12. Juli 2023
Veröffentlichungsreihe – 26 von 61 Insights
Zur Beschleunigung des Photovoltaik-Ausbaus veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) Anfang Mai eine neue Solarstrategie, welche nun durch zwei umfassende Gesetzespakete (Solarpakt I und Solarpaket II) umgesetzt werden soll. Die darin enthaltenen Maßnahmen sollen den Bau von Solaranlagen erheblich erleichtern und die Erreichung der ehrgeizigen Ausbauziele ermöglichen. Demnach hat sich Deutschland zum Ziel gesetzt, die jährliche Zubaurate von Photovoltaik-Anlagen bis 2026 von derzeit 7,3 GW auf 22 GW zu verdreifachen und bis 2030 eine installierte Gesamtleistung an Photovoltaik von 215 GW zu realisieren (derzeit ca. 67 GW).
Hierzu hat die Bundesregierung nun Ende Juni 2023 einen Referentenentwurf für das Solarpakt I („Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“) vorgelegt. Im Folgenden benennen wir einige der aus unserer Sicht zentralen Handlungsfelder und Vorhaben der PV-Strategie und des darauf basierenden Solarpakets I. Die Solarstrategie kann hier abgerufen werden. Der Referentenentwurf zum Solarpaket I kann hier eingesehen werden.
In Bezug auf den Netzanschluss stellt der Gesetzesentwurf neben Erleichterungen für sog. Steckersolargeräten zunächst klar, dass innerhalb der dem Netzbetreiber gesetzten Rückmeldefristen zum Netzanschlussbegehren (derzeit 8 Wochen / ab 2025 1 Monat) auch die Ergebnisse der Netzverträglichkeitsprüfung einschließlich der Nennung eines geeigneten Netzverknüpfungspunkt vorliegen müssen. Wünschenswert wären darüber hinaus Ergänzungen zum Thema Netzanschlussreservierung gewesen, welche in der Praxis eine erhebliche Rolle spielt, regulatorisch bislang aber nur unzureichend abgebildet ist.
Daneben sollen den Anlagen- und Netzbetreibern erstmals gesetzliche Nutzungsrechte für die Errichtung, Instandhaltung und den Betrieb von Leitungen und sonstigen Einrichtungen für den Anschluss von EE-Anlagen – gegen eine pauschalisierte Nutzungsentschädigung – eingeräumt werden (§ 11a EEG-Ref-Entwurf). Hierdurch soll der Anschluss weiter beschleunigt und die im Vorfeld notwendigen Verträge reduziert werden. § 11b EEG-Ref-Entwurf sieht zudem die Einführung einer Duldungspflicht für die Inanspruchnahme von Grundstücken für die Überfahrt (z.B. mit Schwertransportern) und die Überschwenkung von Grundstücken bei der Errichtung von Windenergieanlagen vor.
Für Freiflächenanlagen sieht das Solarpaket I. eins eher kleinere Änderungen vor. So soll z. B. durch eine Änderung des § 6 Absatz 1, 3 und 5 EEG 2023 der Anwendungsbereich der finanziellen Beteiligung der Kommunen über Freiflächenanlagen hinaus auch auf sonstige Solaranlagen des 1. Segments, d.h. auch jeder Solaranlage auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist, ausgeweitet werden.
Weitere - noch in der Solarstrategie angekündigte - Vorschläge zur Öffnung benachteiligter Gebiete (Opt-Out- statt Opt-In-Verfahren) zur erleichterten Zulässigkeit von Freiflächenanlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und zu Klarstellungen für Industrie- und Gewerbegebiete sind hingegen nicht im Solarpaket I enthalten, sondern Gegenstand eines separaten Gesetzgebungsverfahrens („Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften“ – weitere Informationen hier).
Kerngegenstand des Solarpaket I. ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Aufdach-PV-Anlagen. Mit § 38h EEG soll zunächst das Repowering attraktiver gestaltet werden, indem für die zusätzliche installierte Leistung ein neuer Förderanspruch mit regulärer Förderdauer begründet werden kann (bislang nur bis zur Grenze der installierten Leistung der Altanlage möglich).
Zusätzlich sind ebenfalls Änderungen bei der Zusammenfassung von Aufdach-PV-Anlagen vorgesehen. So soll die erst kürzlich eingeführte Möglichkeit zur Trennung von Aufdach-PV-Anlagen in eine Teil- und eine Volleinspeiseeinlage ausgeweitet werden, indem das Merkmal des Gebäudes entfällt. Zukünftig wird es daher möglich sein, eine Anlagenzusammenfassung über mehrere Gebäude hinweg durch eine entsprechende Anlagenteilung zu verhindern. Zusätzlich sollen die damit einhergehenden Meldepflichten gegenüber dem Netzbetreiber vereinfacht werden.
Schließlich sieht das Gesetz eine Wiederbelebung von § 48 Abs. 3 EEG vor, mit dem Gebäude im Außenbereich bislang nur ausnahmsweise von der Aufdach-PV-Vergütung profitierten, wenn der Bauantrag für das Gebäude vor dem 1. April 2012 gestellt worden ist. Der Gesetzesentwurf sieht vor, die alte Frist durch einen neuen Stichtag zum 1. März 2023 zu ersetzen.
Durch das Solarpaket I soll die Mieterstromförderung wesentlich ausgeweitet werden, indem diese erstmals auch für Nicht-Wohngebäude zugelassen wird. Problematisch dürfte hierbei jedoch sein, dass damit nach der aktuellen Formulierung auch entsprechende gewerbliche Konstellationen den harten vertragsrechtlichen Restriktionen nach dem EnWG unterfallen, selbst wenn keine Mieterstromförderung in Anspruch genommen wird.
Zwar versucht der Gesetzesentwurf diesem Problem durch die Neuschaffung einer „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ (§ 42b EnWG) entgegenzuwirken. Insbesondere beim Thema Vertragslaufzeit dürften die Vorgaben von max. 2 Jahren aber an der Realität vorbeigehen, da sich auch im gewerblichen Kontext eine PV-Anlage nicht über 2 Jahre refinanzieren lässt. Dies könnte dazu führen, dass die PV-Anlagen im Zweifel wieder stillgelegt werden müssen, wenn der Hallenmieter ohne den Mietervertrag zu kündigen, den PV-Stromvertrag beendet.
Zu begrüßen ist aber der Vorschlag die §§ 40, 41 und 42 EnWG auf einen entsprechenden Gebäudestromnutzungsvertrag nicht anzuwenden und somit eine Vielzahl von unpassenden regulatorischen Vorschriften, wie z.B. zum Vertragsinhalt oder der Stromkennzeichnung, abzuschaffen.
Außerdem plant das BMWK die Einführung eines Registers zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen. Gemäß Referentenentwurf nach soll das BMWK über einen neuen § 49d EnWG ermächtigt werden ein zentrales über das Internet zugängliches Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie Energieanlagenteilen zu errichten, erhalten und betreiben. So soll bspw. erfasst werden, ob Einheiten- und Komponentenzertifikate von Erzeugungseinheiten gültig sind, welches Ablaufdatum und welche individuelle Registrierungsnummer sie haben. Unklar bleibt jedoch das Verhältnis zum bestehenden Marktstammdatenregister.
Die vorliegende PV-Strategie aus dem Mai 2023 ist wesentliche Grundlage für die weiteren Arbeiten des BMWK im Bereich der Photovoltaik in dieser Legislaturperiode. Ziel war es, das Solarpaket I noch vor der parlamentarischen Sommerpause dem Bundeskabinett zum Beschluss vorzulegen. Dies ist am 29. Juni 2023 mit dem Referentenentwurf zum Solarpaket I geschehen. Die Inhalte im Referentenentwurf entsprechen dabei in Teilen den ersten fünf der elf Handlungsfelder der PV-Strategie aus dem Mai 2023. Neben den weiteren Handlungsfeldern fehlt im vorliegenden Referentenentwurf vor allem die angekündigte Verzahnung von Energie- und Steuerrecht. Das Vorhaben soll laut aktuellem Zeitplan am 26. Juli vom Bundeskabinett beschlossen werden. Nach der parlamentarischen Sommerpause könnte es dann im Bundestag sowie im Bundesrat beraten werden. Angesichts der kontroversen Diskussionen und der umfangreichen Überarbeitungen in den Ausschüssen bei den jüngsten energierechtlichen Vorgaben, bleibt aber abzuwarten, wann das Gesetz final verabschiedet wird und ob die angedachte Rückwirkung zum 1. Januar 2023 dann tatsächlich noch umgesetzt wird. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Solarpaket I plant das BMWK die Aufnahme der Arbeiten an Solarpaket II.
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