einheitliche Schiedsklauseln mit abgestimmtem Schiedsort, einheitlicher Verfahrenssprache sowie Regelungen zur Einbeziehung von Mehrparteien- und Mehrvertragskonstellationen und zur Konsolidierung von Verfahren, um im Konfliktfall eine Plattform zu schaffen, auf der alle relevanten Parteien beteiligt sind und eine konsistente, projektweite Streitentscheidung getroffen werden kann.
Die Verwendung von Split-Contract-Strukturen in Batteriespeicherprojekten eröffnet Möglichkeiten der Projektgestaltung und Vorteile beim Einkauf, da Lieferketten diversifiziert werden, geht jedoch mit einer Zunahme an rechtlicher Komplexität einher. Der Wegfall eines zentral verantwortlichen Generalunternehmers führt dazu, dass Koordination, Risikozuordnung und Konfliktlösung stärker vertraglich ausgestaltet werden müssen.
Eine belastbare Vertragsstruktur zeichnet sich dadurch aus, dass sie die Einzelverträge nicht isoliert betrachtet, sondern als miteinander verzahntes System begreift. Dies erfordert eine sorgfältige Abstimmung der Leistungsinhalte, eine klare Regelung der Schnittstellen, eine konsistente Ausgestaltung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen sowie eine harmonisierte Streitbeilegung. Zugleich ist eine erhöhte Projektsteuerung durch den Auftraggeber bzw. den Owner’s Engineer gefordert. Durch eine solche integrierte Herangehensweise lassen sich die Risiken wirksam steuern und zugleich die Vorteile der Split-Contract-Struktur nutzen.
22. Mai 2026
von Dr. Niels L. Lange, LL.M. (Stellenbosch), Dr. Janina Pochhammer
15. Mai 2026
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21. April 2026
21. April 2026
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20. April 2026
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10. März 2026
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23. Februar 2026
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18. Februar 2026
11. Februar 2026
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von Dr. Janina Pochhammer, Dr. Niels L. Lange, LL.M. (Stellenbosch)
14. Januar 2026
9. Januar 2026
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15. Dezember 2025
28. November 2025
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12. November 2025
22. Oktober 2025
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13. Oktober 2025
25. September 2025
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23. September 2025
18. September 2025
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15. September 2025
15. September 2025
8. September 2025
8. September 2025
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21. August 2025
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7. August 2025
29. Juli 2025
9. Juli 2025
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15. Mai 2025
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2. April 2025
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31. März 2025
von Dr. Christian Ertel, Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)
12. Februar 2025
10. März 2025
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
26. Februar 2025
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29. Januar 2025
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21. Dezember 2023
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4. Oktober 2023
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24. August 2023
von Dr. Niels L. Lange, LL.M. (Stellenbosch), Dr. Janina Pochhammer
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20. Juni 2023
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
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5. Mai 2023
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von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
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21. Juli 2022
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
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4. Juli 2022
von Dr. Paul Voigt, Lic. en Derecho, CIPP/E, Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham)
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10. Juni 2022
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5. Mai 2022
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15. März 2022
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14. Februar 2022
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4. Februar 2022
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Stefan Horn, LL.B.
Power Play: Renewable Energy Update
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21. September 2021
von Olav Nemling
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12. Juli 2021
von Carsten Bartholl
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8. Juni 2021
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29. März 2021
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23. März 2021
Power Play: Renewable Energy Update
9. März 2021
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21. Januar 2021