9. März 2021
Veröffentlichungsreihe – 3 von 32 Insights
Hot Topic # 1 – Nachrüstpflicht von erneuerbaren Energien-Anlagen mit intelligenten Messsystemen (§ 9 EEG 2021)
Smart Meter – Intelligente Messsysteme für die Energiewende. Den einen Startschuss zur Digitalisierung der Energiewende gab es wohl nicht.. Intelligente Messsysteme bzw. Smart Meter sind jedoch unbestreitbar ein zentraler Baustein dieser Digitalisierung. Smart Meter sollen ein besseres Einspeisemanagement ermöglichen, zur Stromkostensenkung ebenso wie zu einer verbesserten Netzauslastung beitragen. Mit dem EEG 2021 (§ 9) trat Anfang des Jahres die Nachrüstpflicht bestimmter Anlagen in Kraft. Zu einigen Aspekten bzgl. der Nachrüstpflicht erneuerbarer Energien-Anlagen informieren Sie unsere Experten hier.
Frage: Was ist ein intelligentes Messsystem und wie funktioniert es?
Antwort: Ein intelligentes Messsystem besteht aus einer modernen Messeinrichtung und einem sog. Smart Meter Gateway. Die moderne Messeinrichtung übernimmt dabei die Messung der Daten, während das Smart Meter Gateway als Kommunikationseinheit fungiert und damit die Übermittlung von Verbrauchswerten, ein Echtzeit-Monitoring sowie die Überwachung und Betriebsführung der Anlage möglich macht.
Frage: Ab wann sind Erzeugungsanlagen mit einem solchen intelligenten Messsystem nachzurüsten?
Antwort: Grundvoraussetzung für einen flächendeckenden Rollout ist zunächst eine sog. Marktverfügbarkeitserklärung des Bundesministeriums für Sicherheit und Informationstechnik. Eine solche liegt bislang nur für Messstellen von Endverbrauchern in der Niederspannung mit höchstens 100.000 kWh Jahresverbrauch vor. Für Erzeugungsanlagen wird eine Marktverfügbarkeitserklärung für das erste Quartal 2021 erwartet.
Frage: Welche Anlagen sind mit einem intelligenten Messsystem auszurüsten?
Antwort: Hier ist zwischen Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmedatum vor dem 1. Januar 2021 und Anlagen, die ab dem 1. Januar 2021 (unter der Geltung des EEG 2021) in Betrieb genommen wurden zu differnzieren. Altanlagen benötigen grds. keine Änderung, während für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2021 eine Nachrüstpflicht mit einem intelligenten Messsystem grds. ab einer bestimmten Anlagengröße (über 25 KW) gilt, um eine Fernsteuerbarkeit und Abrufung der Ist-Einspeisung durch den Netzbetreiber zu ermöglichen.
Das EEG 2021 sieht im Fall der Unterzeichnung einer Ausschreibung eine Reduktion der Ausschreibungsmenge für Windkraft an Land vor. Geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass bei einer Ausschreibung das angebotene Volumen nicht erreicht wird, muss sie die Ausschreibungsmenge kürzen. In den vergangenen Ausschreibungsrunden war genau dies der Fall. Maßgeblich auf mangelnde Genehmigungen zurückzuführen, lagen die insgesamt gebotenen Volumina unter der jeweils zu Verfügung stehenden Leistung. Unabhängig von der Frage, ob die Reduktion der Ausschreibungsmenge aus ökonomischer Sicht sinnvoll im Sinne der Energiewende ist, beleuchten unsere Experten auch hierzu knapp spezifische Aspekte.
Frage: Wann kann die Bundesnetzagentur die gesetzlich festgelegte Ausschreibungsmenge reduzieren?
Antwort: Bei einer „drohenden Unterzeichnung“: Diese soll vorliegen, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: (1.) der vorangegangene Gebotstermin war unterzeichnet und (2.) das Volumen der seitdem erfolgten Neugenehmigungen und nicht zugelassenen Gebote ist in Summe kleiner als das Ausschreibungsvolumen des anstehenden Ausschreibungstermins.
Frage: Auf welchen Betrag würde die Ausschreibungsmenge reduziert?
Antwort: Auf die Summe der Leistung der Neugenehmigungen seit dem vorangegangenen Gebotstermin und der im vorangegangenen Gebotstermin nicht zugelassenen Gebote.
Frage: Oft wird im Zusammenhang mit der Regelung ausgeführt, dass diese bei den Markteilnehmern zu Unsicherheiten führen könnte – Stimmt das?
Antwort: Wenn es im letzten Gebotstermin eine Unterzeichnung gab, besteht eine gewisse Unsicherheit, dass die Bundesnetzagentur die Angebotsmenge im nächsten Gebotstermin reduziert. Gab es dagegen beim letzten Gebotstermin keine Unterzeichnung, droht auch beim nächsten Gebotstermin keine Mengenreduzierung.
Frage: Was ist in diesem Zusammenhang damit gemeint, dass eine Nachholungsmöglichkeit für nicht bezugschlagte Angebotsmengen besteht?
Antwort: Damit ist die Regelung in § 28 Abs. 3 S. 1 EEG 2021 gemeint, wonach eine Nachholung der „nicht-bezuschlagten“ Mengen ab dem Jahr 2024 (für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr „nicht-bezuschlagten“ Mengen) einsetzt. Die Nachholung soll die Mengenreduzierung somit kompensieren, aber der Zeitraum (d.h. drittes Jahr nach Reduzierung) wird vielfach als zu langfristig kritisiert.
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