8. Mai 2026
Der Netzanschluss hat sich in Deutschland in den letzten Jahren zum Nadelöhr der Energiewende und Digitalisierung entwickelt. Eine Vielzahl von Projekten scheitert oder wird wesentlich verzögert, weshalb in der Branche der Ruf nach einer Novellierung des Netzanschlussverfahrens immer lauter wird. Die Marktteilnehmer fordern klare und vereinheitlichte Regeln, eine Digitalisierung des Prozesses und verbindliche Fristen.
Nachdem bereits im Februar 2026 ein Leak des „Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“ bekannt geworden war, liegt nun der offizielle Referentenentwurf des sogenannten „Netzpakets“ vor. Kern des Netzpakets sind umfassende Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Themen für Batteriespeicher und erneuerbare Energieanlagen.
Ein ausführliches Review aus Sicht von Betreibern von Rechenzentren finden Sie hier.
Bereits der geleakte Entwurf sah einen sog. Redispatch-Vorbehalt vor, welcher in der Branche seitdem kritisch diskutiert wird. Nichtsdestotrotz hat es dieser Vorbehalt unverändert in den aktuellen Referentenentwurf des BMWi geschafft. Gemeint ist hiermit die Möglichkeit der Netzbetreiber zur Festsetzung sog. kapazitätslimitierter Netzgebiete (§ 14 EnWG-RefE) in Kombination mit der Aussetzung des Anschlussvorrangs für erneuerbare Energien (§ 8 Abs. 4 EEG-RefE). Demnach können Gebiete, in denen im Vorjahr mehr als drei Prozent der erzeugten Strommenge im Rahmen von Redispatch-Maßnahmen abgeregelt wurden, zukünftig für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren als besonders engpassbelastete Regionen ausgewiesen werden. Sobald diese 3-Prozent-Quote drei Jahre in Folge nicht mehr vorliegt, müssen die Netzbetreiber die Ausweisung als kapazitätslimitiert jedoch unverzüglich aufheben. In solchen kapazitätslimitierten Netzgebieten werden die Betreiber von EE-Anlagen zukünftig vor die „Wahl“ gestellt, entweder entfällt der bestehende Netzanschlussvorrang, was den Netzanschluss voraussichtlich erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich macht, oder die Anlagenbetreiber verzichten vollständig auf eine Entschädigung im Redispatch. Ziel ist es, den Netzanschluss in ohnehin stark ausgelasteten Regionen besser zu steuern und zusätzliche Belastungen zu vermeiden. Für Anlagenbetreiber begründet der Redispatch-Vorbehalt eine wesentliche Änderung in der Kalkulation der Wirtschaftlichkeit von EE-Anlagen. Im Zusammenspiel mit dem (i) zukünftig vorgesehenen Baukostenzuschuss (§ 17 EEG-RefE), (ii) der potenziellen Erhebung von Einspeisenetzentgelten (AgNes-Prozess, siehe hier) und (iii) dem Umbau des Förderungsregimes auf sog. Contracts for Difference (siehe hier) steigt der Kostendruck für EE-Betreiber erheblich. Branchenverbände warnen bereits vor einer Überforderung der Branche und einer daraus resultierenden EE-Ausbaulücke.
Mit § 17a EnWG-RefE soll eine gesetzliche Grundlage für das bereits laufende Reifegradverfahren geschaffen werden. Die ÜNB hatten eine solche Grundlage in ihrem Konzeptpapier zum Reifegradverfahren gefordert, auch wenn die BNetzA die Auffassung vertritt, dass der Systemwechsel bereits unter den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen zulässig wäre. Die Ermächtigungsgrundlage geht insoweit auch kaum über die allgemeinen Vorgaben in § 17 Abs. 1 EnWG hinaus, sondern enthält insbesondere einen Auftrag zur Zusammenarbeit der ÜNB. Zusätzlich sieht § 17a EnWG-RefE einen Genehmigungsvorbehalt sowie Abänderungskompetenzen der BNetzA vor. Hier stellt sich die Frage, ob ein solcher Prozess für das aktuelle Reifegradverfahren nach Verabschiedung des Gesetzes nachgeholt wird.
Offen lässt der Gesetzesentwurf, ob ein Reifegradverfahren auch auf VNB-Ebene eingeführt werden kann. Eine solche Umstellung wurde bereits von einigen Netzbetreibern angekündigt. Hier wird man jedoch im Einzelnen beurteilen müssen, ob ein solches Verfahren für jede Netzebene tatsächlich angemessen ist.
Anders als im EEG oder in der KraftNAV, wo für den Netzbetreiber verbindliche Fristen für die Prüfung von Netzanschlussanfragen gesetzlich verankert wurden, fehlt es an einer solchen Regelung im EnWG für alle anderen Anschlussnehmer. In der Praxis hat dies zu einem erheblichen Rückstau der Netzanschlussanfragen beigetragen, sodass Reaktions- und Prüfzeiten von mehreren Monaten bis hin zu einem Jahr an der Tagesordnung sind. Eine solche Reaktions- und Prüfzeit steht der Schnelllebigkeit der Branche jedoch massiv entgegen, weshalb bereits die Ampelregierung eine allgemeingültige 3-Monats-Frist einführen wollte, welche es jedoch nicht mehr über die Ziellinie schaffte. Das Netzpaket greift dies in abgeschwächter Form wieder auf und sieht nunmehr eine 3-Monats-Frist vor, binnen der Netzbetreiber künftig auf Netzanschlussbegehren reagieren muss sowie ein Status-Update alle 3 Monate bis zur Entscheidung über den Netzanschlussantrag (§ 17d EnWG-RefE). Die Neuregelung führt zwar im ersten Schritt zu mehr Transparenz und Kontakt zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer, beseitigt jedoch nicht die in der Praxis bestehenden Probleme oder beschleunigt den Netzanschlussprozess. Hier wären verbindliche Regelungen für alle Beteiligten im weiteren Gesetzgebungsprozess wünschenswert.
Die Reservierung von Netzanschlusskapazitäten ist einer der wichtigsten Bausteine für die Projektrealisierung. Von ihr hängen Finanzierungszusagen, Investitionsbeteiligungen oder Verkaufsprozesse ab. Umso erschreckender, dass es bislang weder im EEG noch im EnWG eine gesetzliche Regelung zur Reservierung, zum Reservierungsverfahren einschließlich Reservierungsverlängerung und zur Höhe des Reservierungsentgeltes gibt. Vielmehr ist der jeweilige Projektierer bislang abhängig vom einzelnen Netzbetreiber und von den sich hierbei regelmäßig ändernden Regelungen. Mit § 17f EnWG-RefE soll erstmals ein einheitliches System zur Reservierung von Netzanschlusskapazitäten eingeführt werden. Hierzu werden die VNB aufgefordert innerhalb von 12 Monaten nach Verkündung des Gesetzes einen einheitlichen Reservierungsprozess der BNetzA vorzulegen, welche diese Regeln anschließend prüft und genehmigt (vgl. § 17f Abs. 1, 3 EnWG-RefE). Zusätzlich regelt § 17f EnWG-RefE erstmalig, dass für die Reservierung ein angemessenes Reservierungsentgelt erhoben werden darf. Laut FAQ der BNetzA liegt die Grenze der Angemessenheit bei ca. 1.500 EUR / MW. Dies ist weit weniger als der teilweise geforderte Vorschuss auf den Baukostenzuschuss.
Daneben sieht der Entwurf die Schaffung einer einheitlichen digitalen Infrastruktur der Netzbetreiber, etwa eine gemeinsame Internetplattform aller Verteilnetzbetreiber (§ 14e EnWG-RefE), vor, über die Informationen zum Netzanschlussverfahren zentral zugänglich gemacht werden. Ergänzend werden die Netzbetreiber verpflichtet, verfügbare Netzanschlusskapazitäten monatlich aktualisiert und transparent auf entsprechenden Netzkarten darzustellen sowie Anschlussnehmern ab spätestens 2028 die Möglichkeit zu eröffnen, unverbindliche Netzauskünfte einzuholen und ein vollständig digitales Anschlussverfahren anzubieten (§§ 17c, 17e EnWG-RefE).
Auch im Bereich innovativer Anlagenkonzepte schafft der Entwurf neue Rahmenbedingungen. Es wird klargestellt, dass Netzanschlussanträge für kombinierte Anlagen – etwa die Kopplung von Batteriespeichern mit EE-Anlagen – nicht abgelehnt werden dürfen, solange keine zusätzliche Netzkapazität beansprucht wird (§ 17 Abs. 2a EnWG). Ziel ist es, sogenannte netzneutrale Projekte zu fördern, die vorhandene Infrastruktur effizienter nutzen.
Unabhängig von dem anwendbaren Netzanschlussverfahren sollen Netzbetreiber zukünftig bestimmte Projekte im Netzanschlussverfahren bevorzugen dürfen und hierfür auch vorsorglich die Möglichkeit haben, Kapazität im Netz dafür zu blocken (§ 17b EnWG-RefE). Maßgebliche Kriterien für die Priorisierung können dabei etwa die Systemsicherheit, gesetzliche Ausbauziele, Bedarfe anderer Netzebenen oder raumordnerische Vorgaben sein. Dies eröffnet die Möglichkeit, den Netzanschluss strategisch im Sinne des Gesamtsystems zu steuern, begründet jedoch auch die Gefahr, bestimmte Anschlussnehmer vom Netzanschlussverfahren auszuschließen. Entsprechend soll die Festlegung solcher Priorisierungen und Kapazitätsvorhaltungen vor ihrer Anwendung von der BNetzA überprüft und freigegeben werden.
Ein weiterer wesentlicher Baustein betrifft die effizientere Nutzung vorhandener Anschlusskapazitäten. Künftig sollen Netzbetreiber nicht genutzte Netzanschlusskapazitäten entziehen können, wenn diese über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht oder nicht in vereinbarter Höhe genutzt werden (§ 17 Abs. 1a EnWG-RefE). Nicht ganz klar ist, ab wann die drei Jahre zu laufen beginnen bzw. wann das das Netzanschlussverhältnis zustande kommt. Im EEG ist dies in der Regel bereits mit Antragstellung. Im EnWG wäre aber durchaus denkbar, erst auf den Erhalt der netztechnischen Stellungnahme, einer Netzanschlussreservierung oder des Netzanschlussvertrages abzustellen. Angesichts der unterschiedlichen Handhabung im Netzanschlussprozess erschiene es daher sinnvoller, auf den Inbetriebnahmezeitpunkt des Netzanschlusses zu verweisen.
Die Bewertung des Referentenentwurfs fällt ambivalent aus.
Einerseits adressiert der Entwurf zentrale Herausforderungen der Energiewende und schafft dringend benötigte Instrumente für ein effizienteres Netzmanagement. Die stärkere Systemorientierung, die Digitalisierung der Prozesse und die Möglichkeit zur Priorisierung können perspektivisch dazu beitragen, Netzanschlüsse zu beschleunigen und die vorhandenen Kapazitäten besser auszulasten.
Andererseits bleiben eine Vielzahl von Rechtsfragen – insbesondere beim Anschluss von Batteriespeichern – ungelöst. Auch das Fehlen klarer Fristen und teils langer Umsetzungsfristen verspricht keine schnelle Besserung der Netzanschlusssituation.
Im Übrigen sind die Eingriffe für erneuerbare Energien erheblich. Insbesondere die Einführung des Redispatch-Vorbehaltes und die Erhebung von Baukostenzuschüssen könnten die Wirtschaftlichkeit neuer EE-Projekte deutlich beeinträchtigen.
Insgesamt ist es positiv zu bewerten, dass die Politik das Brennpunktthema Netzanschluss anpackt. Anstelle einer großen Novelle erwarten uns jedoch eher kleinere Anpassungen. Insoweit stellt sich nach wie vor die Frage, ob insbesondere im Bereich BESS oder Datencenter nicht eine eigene Netzanschlussverordnung geschaffen werden sollte, um den individuellen Bedürfnissen in diesen Bereichen Rechnung zu tragen und bei der Umsetzung dieser Kerntechnologien zügig voranzuschreiten, anstatt diese weiterhin auszubremsen.