24. März 2026
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Die befristete Sonderregelung zur Sozialversicherungspflicht von Honorarlehrkräften soll bis Ende 2027 verlängert werden. Für Bildungseinrichtungen, die Lehrende auf Honorarbasis ein-setzen, bedeutet das: ein weiteres Jahr Aufschub – aber auch ein klarer Appell zum Handeln.
Viele Bildungseinrichtungen – von Volkshochschulen über Sprachschulen bis hin zu Weiterbil-dungsträgern – beschäftigen Lehrkräfte seit vielen Jahren auf Honorarbasis. Diese werden von den jeweiligen Einrichtungen klassischerweise als Selbstständige behandelt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat dieses Modell jedoch im Juni 2022 mit dem sog. „Herren-berg“-Urteil grundlegend erschüttert. Nach dessen Rechtsprechung wurden Honorarlehrkräfte grundsätzlich als abhängig Beschäftigte eingestuft. Mit der Folge, dass u.a. Sozialversiche-rungsbeiträge durch die Bildungseinrichtungen nachzuentrichten sind. Als Reaktion des Gesetzgebers trat am 1. März 2025 mit § 127 SGB IV eine Übergangsregelung in Kraft. Ziel der Übergangsregelung war es, betroffenen Bildungseinrichtungen Zeit zu verschaffen, ihre Ver-tragsmodelle anzupassen oder umzustellen. Eine etwaig eintretende Versicherungspflicht wur-de damit durch die Übergangsregelung unter bestimmten Voraussetzungen, ursprünglich be-fristet bis zum 31.Dezember 2026, aufgeschoben.
Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf beabsichtigt der Gesetzgeber die Übergangsfrist nunmehr um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Regelung gilt nun für Honorar-Lehrtätigkeiten bis zum 31. Dezember 2027 (BT-Drs. 21/4522). Ziel ist es, Bildungsträgern und Lehrkräften frühzeitig Planungssicherheit für das Jahr 2027 zu geben. Nach Ablauf des 31. Dezember 2027 gibt es sodann – vorerst – keine weiteren Verlängerungen.
Die Verlängerung ändert nichts an den derzeitigen Voraussetzungen der Regelung. § 127 SGB IV greift nur, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) Beide Vertragsparteien müssen bei Abschluss des Honorarvertrags übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgehen. (2) Die Honorarkraft muss der Anwendung der Übergangsregelung ausdrücklich zustimmen. (3) Wurde bereits vor diesem Datum bestandskräftig festgestellt, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, greift die Ausnahme nicht.
Zu beachten ist allerdings weiterhin, dass die Übergangsregelung nach wie vor, ausschließlich auf „echte Lehrende" Anwendung findet, die in ihrer Eigenschaft als Selbständige der Renten-versicherungspflicht unterliegen. In der Praxis bedeutet dies, dass Personen, die bereits bisher nicht dem Anwendungsbereich des „selbstständig Lehrenden" im Sinne von § 2 Nr. 1 SGB VI unterfallen sind, auch zukünftig der umfassenden Sozialversicherungspflicht unterworfen blei-ben.
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