29. November 2022
Veröffentlichungsreihe – 29 von 50 Insights
Bereits am 10. November 2022 hat das EU-Parlament die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Social Reporting Directive, CSRD) verabschiedet. Nun hat der Rat der EU die CSRD-Richtlinie am angenommen. Diese wird im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ab dann haben die EU-Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, die Inhalte in nationales Recht umzusetzen. Die CSRD wird die Non-Financial Reporting Directive (NFRD oder sog. CSR-Richtlinie) ersetzen. Unter der NFRD-Richtlinie waren bzw. sind bislang lediglich große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet.
Die CSRD-Richtlinie enthält neue, detaillierte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Zahl der EU- und Nicht-EU-Unternehmen, die dem EU-Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, wird erheblich ausgeweitet. Vor allem jedoch gehen die geforderten Angaben über die Umwelt- und Klimaberichterstattung hinaus und soziale und Governance-Angelegenheiten sind nunmehr berichtspflichtig. Darüber hinaus müssen Unternehmen die Due-Diligence-Prozesse offenlegen, die sie in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen und die tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit und der eigenen Wertschöpfungskette durchführen. Für Unternehmen gilt es daher zu prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich der CSRD-Richtlinie fallen und wie sie sich auf die umfassenden Berichtspflichten vorbereiten können.
Frage: Welche Unternehmen sind im Rahmen der CSRD-Richtlinie berichtspflichtig?
Antwort: Ab Januar 2025 für das Geschäftsjahr 2024 für große Unternehmen von öffentlichem Interesse, d.h. für kapitalmarktorientierte Unternehmen, Finanzdienstleister und Versicherungen mit mehr als 500 Mitarbeitern und entweder einer Bilanzsumme über EUR 20 Mio. oder Umsatz über EUR 40 Mio.
Ab Januar 2026 für das Geschäftsjahr 2025 für große Unternehmen, wenn zwei der folgenden drei Merkmale überschritten werden: 1) Bilanzsumme über EUR 20 Mio., 2) Umsatz über EUR 40 Mio., 3) mehr als 250 Mitarbeiter).
Ab Januar 2027 für das Geschäftsjahr 2026 für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen, wenn zwei der folgenden drei Merkmale überschritten werden: 1) 10 Mitarbeiter, 2) Bilanzsumme über EUR 350.000 oder 3) Nettoumsatzerlöse über EUR 700.000).
Ab Januar 2029 für das Geschäftsjahr 2028 für Non-EU Unternehmen, die in der EU einen Umsatz von mindestens EUR 150 Mio. erzielen und eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben.
Frage: Welche Verpflichtungen beinhaltet die CSRD-Richtlinie für berichtspflichtige Unternehmen?
Antwort: Unternehmen, die unter die CSRD fallen, müssen ein breites Spektrum an nachhaltigkeitsbezogenen Informationen offenlegen. Insbesondere besteht die Pflicht zur jährlichen Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichts, die Berichterstattung muss in einem separaten Abschnitt des Lageberichts erfolgen. Der Aufbau des Berichts soll den verpflichtenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS) folgen. Diese werden aktuell noch erarbeitet. Eine Veröffentlichung soll im Sommer 2023 erfolgen. Notwendige Angaben im Bericht beziehen sich u.a. auf:
Berichtspflichtige Unternehmen sind zudem verpflichtet, den Bericht durch einen akkreditierten und unabhängigen Prüfer zertifizieren zu lassen. So sollen die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung erhöht werden.
Die Umsetzung der CSRD-Richtlinie in nationales Recht soll zu einer verstärkten Verbindlichkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung führen. Während die NFRD keine Verpflichtung zur Nutzung von internationalen Standards zur Berichterstattung vorsieht, werden mit der CSRD verbindliche einheitliche EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung mittels delegierter Rechtsakte eingeführt. So soll eine europaweit standardisierte und damit vergleichbare Berichterstattung erreicht werden. Die bereits angesprochenen und hierfür wesentlichen internationalen Reportingstandards werden von der European Financial Reporting Agency Group (EFRAG) erarbeitet. Die finalen Entwürfe sind auf der Seite der EFRAG einsehbar (Link). Vergleichbare und überprüfbare Nachhaltigkeitsangaben sind begrüßenswert und Voraussetzung für das Treffen verlässlicher Investitionsentscheidungen in Zeiten, in denen der Umgang von Unternehmen mit ESG- und CSR-bezogenen Themen immer wichtiger wird.
Frage: Wie wirkt sich die CSRD-Richtlinie auf M&A aus?
Antwort: Es ist davon auszugehen, dass ESG im Allgemeinen und die CSRD-Richtlinie im Besonderen noch mehr als sonst Unternehmen dazu veranlassen werden, ihre Geschäftsmodelle zu überdenken, ggf. anzupassen und sogar komplett neu zu erfinden. In vielen Fällen wird das Ergebnis dieses Denkprozesses der Erwerb und/oder Verkauf von Unternehmen sein, um eine langfristige Wertschöpfung sicherstellen zu können.
Frage: Wie wirkt sich die CSRD-Richtlinie auf die Erneuerbaren Energien aus?
Antwort: Es kann davon ausgegangen werden, dass das in Krafttreten der CSRD-Richtlinie mit einem Auftrieb für Investitionen in Erneuerbare Energien und den Einkauf von sauberem Strom mittels grüner langfristiger Stromlieferverträge (Power Purchase Agreements, PPAs) einhergeht.
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