Der Bundestag hat mit Art. 143h GG den Grundstein für die Schaffung des neuen Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität in Höhe von EUR 500 Mrd. geschaffen (siehe hierzu Beitrag vom 2. April 2025). Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD haben aktuell den „Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität“ (SVIKG) vom 7. Juli 2025 in den Bundestag eingebracht. Bis zu EUR 100 Mrd. des Sondervermögens sind für Investitionen der Länder vorgesehen. Das Bundeskabinett hat am 2. Juli 2025 den Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen – Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz“ (LuKIFG) beschlossen, der die Nutzung des Anteils der Länder am Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität regelt.
Wesentliche Rahmenbedingungen
Nach derzeitigem Entwurfsstand des SVIKG errichtet der Bund das „Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität“ und stattet es mit einer Kreditermächtigung in Höhe von EUR 500 Mrd. aus. Verwaltet wird das Sondervermögen durch das Bundesministerium der Finanzen. Aus dem Sondervermögen finanziert werden sollen insbesondere Investitionen in
- den Zivil- und Bevölkerungsschutz,
- die Verkehrsinfrastruktur,
- die Krankenhausinfrastruktur,
- die Energieinfrastruktur,
- die Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur,
- die Forschung und Entwicklung und
- die Digitalisierung.
Öffentlich-private Partnerschaften ausdrücklich förderfähig
Von den EUR 500 Mio., die das Sondervermögen umfasst, sollen EUR 100 Mrd. den Ländern für Investitionen in die Infrastruktur der Länder und Kommunen zur Verfügung stehen. Dabei sind auf Landesebene bereits solche Maßnahmen förderfähig, die ab dem 1. November 2025 (oder später) begonnen werden (§ 6 Abs. 1 LuKIFG). Die Länder sind verpflichtet, eine zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel sicherzustellen und hierfür geeignete Kontrollverfahren einzurichten. Sie müssen dem Bund halbjährlich Berichte über abgeschlossene Investitionsmaßnahmen vorlegen (§ 7 Abs. 1 und 2 LuKIFG).
Der Entwurf des LuKIFG (§ 3 Abs. 4) erlaubt ausdrücklich die Einbindung privater Unternehmen im Rahmen vertraglicher Kooperationen über den gesamten Lebenszyklus von Infrastrukturprojekten. Das ist auch vor dem Hintergrund des aktuellen Fachkräftemangels zu begrüßen, denn nicht selten fehlt es bei öffentlichen Auftraggebern an ausreichenden personellen Ressourcen und Know-How für Großvorhaben. Damit können Unternehmen als Partner in ÖPP-Projekten von den Mitteln des Sondervermögens profitieren – insbesondere bei Investitionen in Verkehrsinfrastruktur, Energie- und Digitalisierungsvorhaben.
Wie geht es weiter?
Es bleibt abzuwarten, wie Bund und Länder die Mittelverwendung konkret umsetzen. Dabei soll laut Gesetzentwurf ein „übermäßiger Verwaltungsaufwand“ ausdrücklich vermieden werden. Es ist zu erwarten, dass kurzfristig in den einzelnen Bereichen weitere Umsetzungsakte wie Förderrichtlinien folgen werden. Gleichwohl sollen bei Verstößen gegen Fördervoraussetzungen oder Zweckbindung aber Mittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden können. Insoweit sollte rechtlich sichergestellt werden, dass es bei oder nach der Durchführung der Infrastrukturprojekte nicht zu Rückforderungen kommen kann.
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