Mit dem am 18.6.2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (im Folgenden: Betriebsrätemodernisierungsgesetz) fand mit § 15 IIIb KSchG eine Norm in das Kündigungsschutzgesetz Eingang, deren Anwendungsbereich und praktische Relevanz zunächst für überschaubar gehalten werden konnte. Durch § 15 IIIb KSchG wurde ein besonderer Kündigungsschutz für Initiatoren von Betriebsratswahlen (sog. Vorfeld-Initiatoren) bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen eingeführt.
Spätestens durch ein Urteil des ArbG Kassel aus dem Jahr 2022, sowie sich daran anschließende Entscheidungen des ArbG Bonn und LAG Köln, hat sich die Praxisrelevanz der Norm – wenn auch primär aus anderen Gründen – gezeigt. Nach Auffassung des ArbG Kassel sollen Vorfeld-Initiatoren nicht nur Sonderkündigungsschutz genießen. Es soll darüber hinaus aufgrund der Wertentscheidung des § 15 IIIb KSchG die Möglichkeit bestehen, dass ein „gravierende(r) Ausnahmefall mit atypischer Interessenlage“ besteht, welcher einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Vorfeld-Initiators vor einer erstinstanzlichen Entscheidung begründen kann.
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