Autor

Alessa Böttcher

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18. Dezember 2023

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Was ändert sich für Arbeitgeber zum Jahreswechsel 2024?

  • Briefing

Zum Jahreswechsel ergeben sich einige gesetzliche Änderungen, die Arbeitgeber im Blick haben sollten. Wir haben nachfolgend die unserer Ansicht nach wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst.

Änderung bei der Ausgleichsabgabe für schwerbehinderte Arbeitnehmer

Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten trifft nach dem SGB die Verpflichtung, wenigstens 5% der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern zu besetzen. Sofern diese Quote nicht erreicht wird, ist eine Ausgleichsabgabe zu errichten. Dabei liegt die Ausgleichsabgabe derzeit bei Arbeitgebern mit mindestens 60 Arbeitnehmern bei EUR 140 – EUR 360 pro unzureichend besetzten Arbeitsplatz pro Monat (abhängig von der Quote der schwerbehinderten Mitarbeiter).

Neu in 2024 ist, dass Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigen, eine Ausgleichsabgabe von EUR 720 pro Arbeitsplatz pro Monat zahlen müssen.

Beispiel: Ein Unternehmen mit 180 Beschäftigten muss 9 Arbeitsplätze (5 Prozent) mit Schwerbehinderten besetzen. Beschäftigt es das ganze Jahr über keinen einzigen Schwerbehinderten, so wird ab 2024 die Ausgleichsabgabe von 720 Euro monatlich fällig, insgesamt also EUR 77.760,00 (EUR 720 x 9 Arbeitsplätze x 12 Monate). Vor dieser Erhöhung hätte die Abgabe nur bei EUR 34.560,00 gelegen (EUR 320 (Höchstwert 2023) x 9 Arbeitsplätze x 12 Monate).

Whistleblowing-Meldestelle bereits ab 50 Beschäftigten

Schon ab dem 17. Dezember 2023 treten Änderungen im Hinweisgeberschutzgesetzes in Kraft. Arbeitgeber mit mindestens 50 Mitarbeitern sind dann verpflichtet, intern eine Meldestelle für Hinweise auf Rechtsverstöße einzurichten. Diese Regel galt bisher nur für Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern bzw. in bestimmten Branchen und wird nun ausgeweitet. Wenn der Arbeitgeber diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, drohen Bußgelder von bis zu EUR 20.000.

Erhöhung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze

Im Januar 2024 erhöht sich der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von bisher EUR 12,00 auf EUR 12,41 brutto pro Arbeitsstunde. Entsprechend wird auch die monatliche Verdienstgrenze für sogenannte Mini-Jobber angehoben. Diese beträgt künftig EUR 538 brutto (bisher EUR 520 brutto).

Neuregelung beim Kinderkrankengeld

Zum Januar 2024 laufen die Sonderregelungen der Corona-Pandemie für die Höchstzahl der Kinderkranktage aus. Eltern haben dann wieder einen Anspruch auf bis zu 10 Kinderkranktage pro Kind, das jünger als zwölf Jahre alt ist pro Jahr. Alleinerziehende haben dann wieder einen Anspruch auf bis zu 20 Kinderkranktage pro Kind pro Jahr. Der Gesetzgeber plant nach Angaben des BMG aber die dauerhafte Erhöhung der zulässigen Kinderkranktage auf bis zu 15 Arbeitstage bzw. 30 Arbeitstage für Alleinerziehende. Der Gesetzesentwurf ist aber noch nicht verabschiedet.

Telefonische Krankschreibungen

Seit Dezember 2023 besteht für Mitarbeiter wieder die Möglichkeit, telefonisch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu 5 Kalendertage zu erhalten. Das gilt aber nur, wenn der Mitarbeiter in der jeweiligen Arztpraxis bekannt ist und die Krankheit ohne schwere Symptome verläuft.

Änderungen Elternzeit und Elterngeld

Ab dem 1. Januar 2024 sind Arbeitgeber zudem verpflichtet, den zuständigen gesetzlichen Krankenkassen den Beginn und das Ende der Elternzeit eines Mitarbeiters anzuzeigen.

Zudem ist 2024 eine Reform des Elterngelds geplant. Die Einkommensgrenze (zu versteuerndes Einkommen der Eltern), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, soll gesenkt werden. Nach Pressemeldungen des BMFSFJ wird für Geburten ab dem 1. April 2024 die Einkommensgrenze auf EUR 200.000 pro Paar abgesenkt, ab dem 1. April 2025 soll die Einkommensgrenze dann dauerhaft auf EUR 175.000 pro Paar abgesenkt werden. Auch hier ist das Gesetz jedoch noch nicht verabschiedet.

Verzögerung des Wachstumschancengesetzes

Zum 1. Januar 2024 war zudem geplant, dass im Rahmen des Wachstumschancengesetzes u.a. die Verpflegungspauschalen bei Reisekosten oder der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen erhöht werden sollte. Aufgrund der aktuellen Haushaltsdebatten um den Haushalt für 2024 verzögert sich die Verabschiedung des Gesetzes aber und wird voraussichtlich erst in 2024 erfolgen.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze

Zum 1. Januar 2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen. In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt sie bundesweit einheitlich auf jährlich EUR 62.100. Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt: In den neuen Bundesländern auf EUR 89.400 Euro im Jahr und in den alten Bundesländern auf EUR 90.600 im Jahr.

Die Beitragssätze der verschiedenen Sozialversicherungen werden im Januar 2024 überwiegend nicht verändert. Lediglich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2024 wird erhöht auf 1,7 Prozent.

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