6. Januar 2022

Veröffentlichungsreihe – 43 von 55 Insights

Fit for 55 – Wasserstoff und die Reform des Europäischen Gasmarktes

  • Briefing

Auf den im Sommer veröffentlichten ersten Teil des Fit-for-55-Pakets folgten Ende Dezember 2021 weitere Legislativvorschläge der Europäischen Kommission. Insbesondere handelte es sich hierbei um die bereits kurz vorher geleakten Vorschläge zur Reform des europäischen Gasmarktes, die vorrangig auf dessen Dekarbonisierung abzielen. Wasserstoff spielt dabei eine zentrale Rolle. 
Worum es sich bei „Fit for 55“ handelt, welche Vorhaben das Gesamtpaket beinhaltet und welche Vorhaben für die Energiewirtschaft von großer Bedeutung sind, lesen Sie in unserem Q&A Energy & Infrastructure: #8 Fit for 55
Im Folgenden beantworten unsere Experten die wichtigsten Fragen rund um die Vorschläge der Kommission zur Reform des europäischen Gasmarktes und stellen dabei das Thema Wasserstoff in den Mittelpunkt.

Frage: Welches sind die zentralen Aussagen des Entwurfs des Gesetzespakets zum EU-Gasmarkt für Wasserstoff?
Antwort: Zum ersten Mal wird Wasserstoff in einem Gesetzespaket zur Reform des europäischen Gasmarktes einbezogen, und zwar vor allem im Rahmen der novellierten Gasbinnenmarktrichtlinie. Bislang existierte kein Regelungskonzept auf europäischer Ebene. Der derzeitige Rechtsrahmen für gasförmige Energieträger war bislang nicht auf die Nutzung von Wasserstoff als unabhängigem Energieträger sowie den Transport über spezielle Wasserstoffnetze ausgerichtet. Auf EU-Ebene gibt es keine Vorschriften für tarifgebundene Investitionen in Netze oder betreffend Eigentum an und Betrieb von Wasserstoffnetzen. Auch gibt es keine harmonisierten Regeln für die Qualität von (reinem) Wasserstoff. Nach Angaben der Europäischen Kommission soll der vorliegende Vorschlag hier Abhilfe schaffen und die Entwicklung einer kosteneffizienten, grenzüberschreitenden Wasserstoffinfrastruktur und eines wettbewerbsfähigen Wasserstoffmarktes fördern.
Die Bedeutung, die Wasserstoff im vorliegenden Gesetzespaket hat, zeigt sich vor allem bei der mit den Vorschlägen der EU-Kommission verbundenen Zielsetzungen. Neben der Ausrichtung des europäischen Gasmarktes auf das Ziel der Klimaneutralität verfolgt das Gesetzespaket vier zentrale Ziele: 

  • Die Schaffung eines Rechtsrahmens für einen Wasserstoffmarkt,
  • eine erleichterte Einspeisung von erneuerbaren und CO2-armen Gasen in das bestehende Gasnetz,
  • „Phasing-out“ von Erdgas bis 2050 und
  • die Stärkung der Gaskonsumenten und -prosumenten.

Geplante Änderungen betreffen die Gasrichtlinie und die -verordnung aus dem Jahr 2009. Zudem legte die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Methanemissionsreduktion im Energiesektor vor. Wesentliche Inhalte des Pakets betreffen Vorgaben zur Entflechtung von Gas- und Wasserstoffnetzen, die Definition und Einspeisung von CO2-armen und erneuerbaren Gasen sowie die Organisation der Fernleitungs- und Verteilernetze. In dem Paket werden Vorschriften für den Betrieb und die Finanzierung von Wasserstoffnetzen, über die Transparenz von Gasqualitätsparametern und Wasserstoffbeimischungen, über die Umwidmung von Erdgasnetzen für den Transport von Wasserstoff sowie über die Entflechtung und den diskriminierungsfreien Netzzugang vorgeschlagen.

Frage: Welche Bedeutung haben die vorgeschlagenen Regelungen für die gesetzlichen Vorgaben Deutschlands zur Wasserstoffregulierung? 
Antwort: Die deutsche Regulierung für reine Wasserstoffnetze, die Mitte 2021 in Kraft getreten ist und von Anfang an als Übergangslösung gedacht war, wird nicht länger als bis 2030 Bestand haben. Denn der Entwurf der Kommission für eine Gasbinnenmarktrichtlinie sieht einen Übergangszeitraum bis 2030 vor, in dem die nationalen Gesetzgeber die strengeren Regulierungsvorgaben noch nicht vollumfänglich umsetzen müssen. 
In Deutschland können sich nach der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Juni 2021 Betreiber von reinen Wasserstoffnetzen gemäß §28 j ff. EnWG durch die Abgabe einer Erklärung der Regulierung unterwerfen („Opt-in-Regelung“). Die Erklärung ist unwiderruflich, unbefristet und gilt für alle Netze des Betreibers. Es ist fraglich, ob damit die wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen Markthochlauf tatsächlich geschaffen werden, gerade mit Blick auf Erzeugung, Transport und Nutzung von reinem Wasserstoff. Bislang sind bei der BNetzA noch keine „opt-in“-Anträge gestellt worden, es wird jedoch mit ersten Anträgen im Frühjahr 2022 gerechnet. Dann ist nämlich auch eine Förderung für Wasserstoff im Rahmen der Important Projects for Common European Interest (IPCAI) möglich; für diese Projekte gilt eine erleichterte Bedarfsprüfung durch die BNetzA.
Der deutsche Rechtsrahmen sieht vor, dass der Betreiber eines Wasserstoffnetzes weder Eigentümer noch Betreiber einer Anlage zur Wasserstofferzeugung, zur Wasserstoffspeicherung oder zum Wasserstoffvertrieb sein darf. Zudem muss die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen insb. auch gegenüber verbundenen Unternehmen sichergestellt sein. Bei Offenlegung von Informationen hat dies diskriminierungsfrei zu erfolgen (informatorische Entflechtung). Der Zugang zu den reinen, regulierten Wasserstoffnetzen soll nach § 28n EnWG abweichend vom sonstigen Regulierungsmodell im Wege des verhandelten Zugangs gewährt werden. Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang werden von der BNetzA genehmigt. Die Anreizregulierung findet keine Anwendung.

Im Entwurf der Gasbinnenmarktrichtlinie der EU-Kommission soll der Betrieb von Wasserstoffnetzen von den Tätigkeiten der Energieerzeugung und -versorgung getrennt werden, um das Risiko von Interessenkonflikten auf Seiten der Netzbetreiber zu vermeiden. Jedoch sollen sich die Mitgliedsstaaten bis 2030 auf das alternative Entflechtungsmodell des "integrierten Wasserstoffnetzbetreibers" stützen können, um den bestehenden vertikal integrierten Wasserstoffnetzen eine Übergangsfrist einzuräumen. Die Mitgliedstaaten sollen auch die Möglichkeit haben, das Modell des "unabhängigen Wasserstoffnetzbetreibers" zuzulassen, damit vertikal integrierte Eigentümer von Wasserstoffnetzen Eigentümer ihrer Netze bleiben und gleichzeitig der diskriminierungsfreie Betrieb dieser Netze nach 2030 gewährleistet ist. Anders als noch im ersten Entwurf soll Fernleitungsnetzbetreibern bis 2030 die Möglichkeit eingeräumt werden Wasserstoffnetze betreiben zu dürfen, ohne eigentumsrechtlich entflochten zu sein.


Frage: Was bedeuten die vorgeschlagenen Regelungen des Entwurfs der Gasbinnenmarktrichtlinie für die Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur? 
Antwort: Die verschärften Anforderungen, die der EuGH im September 2021 für Strom und Gas formuliert hat, werden nach dem Entwurf der Kommission für die Gasbinnenmarktrichtlinie spätestens ab 2031 auch für Wasserstoff zu beachten sein.
Das EuGH-Urteil vom 2. September 2021 hat die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden gestärkt und Zweifel an der ausreichenden Unabhängigkeit der BNetzA in Deutschland formuliert. Der EuGH stellte fest, dass Deutschland die Vorgaben der EU-Richtlinien 2009/72/EG (Strombinnenmarktrichtlinie) und der noch geltenden 2009/73/EG (Erdgasbinnenmarktrichtlinie) nicht europarechtskonform umgesetzt habe. Insbesondere stellte der EuGH fest, dass die BNetzA als Regulierungsbehörde unabhängig sein müsse und die Bedingungen für Netzzugang und -entgelte frei von politischer Einflussnahme festgelegt werden müssten. §24 S. 1 EnWG, der die Bundesregierung ermächtigt, entsprechende Verordnungen zu erlassen, ermöglicht jedoch nach Ansicht des EuGH in unzulässigem Maße politische Einflussnahme auf die BNetzA. 

Auf den Wasserstoffbereich soll dieses Urteil allerdings nach Überzeugung der deutschen Bundesregierung keine Auswirkungen haben – jedenfalls nicht mit Blick auf die im September 2021 in Kraft getretene Wasserstoffnetzentgeltverordnung (Wasserstoff-NEV). Das Urteil erstrecke sich nur auf die Bereiche Strom und Erdgas (insbesondere auf Grundlage der noch geltenden Erdgasbinnenmarktrichtlinie), erfasse aber die Regulierung reiner Wasserstoffnetze nicht. Ob eine solch strikte Trennung der verschiedenen Energieträger dem Urteil tatsächlich zugrunde lag, darf bezweifelt werden – zumal der europäische Gesetzgeber unter den Begriff des Gases neben Erdgas auch Wasserstoff zu fassen scheint. Allerdings sieht andererseits der nunmehr vorgelegte Entwurf einer Gasbinnenmarktrichtlinie bewusst eine Übergangsfrist vor. Denn nach diesem Entwurf müssen die Regulierungsbehörden erst ab 1. Januar 2031 in der Lage sein, Entgelte und Berechnungsmethoden für den Zugang zu Wasserstoffnetzen festzulegen oder zu genehmigen. Dies wird man als eine ausschließliche Kompetenz verstehen müssen, die vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils, das der Richtlinienentwurf rezipiert, jegliche politische Einflussnahme ausschließt – auch durch Rahmenvorgaben in Form von Verordnungen, auch wenn diese Forderung nicht zuletzt vor dem Hintergrund der demokratischen Legitimierung des Gesetzgebers kritisch hinterfragt werden kann.

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