23. Februar 2026
Veröffentlichungsreihe – 3 von 110 Insights
Mit der am 28. November 2025 in Kraft getretenen Novelle des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) hat Deutschland seine bisherige restriktive Rechtslage zur CO₂-Abscheidung, zum Transport und zur geologischen Speicherung grundlegend geändert. Das nun als „Kohlendioxid-Speicherungs- und Transportgesetz“ (KSpTG) bezeichnete Gesetz ist dabei nicht als industriepolitisches Ausbauinstrument zu verstehen, sondern als rechtliche Angleichung an unionsrechtliche Entwicklungen, um den bislang bestehenden nationalen Sonderweg zu beenden.
Unter dem bisherigen KSpG von 2012 wurde kein einziger CO₂-Speicher zugelassen. Aufgrund von Mengenbegrenzungen, einer bereits 2016 abgelaufenen Antragsfrist sowie weitreichender Länderausschlussklauseln war sein Anwendungsbereich de facto auf null reduziert. Diese Rechtslage stand jedoch zunehmend im Spannungsverhältnis zu Entwicklungen auf europäischer Ebene, da CO₂-Transport- und Speicherinfrastrukturen dort seit einigen Jahren explizit als Bestandteil industrieller Transformations- und Infrastrukturpolitik behandelt werden. Mit der Industrial Carbon Management Strategy (ICMS) der Europäischen Kommission, dem Net-Zero Industry Act (NZIA) und dessen bindendem Ziel von mindestens 50 Millionen Tonnen CO₂-Injektionskapazität pro Jahr bis 2030 entstand ein Regelungsumfeld, das auf die grenzübergreifende Integration von Infrastruktur ausgelegt ist.
Vor diesem Hintergrund ist das novellierte KSpTG primär als Anschluss- und Kompatibilitätsgesetzgebung einzuordnen. Durch die Reform wird das faktische Verbot der kommerziellen CO₂-Speicherung aufgehoben und die bisherigen Zulassungsbeschränkungen werden beseitigt. Zudem wird erstmals ein konsistenter Rechtsrahmen für den leitungsgebundenen Transport von CO₂ geschaffen. Carbon Capture and Storage (CCS) wird somit zwar rechtlich ermöglicht, jedoch weder politisch priorisiert noch ökonomisch gefördert.
Die wesentlichen Änderungen lassen sich in drei Dimensionen zusammenfassen:
Erstens erweitert das KSpTG den sachlichen Anwendungsbereich grundlegend. So wird der CO₂-Transport nicht mehr lediglich als Annex einzelner Industrieanlagen behandelt, sondern als eigenständiger Infrastrukturgegenstand anerkannt, der potenziell mehreren Emittenten und Speicherstätten dienen kann. Neben Leitungen für den Transport zu Speichern werden nun auch CO₂-Leitungen für andere Zwecke, beispielsweise für Carbon Capture and Utilisation (CCU), erfasst. Dadurch ist es erstmals möglich, CO₂-Transportnetze unabhängig von einzelnen Abscheidungsprojekten zu planen und sie perspektivisch in überregionale oder grenzüberschreitende Strukturen zu integrieren. Gleichzeitig verzichtet der Gesetzgeber bewusst auf eine Vorfestlegung hinsichtlich netzregulatorischer Instrumente wie Entgeltregulierung, Unbundling oder verpflichtendem Drittzugang. Die Regulierung beschränkt sich auf einen verhandelten Netzzugang bei Minimalregulierung. Die Novelle folgt somit einer sequenziellen Regulierungslogik, bei der die rechtliche Ermöglichung der Markt- und Netzregulierung vorgelagert wird.
Zweitens enthält das KSpTG umfangreiche Beschleunigungsinstrumente. So werden die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von CO₂-Leitungen und -Speichern gesetzlich als im „überragenden öffentlichen Interesse” stehend qualifiziert. Diese Wertungsdirektive bindet Behörden und Gerichte: Das Gewicht des öffentlichen Interesses an der CO₂-Infrastruktur ist für Abwägungs-, Ermessens- und sonstige Wertungsentscheidungen „voreingestellt”, sodass gegenläufige Belange nur in atypischen und besonders zu begründenden Ausnahmefällen überwiegen können. Daneben wird das Planfeststellungsverfahren eng an das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angeglichen, eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte eingeführt und erstmals ein behördlicher Bearbeitungsvorrang festgelegt. Bestehende Erdgasleitungen können zudem – analog zur Umwidmung zu Wasserstoffleitungen – ohne neues Planfeststellungsverfahren auf CO₂-Leitungen umgestellt werden.
Drittens wird der räumliche Anwendungsbereich des Gesetzes neu definiert. Demnach dürfen CO₂-Speicher nur in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) sowie auf dem Festlandsockel zugelassen werden. Eine Injektion im Küstenmeer ist ausgeschlossen. Eine Speicherung an Land ist bundesweit nur zu Forschungszwecken zulässig. Für die kommerzielle Onshore-Speicherung ist eine ausdrückliche Opt-in-Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes erforderlich. Die Zulassungsvoraussetzungen für Offshore-Speicher sind anspruchsvoll ausgestaltet und umfassen unter anderem Mindestabstände zu Meeresschutzgebieten, Schallschutzvorgaben zugunsten des Schweinswals und den Vorrang von Windenergie- und Wasserstoffanlagen.
Trotz der regulatorischen Fortschritte bleibt die praktische Relevanz dieser Öffnung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet.
Bislang hat kein Bundesland angekündigt, von der Opt-in-Klausel Gebrauch zu machen. Einige lehnen die CO₂-Speicherung auf ihrem Landesgebiet sogar ausdrücklich ab. Die AWZ ist durch Schifffahrt, Windenergie, Leitungen und Meeresschutzgebiete bereits heute weitgehend überplant. Die Identifikation geeigneter und rechtlich realisierbarer Offshore-Speicherstätten ist daher äußerst herausfordernd. Solange CCS nicht in die maritime Raum- und Fachplanung integriert wird, dürfte der primäre Anwendungsfall für CCS in Deutschland kurz- bis mittelfristig der CO₂-Export sein – insbesondere nach Norwegen und Dänemark. Die dafür erforderlichen völkerrechtlichen Grundlagen wurden mit den am 29. Januar 2026 beschlossenen Gesetzen geschaffen. Die Ratifizierung der Änderung von Artikel 6 des Londoner Protokolls zur Verhütung der Meeresverschmutzung erlaubt den grenzüberschreitenden CO₂-Export zu Speicherzwecken.
Ferner fehlt es nach wie vor an einer übergreifenden politischen Gesamtstrategie. Es liegen weder eine belastbare Carbon-Management-Strategie (CMS) noch eine Langfriststrategie für Negativemissionen oder eine finalisierte Kraftwerksstrategie vor. Somit geht der Legislativakt der politischen Strategiefindung voraus. Ohne eine solche Richtungsentscheidung fehlt die notwendige Orientierung für Investitionsentscheidungen. Zudem ist die Lücke zwischen den geschätzten Kosten für CCS-Projekte (ca. 130–300 EUR/t CO₂) und dem aktuellen Preis für Emissionszertifikate (ca. 90 EUR) noch zu groß. Die staatliche Förderung soll auf schwer vermeidbare Emissionen beschränkt werden, doch eine verbindliche Definition dieser Begriffe steht weiterhin aus.
Zu beachten ist außerdem, dass die Europäische Kommission für das dritte Quartal 2026 eine eigene Gesetzesinitiative für grenzüberschreitende CO₂-Netze einschließlich eines Regulierungsrahmens angekündigt hat. Je nach Ausgestaltung dieses europäischen Regimes könnte sich kurz nach Inkrafttreten des KSpTG erneut Anpassungsbedarf auf nationaler Ebene ergeben.
Parallel zur rechtlichen Öffnung durch das KSpTG hat der Bund mit der Bundesförderung Industrie und Klimaschutz (BIK) ein Förderinstrument ins Leben gerufen, das die wirtschaftliche Umsetzung von CCS- und CCU-Projekten gezielt unterstützen soll. Modul 2 der BIK-Förderrichtlinie adressiert dabei spezifisch die Anwendung und Umsetzung von CCU und CCS und gliedert sich in zwei Teilmodule. Das erste Teilmodul fördert Investitionsvorhaben zur technischen Umsetzung von CCU- und CCS-Technologien in bestehenden oder neuen Industrieanlagen mit bis zu 30 Millionen Euro. Das zweite Teilmodul richtet sich an Innovationsvorhaben mit anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung zur Weiterentwicklung und Skalierung der Abscheidungs-, Transport- und Speicherungstechnologien. Es sieht eine Förderung von bis zu 35 Millionen Euro vor.
Zentrales Bewertungskriterium für eine Förderung ist die sogenannte Fördermitteleffizienz. Dabei wird geprüft, wie viel CO₂ bis 2035 durch das jeweilige Projekt eingespart wird, gemessen an den eingesetzten Fördermitteln. Darüber hinaus setzt die Förderung einen Anreizeffekt voraus – das Vorhaben darf ohne die Förderung nicht, nicht in dem Umfang oder nicht innerhalb des geplanten Zeitraums durchgeführt werden können. Die Förderung selbst wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Anteilfinanzierung gewährt und ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Die aktuelle Einreichungsfrist für den zweiten Förderaufruf des Moduls 2 endet am 28. Februar 2026.
Ein Vergleich mit den Vereinigten Staaten zeigt, dass die deutsche und europäische Regulierung einen anderen Steuerungsansatz als die amerikanische verfolgt. Dort sind CCS- und Direct Air Capture (DAC)-Projekte eng mit fiskalischen Förderinstrumenten verknüpft, die einen gesetzlich fixierten Erlösanspruch pro dauerhaft gespeicherter Tonne CO₂ begründen. Diese Instrumente haben zu einer hohen Projektkonzentration, insbesondere im Bereich DAC, geführt. Gleichwohl bleibt auch dort offen, welcher Anteil der angekündigten Projekte tatsächlich realisiert wird. Daten der Internationalen Energieagentur (IEA) zeigen mit einer tatsächlich installierten globalen Abscheidekapazität von rund 50 Millionen Tonnen CO₂ pro Jahr eine vergleichsweise niedrige Kapazität. Zwischen Projektankündigung, Genehmigung, Finanzierung und Inbetriebnahme bestehen erhebliche Unsicherheiten. Der europäische Ansatz unterscheidet sich insofern, als er bislang primär auf Rahmensetzung und Infrastrukturermöglichung abzielt, während Nachfrage- und Erlösmodelle weitgehend nationalen oder marktbasierten Entscheidungen überlassen bleiben.
Aus dem KSpTG ergibt sich für die Industrie eine veränderte, jedoch weiterhin zurückhaltende Ausgangslage. Das Gesetz begründet keinen Handlungs- oder Investitionszwang und ersetzt keine bestehenden Dekarbonisierungsanforderungen. Seine Bedeutung liegt vielmehr darin, dass die CO₂-Abscheidung und -Speicherung nun rechtlich zulässig sind und somit bei langfristigen Transformations-, Standort- und Investitionsüberlegungen berücksichtigt werden können. Deutschland bleibt auf diese Weise grundsätzlich anschlussfähig an europäische CO₂-Infrastrukturprojekte, ohne sich frühzeitig auf deren Nutzung festzulegen.
Emissionsintensive Unternehmen müssen dabei berücksichtigen, dass betroffene Anlagen nach dem Ende der Ausgabe neuer Emissionszertifikate im Jahr 2040 nur weiterbetrieben werden können, wenn das anfallende CO₂ nicht emittiert wird. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit möglicher CCS-Anwendungen hängt jedoch weiterhin von Emissionspreisen, regulatorischen Weiterentwicklungen und der tatsächlichen Verfügbarkeit grenzüberschreitender Transport- und Speicherlösungen ab. Für küsten- oder clusterentfernte Emittenten, die nicht in unmittelbarer Nähe zum ersten Leitungsnetz liegen, besteht die potenzielle Gefahr, dass in ihrer Region kein CO₂-Netz errichtet wird oder sie nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen angeschlossen werden können.
Insgesamt ist die Novelle des KSpG weniger als kurzfristig wirksames Klimaschutzinstrument zu bewerten, sondern vielmehr als institutionelle Vorsorgeentscheidung. Sie beseitigt rechtliche Blockaden, synchronisiert das nationale Recht mit dem europäischen Ordnungsrahmen und eröffnet einen belastbaren Möglichkeitsraum für zukünftige industrie- und infrastrukturpolitische Entscheidungen. Gerade angesichts der dynamischen, aber unsicheren technologischen Entwicklung im Bereich Carbon Capture, Utilisation and Storage (CCUS) schafft das Gesetz keinen Ausbaupfad, sondern einen rechtlich abgesicherten Erwartungshorizont. Innerhalb dieses Horizonts lassen sich wirtschaftliche und politische Entscheidungen überhaupt erst sinnvoll treffen. Ob das KSpTG den erhofften Durchbruch für CCS in Deutschland bringt, wird maßgeblich davon abhängen, ob die noch offenen Fragen zu Speicherzugang, Förderrahmen, politischer Gesamtstrategie und gesellschaftlicher Akzeptanz zügig und konsistent gelöst werden können.
23. Februar 2026
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23. Februar 2026
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von Dr. Markus Böhme, LL.M. (Nottingham), Dr. Stefan Horn, LL.B.
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21. Januar 2021
von Dr. Janina Pochhammer und Dr. Niels L. Lange, LL.M. (Stellenbosch)
von Dr. Janina Pochhammer und Dr. Niels L. Lange, LL.M. (Stellenbosch)