11. Februar 2025
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Die Corona Pandemie erforderte eine Neubewertung vieler bis dahin etablierte Ansichten und Abläufe. Insbesondere der bis dahin in vielen Unternehmen eher zurückhaltende Umgang mit Homeoffice musste innerhalb kurzer Zeit grundlegend geändert werden, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Vertragliche Regelungen zur Arbeit im Homeoffice gab es regelmäßig nicht.
Die Pandemie ist mittlerweile überstanden und so schnell aus dem öffentlichen Interesse verschwunden, wie sie gekommen ist. Das Homeoffice und die grundsätzliche Frage, wie viel Flexibilität der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern hier gewähren will, ist hingegen unverändert aktuell und wird kontrovers diskutiert.
In diesem Zusammenhang kommt schnell die Frage auf, inwieweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeit im Homeoffice hat. Im vorliegenden Fall, über den das LAG Baden-Württemberg mit Urteil vom 04. November 2024 (9 Sa 42/24) entschieden hat, ging es um die besondere Konstellation, ob die Gewährung einer Tätigkeit vollständig im Homeoffice ein milderes Mittel zu einer Änderungskündigung hinsichtlich des Arbeitsortes sein kann. In den Entscheidungsgründen des Gerichts finden sich aber darüber hinaus allgemeine Feststellungen zum Anspruch auf Kurzarbeit.
Ein Arbeitgeber traf die unternehmerische Entscheidung einen seiner Standorte zu schließen. Den hiervon betroffenen Arbeitnehmern gegenüber sprach er eine Änderungskündigung aus und bot ihnen an, ihre Tätigkeit zu ansonsten unveränderten Bedingungen an einem 240 km entfernten Standort fortzusetzten. Im Arbeitsvertrag des klagenden Arbeitnehmers wurde der damalige Sitz des Arbeitgebers als Dienstsitz angegeben. Seit der Corona Pandemie hat der Arbeitnehmer unstreitig mehrere Tage in der Woche im Homeoffice gearbeitet. Die exakte Anzahl der Homeoffice Tage ist hierbei streitig, eine vollständige Erbringung der Tätigkeit im Homeoffice hat es jedoch nicht gegeben. Im Rahmen seiner Kündigungsschutzklage argumentierte der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber hätte ihm als milderes Mittel im Rahmen der Änderungskündigung anbieten müssen, seine Tätigkeit vollständig im Homeoffice an seinem Wohnort zu erbringen. Seine Tätigkeit lasse eine vollständige Durchführung im Homeoffice – was bereits weitgehend der Fall sei – unproblematisch zu und der Umzug zum 240 km entfernten Betrieb sei ihm unzumutbar. Gegen Fahrtkostenerstattung sei er bereit für Termine anzureisen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich sei.
Der Arbeitgeber hingegen sah sich nicht in der Pflicht, dem Arbeitnehmer die vollständige Durchführung seiner Tätigkeit im Homeoffice anzubieten. Vielmehr wollte er die Homeoffice Tätigkeit grundsätzlich reduzieren und halte eine Zusammenarbeit in Präsenz für effektiver und sinnvoller. Die Corona Pandemie sei ausgestanden und die Produktivität der Arbeitnehmer habe sich durch das Homeoffice massiv verschlechtert. Zudem würden Reisen zum Betriebssitz für erhöhte Reisekosten sorgen und die Tätigkeit des Arbeitnehmers sei nicht für die ausschließliche Erbringung im Homeoffice geeignet.
Das LAG wies die Klage ab und lieferte in seinen Entscheidungsgründen folgende für die Praxis relevanten Punkte:
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Die gängigen Fragestellungen zur Gewährung der Inflationsausgleichsprämie beantwortet.
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25. April 2023
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