20. November 2023
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Update vom 17.11.2023:
Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat am frühen Freitagmorgen (17. November 2023) die Schlussberatungen zum Entwurf des Bundesetats für 2024 vorerst beendet. Die geplante Absenkung des zu versteuernden Einkommens kommt nach wie vor, jedoch schrittweise (womöglich aufgrund der nicht gänzlich abwegigen verfassungsrechtlichen Bedenken bei eine Einführung zum 1. Januar 2024). Konkret wird die Einkommensgrenze ab April 2024 auf zunächst 200 000 Euro und ein Jahr später auf 175 000 Euro zu versteuernden Einkommen sinken. Außerdem sollen Paare weiterhin zusammen bis zu 14 Monate nach der Geburt des Kindes Elterngeld beziehen können, jedoch nur noch maximal einen Monat parallel.
Endgültig verabschiedet soll der Haushaltsentwurf vom Bundestag in der Sitzungswoche vom 27. November bis 1. Dezember werden.
Text vom 21.08.2023:
Nun also doch: das Bundeskabinett hat in seiner 71. Sitzung am 16. August 2023 die bereits bei den Haushaltsberatungen angekündigten Einschnitte beim Elterngeld trotz erheblicher gesellschaftlicher Proteste auf den Weg gebracht.
Das Kabinett beschloss den Entwurf von Finanzminister Christian Lindner (FDP) für ein Haushaltsfinanzierungsgesetz, das ab dem 1. Januar 2024 für rund 5% aller werdenden Eltern erhebliche Einschnitte beim Elterngeld vorsieht.
Zukünftig sollen ausschließlich Eltern und Alleinerziehende Anspruch auf Elterngeld haben, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein versteuerndes Einkommen erwirtschaften, das unter 150.000 Euro liegt. Bisher lag die Grenzen für Paare bei 300.000 Euro sowie für Alleinerziehende bei 250.000 Euro.
Die Änderungen sollen nach Planung des Bundesfamilienministeriums, und abhängig vom weiteren parlamentarischen Verfahren, voraussichtlich für alle künftigen Geburten ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten. Dies bedeutet, dass für Eltern, deren Kind nach diesem Stichtag geboren wird, die neue Einkommensgrenze gilt. Für Eltern, deren Kind bis einschließlich 31. Dezember 2023 geboren wird, gilt die aktuelle Regelung.
Die Änderungen haben also nicht nur für zukünftige Schwangerschaften Auswirkungen, sondern überraschen derzeit werdende Eltern, die mit einem Geburtstermin im Kalenderjahr 2024 rechnen. Für sie entfällt der gegebenenfalls bereits fest einkalkulierte Anspruch auf Elterngeld vollständig.
Das zu versteuernde Einkommen ist mit demBruttoeinkommen nicht identisch. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden stattdessen von allen erzielten Einkünften (z.B. Arbeitslohn, Mieteinnahmen) einzelne steuerrechtlich relevante Posten (z.B. Werbungskosten, individuelle Freibeträge) abgezogen. Das zu versteuernde Einkommen kann also für unterschiedliche Arbeitnehmende auch bei identischem Bruttoarbeitslohn im Einzelfall verschieden hoch sein. Das individuell zu versteuernde Einkommen lässt sich am besten aus dem jeweiligen Steuerbescheid entnehmen.
Als Faustformel gilt: Ehepaare, die noch kein unterhaltspflichtiges Kind haben, werden den Schwellenwert eines zu versteuernden Einkommens von 150.000 Euro bei einem Bruttohaushaltseinkommen von 180.000 Euro erreichen. Bei Alleinerziehenden Eltern dürfte diese Grenze schon bei einem Bruttojahreseinkommen von ca. 174.000 Euro erreicht sein.
Werdende, gutverdienende Eltern sehen sich damit dem realen Risiko ausgesetzt, während der bereits geplanten Elternzeit kein Elterngeld zu erhalten und für den Lebensunterhalt selbst Vorsorge treffen zu müssen. Die gesetzliche Änderung hinterlässt mithin eine kurzfristige und erhebliche Versorgungslücke für erfolgreiche Familien.
Für die betriebliche Praxis ist daher davon auszugehen, dass Personalabteilung und Führungskräfte nunmehr kurzfristig mit Anfragen ihrer verunsicherten Beschäftigten konfrontiert werden. Arbeitgeber werden auf die bestehende Versorgungslücke eine Antwort geben müssen und für Sicherheit zu sorgen haben.
Arbeitgeber sollten sich zunächst mit den Änderungen, unter welchen Voraussetzungen kein Elterngeld mehr gezahlt wird, vertraut machen. Sodann sind folgende Handlungen empfehlenswert:
Insbesondere wird es in der Zukunft darauf ankommen, die bestehende Versorgungslücke zu schließen. Bereits in der Vergangenheit haben einzelne Arbeitgeber damit begonnen, durch Elternzeit entstandene Verdienstausfälle ihrer Beschäftigten zu kompensieren. Waren bisher solche Kompensationssysteme vorrangig darauf gerichtet, Gehaltseinbußen während der Elternzeit auszugleichen, werden sie in der Zukunft auch auf Ersatzleistung für insgesamt entgangene Elterngeldzahlungen erweitert werden.
Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf setzen engagierte Mitarbeitende voraus. Arbeitgeber können diese Situation nun als echte Chance nutzen, sich mit der Einführung und/oder den notwendigen Anpassungen von Kompensationssystemen zu beschäftigten und als umsichtiger Arbeitgeber wahrgenommen zu werden. Nur so kann der Kampf um Talente erfolgreich geführt werden.
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