29. Januar 2025
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in zwei aktuellen Urteilen die Rechte von Arbeitgebern im digitalen Raum gestärkt. Nach BAG 1 AZR 33/24 besteht keine Verpflichtung für Unternehmen, Gewerkschaften die dienstlichen E-Mail-Adressen ihrer Beschäftigten zur Verfügung zu stellen oder ihnen Zugang zu internen digitalen Kommunikationsplattformen zu gewähren.
Die tarifzuständige Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie (IG BCE) begehrte die Herausgabe von sämtlichen betrieblichen E-Mail-Adressen, einen Zugang zur unternehmensinterne Social-Media-Plattform Viva Engage (vormals Yammer) sowie eine Verlinkung auf der Intranetseite von dem Sportartikelhersteller Adidas. Wegen der hohen körperlichen Abwesenheit im Betrieb müssten ihr neue Zugangsrechte gewährt werden. Um ihre Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG wahrnehmen zu können. Eine persönliche Ansprache im Betrieb sei praktisch unmöglich.
Das BAG hielt alle Klageanträge für unbegründet.
Das BAG entschied, dass eine Verpflichtung zur Herausgabe der dienstlichen E-Mail-Adressen die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Unternehmens unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Zwar könnten Gewerkschaften die betrieblichen E-Mail-Adressen auch zu Werbezwecken nutzen. Sie müssen jedoch selbständig diese Daten erlangen, z.B. durch persönliche Ansprachen vor Ort. Dann sei eine Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adressen möglich und vom Arbeitgeber zu dulden.
Auch der zweite Antrag, also der Zugang zur internen Social-Media-Plattform blieb erfolglos. Die Beeinträchtigung von Adidas überstiege den nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Interessen der Gewerkschaft.
Der dritte Antrag, eine Verlinkung im Intranet, blieb ebenfalls ohne Erfolg. Ein Anspruch aus der analogen Anwendung des § 9 Abs. 3 S. 2 BPersVG kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht.
Wenn die Möglichkeit der persönlichen Kontaktaufnahme und damit Werbung möglich ist, müssen sich die Gewerkschaften darauf verweisen lassen. Eine digitale Ansprache würde hier zu einer Verbesserung der Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme führen. Doch wie sieht es aus, wenn im Betrieb ganz überwiegen remote gearbeitet wird und dadurch eine persönliche Ansprache gerade nicht möglich ist? Diese Frage bleibt zu klären und der Gesetzgeber ist gefordert, hier die Interessen zwischen Gewerkschaften, Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Ausgleich zu bringen. Denn die Arbeitswelt wird jeden Tag in Stück digitaler. Daraus ergeben sich Chancen und neue Möglichkeiten, für die ein angemessener Rechtsrahmen zu schaffen ist.
Bis dahin sind Gewerkschaften wiederum gefordert, alternative Wege der Mitgliederansprache zu nutzen, etwa durch persönliche Betriebsbesuche, Social Media oder externe digitale Plattformen.
Arbeitgebern ist zu raten bei entsprechenden Anfragen von Gewerkschaften, die Interessen der Beteiligten abzuwägen, die Aspekte des Datenschutzes und der IT-Sicherheit nicht außer Acht zu lassen und sorgfältig zu prüfen, ob etwaige alternative Kontaktmöglichkeiten bestehen.