15. Mai 2026
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Mit Urteil vom 13. November 2025 (B 12 BA 2/23 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) eine für Bildungsträger und Hochschulen mit Honorardozenten praxisrelevante Entscheidung getroffen: Die Versicherungspflicht aus einer Lehrtätigkeit kann für den derzeit geltenden Übergangszeitraum nach § 127 SGB IV bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen vollständig suspendiert sein – selbst dann, wenn die betreffende Lehrkraft sozialversicherungsrechtlich als abhängig beschäftigt einzustufen ist.
Dringend zu beachten ist, dass das BSG-Urteil an der strengen Statusprüfung nach § 7 Abs. 1 SGB IV nichts ändert. Das Gericht trennt ausdrücklich zwischen der Statusfrage und der Frage der Versicherungspflicht. Lehrkräfte können daher je nach konkreter Ausgestaltung – insbesondere nach Maßgabe ihrer Eingliederung in die betriebliche Organisation, der Weisungsstruktur sowie des Fehlens unternehmerischer Freiheiten – weiterhin als abhängig beschäftigt eingestuft werden. Das Statusrisiko besteht damit nach wie vor fort und die Regelung des § 127 Abs. 1 SGB IV führt nicht zur „Status-Amnestie“.
Das Gericht stellt allerdings klar, dass trotz festgestellter Beschäftigung im Bereich der Lehrtätigkeit die daraus resultierende Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für den im Gesetz festgelegten Übergangszeitraum suspendiert sein kann. Voraussetzung hierfür ist, dass (1) die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und (2) die Lehrkraft der Anwendung der Übergangsregelung zustimmt.
Darüber hinaus verwirft das BSG ausdrücklich die bisherige Praxis der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und des GKV-Spitzenverbandes, wonach § 127 Abs. 1 SGB IV im Klageverfahren keine Berücksichtigung mehr finden soll. Die Übergangsregelung gilt damit auch für bereits laufende Statusverfahren und gerichtliche Verfahren die bei Inkrafttreten der Norm (01. März 2025) bereits anhängig waren, solange die zugrundeliegenden Bescheide nicht bestandskräftig sind und die erforderlichen Voraussetzungen der Regelung vorliegen.
Bildungsträger sollten das Urteil zum Anlass nehmen, ihre bestehenden Vertragsunterlagen zu überprüfen und etwaige Zustimmungserklärungen der Lehrkräfte im Einvernehmen mit diesen nach § 127 SGB IV frühzeitig vorzubereiten und einzuholen.
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