4. Februar 2022
Veröffentlichungsreihe – 15 von 30 Insights
Die Debatte über die Preisspaltung in der Grundversorgung ist nach wie vor in vollem Gange und beschäftigt mittlerweile auch die Gerichte. Die Energie- und Kartellrechtspraxis von Taylor Wessing berät zahlreiche Grundversorger zur Frage der Preisdifferenzierung und verteidigt diese vor Gerichten z.B. gegen Wettbewerber und Verbraucherzentralen wegen angeblicher Unterlassungsansprüche aus dem EnWG, dem GWB, dem UWG oder dem UKlaG.
Gerne unterstützen unsere Energie- und Kartellrechtsexperten Dr. Markus Böhme und Dr. Stefan Horn auch Sie bei diesem Thema.
Gegen Ende des vergangenen Jahres kam es zu massiven Preissteigerungen der Großhandelspreise für Strom und Gas. In der Folge haben zahlreiche Energieversorger die Belieferung ihrer Sondervertragskunden eingestellt oder Insolvenz angemeldet.
Hierdurch fielen zahlreiche Sondervertragskunden automatisch in die Grund- / Ersatzversorgung (§§ 36, 38 EnWG), für deren Versorgung nunmehr der jeweilige Grundversorger im Netzgebiet verantwortlich wurde. Die Grundversorger waren in der Folge gezwungen, die erheblich gestiegene Nachfrage durch die Neukunden kurzfristig zu bedienen. Dies war und ist aufgrund der hohen Energiepreise allerdings nur zu sehr hohen Beschaffungskosten möglich. Die ursprüngliche Kalkulation der Grund- und Ersatzversorgungstarife, die auf langfristigen Strombeschaffungsprodukten beruht, wurde somit hinfällig.
Zahlreiche Grundversorger sahen sich daher genötigt, die Preise von den Neukunden höhere Arbeitspreise zu verlangen als von den Bestandkunden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht es einem Energieversorgungsunternehmen auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten (z. B. BGH, 13.04.2021, VIII ZR 277/19 BeckRS 2021, 15924, Rn. 7, BGH, 7.3.2017, EnZR 56/15, NZKart 2017, 245, Rn. 25).
Diese Rechtsprechung ist u. E. nicht auf die verbrauchsabhängige Preisdifferenzierung in der Grundversorgung beschränkt, sondern gilt allgemein. Daher ist es Grundversorgern weder aus kartellrechtlichen (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB) noch aus energiewirtschaftsrechtlichen Gründen (§ 36 Abs. 1 S. 1 EnWG) per se verboten, unterschiedliche Preise in der Grundversorgung zu verlangen. Zudem stellen höhere Beschaffungskosten einen sachlichen Grund für eine Preisdifferenzierung dar.
Zahlreiche Grundversorger sind in den vergangenen Tagen und Wochen wegen angeblich unzulässiger Preisspaltung abgemahnt worden. Grundversorger, die sich solchen Vorwürfe ausgesetzt sehen, sollten diese genau prüfen. Bestehen sachliche Gründe für die Preisdifferenzierung sollte eine Schutzschrift hinterlegt werden. Durch die Schutzschrift dürfte zumindest verhindert werden, dass ein Gericht ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung gegen den Grundversorger erlässt.
Zwischenzeitlich sind auch erste einstweilige Verfügungsverfahren vor den Gerichten anhängig und erste Urteile zugunsten von Grundversorgern erlassen worden.
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