23. März 2021
Veröffentlichungsreihe – 4 von 30 Insights
Solarstromerzeugung ist ein essentieller Bestandteil der Energiewende. Entsprechende Anlagen benötigen große Freiflächen, die jedoch zunehmend weniger zur Verfügung stehen und nicht zuletzt auch zunehmend weniger akzeptiert werden. Stehen die für neue Anlagen benötigten zusätzlichen Freiflächen nicht (mehr) in ausreichendem Maß zur Verfügung, bieten ggf. auf Binnengewässern und zukünftig auch auf Meeresflächen errichtete PV-Anlagen einen Ausweg. Auch landwirtschaftliche Flächen, die zusätzlich für die Solarstromerzeugung genutzt werden könnten, sind in diesem Zusammenhang zu nennen. Zu sogenannten Floating-PV- und Agri-PV-Anlagen beantworten unsere Experten im folgenden die wichtigsten Fragen.
Frage: Was versteht man unter den neuartigen Photovoltaikanlagen Agri-PV und Floating-PV?
Antwort: Eine Agri-PV-Anlage ist eine Photovoltaikanlage, die entweder auf einem Ständerwerk oder senkrecht stehend (sog. bifaziale Solarzellen) auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche errichtet wird und so ein Nebeneinander von Nutzung der Solarenergie und Landwirtschaft ermöglicht. Die bei herkömmlichen Freiflächen-PV-Anlagen bedeckte Fläche kann so entsprechend landwirtschaftlich bebaut und genutzt werden. Bei einer Floating-PV-Anlage handelt es sich um eine schwimmende Photovoltaikanlage, die auf einem (i.d.R. künstlichen) ungenutzten Gewässer errichtet wird.
Frage: Welche Besonderheiten gilt es bei der Planung einer solchen Photovoltaikanlage zu beachten?
Antwort: Bei einer Agri-PV-Anlage ist der Planungsaufwand und Regelungsbedarf relativ groß, da i.d.R. vor Erteilung einer Baugenehmigung ein vorhabenbezogener Bauplan erforderlich ist (die notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens mit durchgeführt). Bei einer Floating-PV-Anlage handelt es sich nicht um eine planfeststellungspflichtige Gewässerbenutzung i.S.d. § 9 WHG, wohl aber um eine genehmigungspflichtige Anlagenerrichtung auf einem Gewässer i.S.d. § 36 WHG (iVm LandesWG), sodass letztlich eine Baugenehmigung (mit Konzentrationswirkung) zu erteilen ist.
Frage: Hat die Installation einer Agri-PV-Anlage Auswirkungen auf die Agrarprämie i.S.d. DirektZahlDurchfV?
Antwort: Ja, nach derzeitiger Rechtslage entfällt durch die Installation einer Agri-PV-Anlage der (zuvor ggf. bestehende) Anspruch auf eine Agrarprämie (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 DirektZahlDurchfV). Die Regelung wird zum Teil als europarechtswidrig angesehen, eine höchstrichterliche Entscheidung liegt zu der Frage bislang allerdings noch nicht vor.
Frage: Ist für die PV-Anlagen eine EEG-Förderung vorgesehen?
Antwort: Ja. Eine solche richtet sich zunächst nach der allgemeinen Förderfähigkeit der Anlagen nach § 37 ff. EEG 2021, für welche es jährlich jeweils drei Ausschreibungstermine am 1. März, 1. Juni und 1. November geben wird (vgl. § 28a Abs. 1 EEG 2021) . Für die Ausschreibungstermine am 1. April 2022 und 1. August 2022 bestehen darüber hinaus insgesamt 50 MW reserviertes Volumen für „besondere Solaranlagen“ (sog. Innovationsausschreibung gem. § 28c Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021), wozu auch Agri/Floating-PV-Anlagen zählen sollen; eine genaue Festlegung der Begrifflichkeiten erfolgt durch die BNetzA im Oktober 2021.
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