31. Januar 2023
Veröffentlichungsreihe – 30 von 35 Insights
Als Reaktion auf die enormen finanziellen Belastungen von Unternehmen und Verbrauchern haben der Bundestag und der Bundesrat Ende Dezember 2022 die Gesetzesentwürfe für die sog. Strom- und Gaspreisbremse verabschiedet. Ziel der Preisbremsen ist es, die Wirtschaft sowie die Verbraucher durch die stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten sowie bei Betreibern von Energieanlagen Überschusserlöse abzuschöpfen. Dr. Christian Ertel und Hannes Tutt geben nach einem Monat der Strom- und Gaspreisbremse einen Überblick über ihre Erfahrungen in der Beratungspraxis und die Herausforderungen bei der Anwendung der Gesetze.
Antwort: Nach § 13 Abs. 3 StromPBG werden von verschiedenen Anlagen bei Überschreiten der Abschöpfungsschwelle sog. Überschusserlöse abgeschöpft. Dies gilt insb. für Erneuerbare-Energien-Anlagen, Abfallverbrennungsanlagen, Kernkraftwerke und Braunkohlekraftwerke, wobei es für EE-, KWK- und Biogasanlagen eine Mindestgröße von über 1 MW installierte Leistung gilt. Betroffene Betreiber müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, 90 % der im jeweiligen Abrechnungszeitraum erwirtschafteten Überschusserlöse (Abschöpfungsbetrag) zahlen. Vor dem Hintergrund der in der breiten Presse geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist hierbei aus unserer Sicht zu prüfen, den Abschöpfungsbetrag nur unter Vorbehalt zu zahlen.
Antwort: Nach unseren bisherigen Erfahrungen in der Beratungspraxis bestehen große Herausforderungen den Abschöpfungsmechanismus sowie die dem Anlagenbetreiber hierbei zustehenden Wahlmöglichkeiten zu erfassen. Das Verständnis des Mechanismus ist jedoch von großer Bedeutung, da der Anlagenbetreiber zunächst selbst verpflichtet ist, den Überschusserlös sowie den Abführungsbetrag zu berechnen und an den Netzbetreiber zu zahlen. Sollte der Anlagenbetreiber seiner Zahlungspflicht (§ 14 StromPBG) sowie seinen Mitteilungspflichten nach § 29 Abs. 4 StromPBG nicht nachkommen, kann die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Überschusserlöse eigenständig festsetzen. Entsprechende Verstöße sind dabei bußgeldbewehrt.
Vereinfacht dargestellt, wird der Überschusserlös grundlegend auf Basis der in § 16 StromPBG enthaltenen gesetzlichen Vermutungen berechnet. Hierbei finden je nach Stromerzeugungsanlage und Vermarktungsform unterschiedliche Berechnungsmethoden Anwendung. Die Berechnungsmethoden spiegeln jedoch nicht immer die konkreten Einnahmen wider, sodass für den Anlagenbetreiber unterschiedliche Korrekturmöglichkeiten bestehen, die er zum Teil aktiv geltend machen muss.
So kann der nach § 16 StromPBG ermittelte Überschusserlös um das Ergebnis von Absicherungsgeschäften korrigiert werden (§ 17 StromPBG). Mangels gesetzlicher Definition besteht hier jedoch bereits die erste Schwierigkeit bei der Einschätzung, was von dem Begriff überhaupt erfasst wird. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz eine Unterscheidung anhand des Zeitpunktes von Absicherungsgeschäften (nach 31. Oktober 2022 / vor 1. November 2022) trifft. Absicherungsgeschäfte nach dem 31. Oktober 2022 können daher nur berücksichtigt werden, wenn diese gegenüber der Bundesnetzagentur rechtzeitig gemeldet werden. Hierfür ist die Registrierung bei dem „Sekretariat Preissicherungsmeldungen“ – einer speziellen IT-Schnittstelle – erforderlich.
Neben der Möglichkeit zur Korrektur beim Vorliegen von Absicherungsgeschäften sieht § 18 StromPBG eine individuelle Berechnungsarithmetik bei sog. anlagenbezogenen Vermarktungsverträgen (z.B. PPAs) vor. § 18 StromPBG findet jedoch ebenfalls nur Anwendung, wenn die entsprechenden Vermarktungsverträge der BNetzA innerhalb der Meldefrist gemeldet wurden.
Zusammenfassend ist demnach zunächst zu prüfen, ob bei der Vermarktung des Stroms Absicherungsgeschäfte oder anlagenbezogene Vermarktungsverträge eine Rolle spielen und ob sich diese ggf. positiv auf die Überschusserlösabschöpfung auswirken. Liegen entsprechende Geschäfte oder Verträge nicht vor, ist ausschließlich § 16 StromPBG zur Berechnung der Überschusserlöse anzuwenden. Besondere Komplexität und zum Teil hiervon abweichende Regelungen gelten jedoch nach § 15 Abs. 2 StromPBG, wenn sich der Anlagenbetreiber gewisse Erlöse von konzernverbundenen Unternehmen zurechnen lassen muss. Wir empfehlen solche Konstellationen stets gesondert zu bewerten, um keine Fehler bei der Berechnung des Abschöpfungsbetrages zu machen und somit Gefahr zu laufen, an den Netzbetreiber zu wenig Erlöse abzuführen. Verstöße gegen die Überschusserlösabschöpfung sind mit einem Bußgeld von bis zu acht Prozent des weltweiten Konzernumsatzes bewährt.
Antwort: Die Betreiber von Erneuerbaren-Energien-Anlagen haben in einer Vielzahl von Verträgen erlösabhängige Vergütungen mit den jeweiligen Grundstückseigentümern vereinbart, von denen sie ihre Flächen für die Anlagen anmieten. Da die Erlösabschöpfung nachlaufend geschieht, also erst der volle Strompreis vereinnahmt wird und dann die Überschusserlöse abgeschöpft werden, stellt sich die Frage, ob dies bei der Berechnung der Entgelte für die Nutzung der Grundstücke zu berücksichtigen ist. Da im Frühjahr in der Regel die Abrechnungen anstehen, ist hier viel zu tun.
Um die Betreiber nicht der Willkür auszuliefern, hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 StromPBG eine Auslegungsregel aufgenommen. Die Verträge sind im Zweifel so auszulegen, dass die Erlösabschöpfung bei der Bemessung der Entgelte zu berücksichtigen ist. Enthalten die Verträge jedoch eine abschließende Definition der Stromerlöse, die – naturgemäß – die Erlösabschöpfung nicht berücksichtigt, ist eine solche Auslegung wohl nicht möglich. Dies hat der Gesetzgeber auch gesehen und dem Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen in § 19 Abs. 2 StromPBG einen § 313 Abs. 1 BGB nachgebildeten Anspruch auf Vertragsanpassung für diesen Fall eingeräumt. Leider steht dieser Anspruch unter dem Vorbehalt, dass das Festhalten am unveränderten Vertrag für den Betreiber unzumutbar sein muss, so dass es bei der Anwendung dieser gut gemeinten Regelung auf eine Betrachtung des Einzelfalls, insbesondere der durch Auslegung zu ermittelnden vertraglichen Risikoverteilung, ankommen wird. Die Unwägbarkeiten einer solchen Einzelfallbetrachtung bringen erhebliche Unsicherheit für die Betreiber mit sich. Diesem Problem ist aus unserer Sicht durch sorgfältige Gestaltung und Anmoderation der Abrechnungen zu begegnen.
Antwort: Auf die aktuelle Vertragsgestaltung hat § 19 StromPBG dahingehend Einfluss, dass der Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen sorgfältig prüfen muss, ob der jeweilige Vertrag der Auslegung zugänglich ist oder, ob er seinen Anspruch auf Vertragsanpassung geltend machen und ggf. durchsetzen muss.
Zu bedenken ist auch, dass sich die vertragliche Risikoverteilung durch den Abschluss von Nachträgen während der Geltungsdauer der Erlösabschöpfung verändern kann. So wird man sich die Frage stellen müssen, ob der Betreiber im Rahmen einer anstehenden Vertragsänderung die Überschusserlösabschöpfung berücksichtigen muss, um nicht das vertragliche Risiko für die Rechtsänderung zu übernehmen.
Bei zukünftigen Verträgen oder einem Neuabschluss sollten die Änderungen durch das StromPBG berücksichtigt werden. Die Regelungen zeigen, dass der Definition vergütungsrelevanter Bestandteile besondere Beachtung zu schenken ist. Den meisten angesprochenen Problemen kann schon im Stadium der Vertragsgestaltung angemessen begegnet werden. Das ist auch deswegen wichtig, weil damit gerechnet werden muss, dass zukünftige gesetzgeberische Maßnahmen möglicherweise keine dem § 19 StromPBG entsprechenden Regelungen enthalten werden.
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