8. Oktober 2025
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Mit Urteil vom 18. Juni 2025 (7 AZR 50/24) macht das BAG deutlich, dass die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat den Arbeitgeber nicht verpflichtet, ihn nach Ablauf der Befristung weiter zu beschäftigen. Für eine Benachteiligung des Arbeitnehmervertreters müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
Ein Arbeitnehmer eines Logistikunternehmens war seit Anfang 2021 sachgrundlos befristet angestellt. Sein Vertrag wurde zunächst für ein Jahr geschlossen und später bis zum 14. Februar 2023 verlängert. Im Sommer 2022 wurde er in den Betriebsrat gewählt.
Zum Ablauf der Befristung erhielten 16 der insgesamt 19 befristet Beschäftigten ein Angebot auf unbefristete Folgebeschäftigung - nicht jedoch das Betriebsratsmitglied. Der Arbeitnehmer machte geltend, dass seine Nichtübernahme allein auf seine Betriebsratstätigkeit bzw. die Tatsache, dass er als Betriebsratsmitglied „auf der Gewerkschaftsliste“ stehe, zurückzuführen sei.
Er klagte gegen die Wirksamkeit der Befristung sowie hilfsweise auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab dem 15. Februar 2023. Der Arbeitgeber argumentierte, man sei mit seinem persönlichen Verhalten und der Arbeitsleistung nicht zufrieden gewesen; die Betriebsratstätigkeit habe bei der Entscheidung keine Rolle gespielt.
Das BAG entschied, dass die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat die Befristung nicht unwirksam macht. Die Mitgliedschaft im Betriebsrat steht der Wirksamkeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG grundsätzlich nicht entgegen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet auch für Betriebsratsmitglieder regulär mit der vereinbarten Frist.
Das Betriebsratsmitglied ist durch das Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG geschützt. Eine unzulässige Benachteiligung liegt vor, wenn einem Betriebsratsmitglied wegen seines Mandats kein Folgevertrag angeboten wird. In diesem Fall kann ein Anspruch auf Schadensersatz in Form des Abschlusses eines unbefristeten Arbeitsvertrags bestehen.
Im vorliegenden Fall konnte jedoch unter Berücksichtigung des wechselseitigen Parteivertrags nicht festgestellt werden, dass die Betriebsratstätigkeit Grund für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags war.
Das Urteil bestätigt die bisherige Linie des BAG und ist von praktischer Bedeutung für Arbeitgeber:
Für die Praxis ist entscheidend, dass Arbeitgeber die Überprüfung von Befristungen und die Entscheidung über ein mögliches Angebot für einen Folgevertrag nach einheitlichen, für alle Beschäftigten geltenden Maßstäben treffen. Bei befristet beschäftigten Betriebsratsmitgliedern sollte rechtzeitig vor Ablauf der Befristung geprüft werden, ob ein Folgevertrag angeboten wird. Dabei sind die Entscheidungsprozesse sorgfältig zu dokumentieren, um potenziellen Vorwürfen einer Benachteiligung vorzubeugen und diese im Streitfall entsprechend belegen zu können. Die Betriebsratstätigkeit darf dabei keinerlei Einfluss auf die Entscheidung haben.
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