10. März 2026
Veröffentlichungsreihe – 2 von 111 Insights
Aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) wurde ein Arbeitsentwurf für eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bekannt, die als „EEG 2027-Entw." in Kraft treten soll (Stand 22. Januar 2026). Der Entwurf sieht grundlegende Änderungen zum aktuellen EEG vor. Entsprechend den Vorgaben der EU soll das bisherige Fördersystem auf zweiseitigen Differenzverträgen (Contracts of Different – „CoD“) weiterentwickelt und die fixe Einspeisevergütung für Neuanlagen abgeschafft. Nach welchen Detailparameter die Erlösabschöpfung im Rahmen der CoD’s erfolgen soll ist noch offen. Der angekündigte Paradigmenwechsel wird das Gebotsverhalten / die Gebotskalkulation jedoch nicht nur zukünftig verändern, sondern die noch verbleibenden Ausschreibungen mit dem bisherigen Förderregime unter einen besonderen Wettbewerb stellen.
Bislang funktioniert die Förderung über die Marktprämie als einseitiges Modell: Wird der anzulegende Wert im Jahresmittel (bei älteren Anlagen im Monatsmittel) am Strommarkt nicht erreicht, erhält der Anlagenbetreiber die Differenz als Marktprämie. Liegt der Marktwert hingegen darüber, verbleiben die Mehrerlöse beim Betreiber. Mit dem EEG 2027 wird dieses System zu einem System mit CoDs weiterentwickelt. Kern der vorgesehenen Änderung ist die Einführung eines sogenannten Refinanzierungsbeitrags mit einem Korridor gem. § 20a EEG 2027-Entw., d.h. Anlagenbetreiber, die eine Förderung nach dem EEG erhalten, müssen in Kalenderjahren, in denen der Jahresmarktwert den anzulegenden Wert um einen gewissen – noch näher zu definierenden Korridor – übersteigt, eine Zahlung an den Netzbetreiber leisten. Zukünftig wird es damit eine Erlösabschöpfung im EEG geben, wie diese bereits seit Jahren […] etabliert ist. Anders als in diesen Ländern bleibt der anzulegende Wert – wie bisher auch – über die Förderdauer fixiert und unterliegt keiner Inflationsanpassung. Hierdurch gehen insbesondere Kostensteigerungen während der Errichtung und des Betriebs zu Lasten des Anlagenbetreibers.
Die Zahlungspflicht betrifft alle Anlagen mit einer installierten Leistung ab 100 kW, die sich Förderregime befinden. Hierunter sollen zukünftig auch solche Anlagen fallen, die sich in der sonstigen Direktvermarktung (PPA) betrieben werden, solang diese sich einen Wechsel in die EEG-Vergütung vorbehalten. Gem. § 21a Abs. 2 EEG 2027-Entw. findet die Erlösabschöpfung in diesen Fällen auch bei PPAs anhand des technologiespezifischen Jahresmarktwert statt. Voraussetzung ist aber weiterhin, dass der Anlagenbetreiber je nach Anlagengröße entweder einen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschreibung gemäß § 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2027 erhalten hat oder eine Erklärung gemäß § 19 Abs. 2 EEG 2027 abgegeben hat.
Anders als in anderen Ländern soll die Berechnung des der Refinanzierungsbeitrags ausschließlich produktionsbasiert, d.h. für jede eingespeiste Kilowattstunde erfolgen. Die Abrechnung ist auf Jahresbasis vorgesehen. Daneben sieht der neu gefasste § 26 Abs. 2 EEG 2027-Entw. zudem monatliche Abschlagszahlungen in beide Richtungen vor. Ausgenommen sind Zeiten mit negativen Preisen, in diesen gibt es weder eine Förderung noch einen Refinanzierungsbeitrag (§§ 51, 54 EEG 2027-Entw.). Regionalnachweise (§ 53b EEG 2027) und Stromsteuerbefreiungen (§ 53c EEG 2027) haben in Abschöpfungsjahren eine umgekehrte Wirkung: Während sie in Förderjahren den Zahlungsanspruch des Betreibers verringern, erhöhen sie in Abschöpfungsjahren den Refinanzierungsbeitrag.
Darüber hinaus müssen Anlagenbetreiber ab 100 kW dem Netzbetreiber künftig in Textform mitteilen, dass sie eine Förderung beanspruchen möchten (§ 19 Abs. 2 EEG 2027-Entw.). Ohne diese Mitteilung besteht kein Förderanspruch und es findet auch keine Abschöpfung statt. Die Mitteilung kann auch nur für einen bestimmten Teil der installierten Leistung erfolgen. In diesem Fall bestehen Förderanspruch und Zahlungspflicht nur anteilig.
Bislang können Anlagenbetreiber mit EEG-Förderung jederzeit zwischen der kurzfristigen Ausfallvergütung, der Direktvermarktung mit Marktprämie und der sonstigen Direktvermarktung hin- und herwechseln. Insbesondere bei lukrativen PPAs können hierdurch ggf. Mehrerlöse generiert werden. Mit der geplanten Abschöpfung auch in der sonstigen Direktvermarktung werden solche Modelle ebenfalls unattraktiver.
Eine „Lösung“ biete hier die sog. Opt-Out-Option gem. § 20b EEG 2027-Entw. Hierdurch besteht die einmalige Möglichkeit, unwiderruflich aus dem EEG-Fördersystem auszusteigen. In der Folge entfallen der Förderanspruch und die Zahlungspflicht ab dem ersten Kalendertag des Folgejahres. Ein Rückwechsel ist ausgeschlossen. Die Ausstiegsmitteilung kann bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach Inbetriebnahme erfolgen.
Nach dem Entwurf wird die Einspeisevergütung als Veräußerungsform für Neuanlagen vollständig abgeschafft. An ihre Stelle tritt die Netzbetreiberabnahme als neue Veräußerungsform (§ 21 Abs. 1 S. 1 EEG 2027-Entw.), die keinen Fördercharakter mehr hat. Sie umfasst die befristete Marktwertdurchleitung als Übergangsinstrument für bestimmte Kleinanlagen, die unentgeltliche Abnahme für Anlagen mit einer Leistung von maximal 100 kW sowie die Marktwertdurchleitung für ausgeförderte Anlagen. Damit wird die Direktvermarktung zum Grundsatz für alle Neuanlagen. Die bisherige Ausfallvergütung nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EEG-Entw. 2023 wird für Neuanlagen ebenfalls abgeschafft, während Bestandsanlagen weiterhin darauf zugreifen können.
Die befristete Marktwertdurchleitung ist als Übergangsinstrument konzipiert, das nur bestimmten Kleinanlagen zur Verfügung steht. Dabei wird die Leistungsschwelle stufenweise abgesenkt: Bei Inbetriebnahme im Jahr 2027 können Anlagen mit weniger als 25 kW darauf zugreifen, im Jahr 2028 nur noch Anlagen mit weniger als 10 kW. Ab dem Jahr 2029 entfällt das Übergangsinstrument vollständig. Für die einzelne Anlage endet die befristete Marktwertdurchleitung spätestens mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung, längstens jedoch mit Ablauf des 30. Kalendermonats nach Inbetriebnahme (siehe § 25 Abs. 1a EEG 2027). Der Anspruch bestimmt sich nach § 23b EEG 2027, wobei der Jahresmarktwert höchstens 10 ct/kWh betragen darf.
Für Neuanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 kW entfällt der Anspruch auf die Marktprämie. Gemäß § 20 S. 1 Nr. 1 EEG 2027 besteht der Anspruch nur noch für Anlagen ab 25 kW. Da zugleich die Einspeisevergütung abgeschafft wird, haben diese Anlagen künftig keinen Förderanspruch mehr für in das Stromnetz eingespeisten Strom. Den Betreibern stehen somit nur noch die dargestellten förderfreien Veräußerungsformen zur Verfügung. Der Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG 2027 bleibt hingegen auch für Anlagen unter 25 kW erhalten. Typische Aufdach-PV-Anlagen für Wohn- und Mehrfamilienhäuser dürften damit zukünftig nur noch bei einer Eigenversorgung einen sinnvollen Anwendungsbereich haben. Insoweit zeigt sich bereits aktuell, dass es für ausgeförderte Anlagen kaum Direktvermarktungsangebote gibt.
Der Entwurf sieht in § 9 Abs. 2b EEG 2027-Entw. eine dauerhafte Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung von Solaranlagen auf Gebäuden auf 50 Prozent ihrer installierten Leistung vor. Im Gegensatz zur bisherigen Begrenzung auf 60 Prozent gilt diese Regelung unabhängig vom Einbau eines intelligenten Messsystems und von der Veräußerungsform. Für welche Anlagengrößen die Regelung greift (weniger als 25 oder weniger als 100 kW), ist allerdings noch offen.
Zugleich vollzieht der Entwurf eine deutliche Verschiebung der Ausschreibungsmengen zugunsten von Freiflächen-Solaranlagen. So beträgt das Ausschreibungsvolumen gemäß § 28a Abs. 2 EEG 2027-Entw. in den Jahren 2027 bis 2032 jeweils 14.000 MW. Die bisherige Vorgabe des § 4 S. 2 EEG 2023, wonach der Zubau mindestens zur Hälfte auf Photovoltaik-Dachanlagen entfallen sollte, wird dabei gestrichen.
Der europäische Net-Zero-Industry-Act (Verordnung (EU) 2024/1735) verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, bei bestimmten Ausschreibungen für den Ausbau erneuerbarer Energien qualitative Kriterien zu berücksichtigen. Die entsprechenden Grundsätze werden in § 39n EEG 2027-Entw. verankert, während die Details in einer nachgelagerten Verordnung festgelegt werden (§ 88d EEG 2027-Entw.).
Gemäß § 20a Abs. 2 EEG 2027-Entw. werden Biomasseanlagen von der Zahlungspflicht aufgrund zweiseitiger Differenzverträge ausdrücklich ausgenommen. Der Entwurf weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Abschöpfung weder in der Strombinnenmarktverordnung vorgesehen noch beihilferechtlich erforderlich sei. Darüber hinaus wird der anzulegende Wert für Anlagen angepasst. Die Ausschreibungsmengen für Biomasse- und Biomethananlagen werden für die Jahre 2027 bis 2032 verstetigt und festgeschrieben.
§ 6 EEG 2027 regelt die finanzielle Beteiligung betroffener Kommunen durch Betreiber von Windenergieanlagen an Land sowie von Freiflächenanlagen neu. Der Entwurf sieht in § 6 Abs. 2 und 3 EEG 2027-Entw. eine Umstellung von der eingespeisten auf die tatsächlich erzeugte Strommenge vor. Damit wird die Beteiligungsfähigkeit von der Frage gelöst, ob der Strom vor oder hinter dem Netzverknüpfungspunkt verbraucht wird. Zudem sind fiktive Strommengen nach Anlage 2 Nr. 7.2 des EEG 2023 künftig nicht mehr beteiligungsfähig. In Kalenderjahren, in denen Anlagenbetreiber einen Refinanzierungsbeitrag nach § 20a EEG 2027 schulden, können geleistete Beteiligungszahlungen nach § 6 Abs. 5 EEG 2027-Entw. im Folgejahr vom Netzbetreiber erstattet werden. Der Finanzierungsbeitrag wirkt sich damit nicht nur negativ auf die Wirtschaftlichkeit der Anlagenbetreibern, sondern auch auf die Beteiligung der Kommunen aus. Aufgrund der mittlerweile vielfältigen Landesgesetze zum sog. Wind- oder Solareuro bleibt abzuwarten, ob diesbezüglich ebenfalls Änderungen eintreten.
Neben den bisherigen zwei Kooperationsformen des § 5 EEG 2023 – gemeinsame, geöffnete nationale sowie geöffnete ausländische Ausschreibungen – sieht der Entwurf eine dritte Variante vor. Demnach ist es möglich, dass ein oder mehrere andere Mitgliedstaaten die Ausschreibung und den Fördervollzug durchführen. Die Bundesrepublik beteiligt sich nachgelagert finanziell und wird entsprechend an etwaigen Einnahmen aus der Abschöpfung beteiligt. Voraussetzung hierfür ist eine völkerrechtliche Vereinbarung (§ 5 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 EEG 2027-Entw.). Die Abwicklung erfolgt über Übertragungsnetzbetreiber als „Zahlstelle".
Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 und 3 EEG 2027 gelten die Vorgaben zur Fernsteuerbarkeit und zur Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung für sog. Nulleinspeiseanlagen nicht. Ferner wird der Begriff „Steckersolargerät" so definiert, dass ein Steckersolargerät auch mehrere Solaranlagen sowie einen Stromspeicher hinter demselben Wechselrichter erfasst. Die bestehenden Privilegien – keine Pflicht zur Fernsteuerbarkeit, keine 60-%-Begrenzung und keine Pflicht zum vorzeitigen Einbau eines intelligenten Messsystems – bleiben erhalten. Zudem kann Strom aus Steckersolargeräten weiterhin der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden.
Im Bereich der Anlagenzusammenfassung werden die in § 24 Abs. 2 EEG 2023 enthaltenen ausschreibungsspezifischen Regelungen zur Anlagenzusammenfassung auf Solaranlagen erweitert, die auf, an oder in baulichen Anlagen installiert sind, die keine Gebäude oder Lärmschutzwände sind. Die Verordnungsermächtigung zu grünem Wasserstoff in § 93 EEG 2023 sowie verschiedene Berichtspflichten werden gestrichen. Es wird zudem eine neue Evaluierungspflicht nach § 99a EEG 2027 eingeführt: Das BMWE muss demnach evaluieren, ob Förderansprüche und Zahlungspflichten Marktpreissignale aus anderen Märkten als dem Spotmarkt abschwächen. Spätestens zum 31. Juli 2029 ist ein wissenschaftlich fundierter Bericht zu veröffentlichen.
Der Arbeitsentwurf hat eine breite, überwiegend kritische Debatte ausgelöst. Am heftigsten kritisiert werden der geplante Wegfall der Förderung für Kleinanlagen und die vorgesehene Abschaffung der Einspeisevergütung. So bezeichnete der Bundesverband Solarwirtschaft den Entwurf als „Frontalangriff auf die Energiewende", und auch der Bundesverband Erneuerbare Energien bewertete die Einschnitte bei Aufdachanlagen als besonders kritisch. Im Kern wird eingewandt, dass die Wirtschaftlichkeit kleiner Anlagen ohne Förderung nur bei hohem Eigenverbrauch gegeben sei. Darüber hinaus sei die verpflichtende Direktvermarktung mangels massengeschäftstauglicher Prozesse und einer flächendeckenden Smart-Meter-Infrastruktur derzeit praktisch nicht umsetzbar. Auch die Smart-Meter-Pflicht für Anlagen unter 7 kW treibe die Kosten zusätzlich in die Höhe.
Aus der Wissenschaft wird überdies kritisiert, dass der Entwurf den bisherigen Strommengenpfad des § 4a EEG 2023 ersatzlos streicht. Dadurch fehle ein gesetzliches Korrektiv, das bei Abweichungen vom 80-Prozent-Zielkorridor eine Nachsteuerung erzwinge. Gleichzeitig bemängeln Branchenverbände, dass zentrale, im Koalitionsvertrag zugesagte Instrumente fehlen, darunter Regelungen zur physikalischen Direktbelieferung, zu regionalen Stromliefermodellen, zu einem Marktrahmen für PPAs sowie zu Bürgerenergie und Energy Sharing. Auch die Bioenergiebranche bemängelt den Entwurf als unzureichend. Insbesondere das Festhalten an der starren Begrenzung der Betriebsstunden und die nur geringfügige Anpassung des Maisdeckels ließen zentrale Wirtschaftlichkeitsprobleme fortbestehen. Schließlich wird branchenübergreifend gefordert, die EEG-Novelle mit dem geplanten Netzpaket und der Netzentgeltreform zusammenzuführen. Andernfalls drohten ohne eine verlässliche Gesamtperspektive steigende Finanzierungskosten.
Wie die Kritik zeigt, beginnt der gesetzliche Diskurs in einem immer früheren Stadion. Demnach ist der Arbeitsentwurf derzeit noch nicht mal in der Regierung abgestimmt, geschweige denn im Bundestag bzw. den zuständigen Ausschlüssen. Neben der nationalen Ebene darf es einer erneuten Notifizierung und Genehmigung durch die Europäische Kommission. Eine Umsetzung bis zum 01. Januar 2027 erscheint somit ambitioniert.
Für die Praxis ergeben sich daraus erhebliche Auswirkungen. Die bereits schwächelnde erneuerbaren Branche wird voraussichtlich vor noch größere Herausforderungen gestellt. Neben dem CoD-Modell sind hier insbesondere die Zunahme von flexiblen Netzanschlussvereinbarungen, die geplante Erhebung von Baukostenzuschüssen und Netzentgelten hervorzuheben. Bisherige Finanzierungsstrukturen müssen somit auf eine völlig neue Grundlage gestellt werden. Insgesamt hinterlassen die jüngsten Ankündigungen den Eindruck, dass der Gesetzgeber die Grenze der Zumutbarkeit ausloten will. Doch was passiert, wenn die Grenze nicht nur ausgelotet, sondern überschritten wird? Vor dem Hintergrund der ambitionierten Ausbauziele sowie dem übergeordneten Ziel der Klimaneutralität muss sich die Bundesregierung die Frage gefallen lassen, ob Deutschland sich eine ggf. durch Überforderung der Branche entstehende Ausbaulücke tatsächlich leisten kann.
Der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wird zeigen, welche Regelungen in dieser Form Gesetz werden. In jedem Fall ist bereits jetzt ersichtlich, dass es im EEG einen Paradigmenwechsel geben wird, der die Praxis der erneuerbaren Energien in den kommenden Jahren maßgeblich prägen dürfte.
Der „EEG 2027-Entw." sieht grundlegende Änderungen zum aktuellen EEG vor.
10. März 2026
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Christian Ertel
23. Februar 2026
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18. Februar 2026
11. Februar 2026
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15. September 2025
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von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Stefan Horn, LL.B.
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23. März 2021
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9. März 2021
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21. Januar 2021
von mehreren Autoren
von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham) und Dr. Christian Ertel