19. Mai 2023
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Seit Einführung der Inflationsausgleichsprämie (IAP) im Oktober 2022 ist es ruhiger um diese geworden. Fast unbemerkt ist, dass die Prämie bis zum 31. Dezember 2024 steuer- und sozialabgabenfrei gewährt werden kann. Mithin also noch mehr als 18 Monate. Es lohnt sich deshalb einen genaueren Blick hierauf zu werfen und die gängigen Fragestellungen zur Gewährung der Inflationsausgleichsprämie zu beantworten:
Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden zahlen können, um die Auswirkungen der Inflation abzumildern. Seit 26. Oktober 2022 und noch bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden eine zusätzliche Leistung bis zu insgesamt EUR 3.000 steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Verpflichtet sind sie hierzu allerdings nicht, weshalb Mitarbeitende auch keinen rechtlichen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie erheben können.
Die gewährte Prämie muss nicht in einer Summe gezahlt werden. Arbeitgebern steht es frei, die Prämie in selbst gewählten Raten auszuzahlen. Beispielsweise können Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie in drei Teilbeträgen zu je EUR 1.000 oder zehn monatlichen Raten zu je EUR 300 zahlen. Zudem muss die Leistung der Inflationsausgleichsprämie nicht zwingend in Form einer Geldleistung erfolgen. Die Prämie kann auch als Sachbezug, etwa in Form eines Tank-, Waren- oder Essensgutscheins, gewährt werden. Eine Kostenerstattung von öffentlichen Stellen oder dritter Seite erhält der Arbeitgeber für gewährten Leistungen nicht.
Grundsätzlich können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden auch einen höheren Betrag gewähren. Allerdings gilt die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit nur bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 3.000. Gemäß § 3 Nr. 11 c) EStG handelt es sich bei diesem Betrag um einen steuerlichen Freibetrag (Höchstbetrag), der über den gesamten Begünstigungszeitraum gilt, also bis einschließlich 31. Dezember 2024. Alle diesen Betrag übersteigenden Leistungen, die während des Begünstigungszeitraums gewährt werden, sind steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Die Inflationsausgleisprämie kann unabhängig von der Art der Beschäftigung an sämtliche Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne gewährt werden. Hierzu gehören beispielsweise:
Wann das Arbeitsverhältnis des Mitarbeitenden begonnen hat oder wie lange es bereits besteht, ist für die Befreiung von der Steuerpflicht ohne Bedeutung. Wichtig ist allein, dass die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie innerhalb des Begünstigungszeitraums und damit bis einschließlich 31. Dezember 2024 erfolgt.
Dies kommt auf den Einzelfall an. Zu beachten ist bei der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie allerdings stets der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Für die Zahlung an bestimmte Mitarbeitende oder die Zahlung unterschiedlicher Beträge muss daher ein sachlicher Grund gegeben sein. Bei einer Differenzierung nach der Betroffenheit einer bestimmten Gruppe von Mitarbeitenden von der Inflation (z.B. Setzen einer bestimmten Lohnuntergrenze; Beachtung der Unterhaltspflichten etc.) wird das Vorliegen eines sachlichen Grundes wohl anzuerkennen sein.
Damit eine Leistung als steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleisprämie gilt, muss diese dem Mitarbeitenden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden (vgl. § 3 Nr. 11 c) EStG). Zudem muss die Leistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden (vgl. § 3 Nr. 11 c) EStG). Erforderlich hierfür ist ein Zusammenhang zwischen Leistung und Inflation, der sog. Inflationsbezug.
Nein. Das Weihnachtsgeld weist nicht den erforderlichen Inflationsbezug auf. Eine steuer- und sozialabgabenfreie Auszahlung scheidet demnach bei der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie an Stelle des Weihnachtsgeldes aus. Möglich ist es jedoch, Weihnachtsgeld und Inflationsausgleichsprämie in derselben Gehaltsabrechnung zur Auszahlung zu bringen.
Der Inflationsbezug bedarf keiner mündlichen oder schriftlichem Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden. Als ausreichend wird insoweit erachtet, dass die Inflationsausgleichsprämie in einem sachlichen Zusammenhang mit der Preisentwicklung steht und sich der Zusammenhang zum Beispiel aus der Bezeichnung als "Inflationsausgleichsprämie" in der Gehaltsabrechnung ergibt. Ob der einzelne Mitarbeitende von der Inflation tatsächlich auch betroffen ist, müssen Arbeitgeber nicht überprüfen.
Nein, dies ist grundsätzlich nicht möglich. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer rechtlichen Verpflichtung beruhen (z.B. Zahlungen als Ausgleich für Überstunden oder Urlaubsgeld, auf das ein Rechtsanspruch besteht) können nicht in eine Inflationsausgleichsprämie umgewandelt werden, da die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewähren ist.
Faktisch ja, rechtlich nein. Soweit der Arbeitgeber eine Gehaltsanpassung schuldet, kann diese nicht durch die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie ersetzt werden. Da die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu leisten ist, darf diese nicht anstatt einer bereits zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarten zukünftigen Gehaltserhöhung geleistet werden. Der Arbeitgeber kann allerdings eine nicht geschuldete Gehaltserhöhung durch die Gewährung der Prämie „faktisch“ ersetzen.
Ja. Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie kann auch durch einen im Ausland ansässigen Arbeitgeber an seine in Deutschland steuerpflichtigen Mitarbeitenden steuerfrei erfolgen, soweit die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind und das Einkommen tatsächlich in Deutschland zu versteuern ist. Sofern der vom ausländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nicht dem deutschen Lohnsteuerabzug unterliegt, ist die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Ja. Die Inflationsausgleichsprämie kann als Arbeitslohn auch von dritter Seite an die Mitarbeitenden gewährt werden, beispielsweise durch ein mit dem Vertragsarbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen. Auch in diesem Fall greift die Steuerbegünstigung.
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