12. Januar 2026
Newsflash 59 sec.
Seit dem 01.01.2026 ersetzt das einheitliche GVP Tarifwerk die bisherigen BAP/iGZ Tarifverträge. Zeitarbeitsunternehmen sollten daher dringend – soweit noch nicht geschehen – bestehende Vertragsmuster auf ihre Konformität mit dem neuen GVP-Tarifwerk prüfen. Zudem ist es auch ratsam bestehende Altverträge der Bestandsarbeitnehmer einmal gründlich durchzuschauen, um festzustellen, ob es im Hinblick auf diese ebenfalls Änderungsbedarf und damit die Notwendigkeit des Abschlusses von Ergänzungsvereinbarungen gibt.
Top Priorität sollten bei der Aktualisierung von Vertragsmustern insbesondere die Bezugnahmeklauseln haben, da ältere Verträge in diesen häufig statisch auf die Tarifwerke von BAP und iGZ verweisen. Grundsätzlich gilt daher: Ohne notwendige Anpassungen der Arbeitsverträge drohen Risiken in Form des negativen Abweichens vom GVP-Tarifvertrag.
Inhaltlich bringt das GVP-Tarifwerk vor allem vereinheitlichte Standards, wie etwa beim Arbeitszeitmodell, den Arbeitszeitkonten oder der Vergütung von Wegezeiten. Entscheidend für den Anpassungsbedarf ist daher nicht nur die korrekte Bezugnahmeklausel, sondern auch die Prüfung, ob bestehende Verträge wörtlich übernommene Regelungen aus den bisherigen iGZ- oder BAP-Tarifverträgen enthalten. Viele dieser Bestimmungen existieren im neuen Tarifwerk nicht mehr oder wurden inhaltlich verändert. Wer solche Klauseln unverändert fortführt, riskiert nicht nur Inkonsistenzen, sondern auch rechtliche Unsicherheiten – hier ist eine sorgfältige Vertragsanalyse unerlässlich.
Das neue GVP-Tarifwerk enthält für bestimmte Bereiche Übergangsregelungen – beispielsweise zur Fortführung des variablen Arbeitszeitmodells, das für ehemalige iGZ-Anwender noch bis zum 31.12.2029 zulässig ist. Die Übergangsregelungen greifen dabei nicht nur für bestehende Alt-Arbeitsverträge, sondern ermöglichen auch den Abschluss neuer Arbeitsverträge innerhalb der vorgesehenen Frist. Aber Vorsicht: Der Anwendungsbereich der Übergangsregelungen ist begrenzt und gilt nur, wenn zum 31.12.2025 eine Vollmitgliedschaft beim GVP bestand. Dementsprechend können sich Nicht-Mitglieder – die den GVP-Tarifvertrag durch Bezugnahmeklausel anwenden – nicht auf die Übergangsregelungen berufen.
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