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Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihr Unternehmen von der bevorstehenden Richtlinie betroffen sein könnte und Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an Anne Förster oder Paul Callaghan.
20. September 2023
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Plattformarbeit hat sich zu einer etablierten Arbeitsform entwickelt, aber bisher gab es kaum Versuche, sie zu regulieren. Da globale Unternehmen zunehmend auf Plattformarbeit in verschiedenen Ländern angewiesen sind, ist es wichtig zu verstehen, was mit Plattformarbeit und Plattformbeschäftigte gemeint ist.
Die EU hat eine Plattformrichtlinie vorgeschlagen, die drei Hauptziele verfolgt:
Der Vorschlag für eine Richtlinie zur Plattformarbeit wurde vom Europäischen Rat im Juni 2023 angenommen und muss vom Europäischen Parlament verhandelt werden, bevor sie verabschiedet wird. Nach der formellen Verabschiedung haben die Mitgliedstaaten nach der derzeitigen Regulierung zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie umzusetzen. Auch wenn dies noch in weiter Ferne zu liegen scheint, sollten die Geschäftsmodelle rechtzeitig angepasst werden, um die Auswirkungen der Richtlinie zu berücksichtigen.
Plattformbeschäftigte sind oft über verschiedene Gerichtsbarkeiten hinweg atomisiert, sodass das altmodische Konzept eines kohärenten Arbeitgebers möglicherweise nicht zutrifft. Diejenigen, die auf Online-Plattformen arbeiten, betrachten sich möglicherweise nicht als Arbeitnehmer:innen mit (Schutz)rechten.
In der Präambel der Richtlinie wird darauf hingewiesen, dass "digitale Plattformen in einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen vertreten sind. Einige bieten Dienstleistungen 'vor Ort' an, z. B. Fahrdienste, Warenlieferungen, Reinigungs- oder Pflegedienste. Andere sind ausschließlich online tätig und bieten Dienstleistungen wie Datenkodierung, Übersetzungs- oder Designleistung an. Plattformarbeit variiert hinsichtlich dem erforderlichen Qualifikationsniveau und der Art und Weise, wie die Arbeit von den Plattformen organisiert und kontrolliert wird."
Die Richtlinie gilt für alle „digitalen Arbeitsplattformen“. Eine digitale Arbeitsplattform kann eine natürliche oder juristische Person sein, die eine Dienstleistung anbietet und die folgenden Anforderungen erfüllt:
Ja, es muss ein Dreiecksverhältnis vorliegen (1. Plattformbetreiber, 2. Person, die Plattformarbeit leistet und 3. Empfänger). Rein unternehmensinterne Plattformen, die die Arbeit der eigenen Belegschaft organisieren (sog. „internes Crowdworking“), fallen nicht unter die Richtlinie.
Die Plattform muss eine „wichtige Rolle“ dabei spielen, die Nachfrage nach Dienstleistungen mit dem Angebot an Arbeitskräften auf der Plattform abzustimmen und dadurch Kontrolle und Einfluss auf die Dienstleistung der Plattformtätigen nehmen. Sie muss Angebot und Nachfrage aufeinander abstimmen durch ein strukturiertes System. Dies kann sich auf verschiedene Weise zeigen – durch u.a. Vorstrukturierung der Arbeitsprozesse, die Festlegung von Preisen, die Kontrolle der Ausführung oder die Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
Ja, Online-Plattformen, die lediglich als "Schwarzes Brett" fungieren und deren Hauptzweck darin besteht, Angebote und Nachfragen anzukündigen und zusammenzubringen. Wenn sie nicht die Arbeit der einzelnen Personen organisieren, die auf der Plattform tätig sind, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
Eine Vielzahl von Plattformen werden betroffen sein. Die meisten Plattformen im Bereich der Personen- und Güterbeförderung sowie der Reinigungs- und Pflegedienste werden sich an die Vorschriften anpassen müssen. Darüber hinaus sind auch Plattformen betroffen, die Online-Dienste für Crowdworker anbieten. In all diesen Bereichen ist davon auszugehen, dass die Plattformbetreiber mit Hilfe von algorithmischen Systemen einen mehr als nur marginalen organisatorischen Einfluss ausüben.
Die Richtlinie betrifft jede digitale Arbeitsplattform, die Personen einsetzt, die in einem Mitgliedstaat Plattformarbeit leisten, unabhängig davon, wo die Organisation tätig ist oder ihren Sitz hat und unabhängig vom Beschäftigungsstatus der Personen, die Plattformarbeit leisten.
Global tätige Unternehmen, deren Modell vom Einsatz von Plattformbeschäftigten in den Mitgliedstaaten abhängt, einschließlich der Selbständigen, müssen mit der Richtlinie vertraut sein. Geschäftsmodelle müssen unter Umständen überarbeitet werden, und es müssen Rückstellungen für den Fall gebildet werden, dass Plattformbeschäftigte, die bisher als Selbstständige eingestuft wurden, in Wirklichkeit durch die Richtlinie geschützt sind.
Die Richtlinie schafft eine widerlegbare Vermutung, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen der digitalen Plattform, die die Arbeitsleistung der Plattformbeschäftigten kontrollieren, und dem Plattformbeschäftigten besteht. Die Bezeichnung, die die Parteien der Vereinbarung geben, oder das Fehlen einer solchen Bezeichnung sind nicht ausschlaggebend. Zu berücksichtigen sind die Definition des Begriffs "Arbeitnehmer" in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie die Grundsätze des EU-Rechts. Im Laufe der Zeit könnte sich eine Definition des Beschäftigungsstatus herausbilden, die in allen Mitgliedstaaten übergreifend anwendbar ist.
Eine Kontrolle liegt vor, wenn (auf der Grundlage des derzeitigen Vorschlags) drei von sieben Indizien für eine Kontrolle erfüllt sind (Kurzfassung):
Für diese Plattformbeschäftigten gelten Mindestrechte, darunter Arbeitszeitgrenzen und Anspruch auf bezahlten Urlaub, Mindestlöhne, Gesundheit- und Arbeitsschutz, gleiches Entgelt und Tarifrecht. Plattformbeschäftigte werden auch Anspruch auf transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen sowie auf Lohntransparenz haben, was durch andere künftige Richtlinien gewährleistet wird. Der Status eines Plattformbeschäftigten wird ein "Tor" zu anderen von der EU abgeleiteten Rechten sein.
Die Richtlinie schreibt vor, dass digitale Arbeitsplattformen transparent sein müssen und Plattformbeschäftigte (auch Selbstständige) darüber informieren müssen, wann und wie sie Algorithmen zur Verwaltung von Dienstleitungen und Plattformbeschäftigten einsetzen. Sie gibt Plattformbeschäftigten das Recht, automatisierte oder von automatisierten Systemen unterstützte Entscheidungen, die sie betreffen, anzufechten, und stellt sicher, dass es bei wichtigen Entscheidungen, die sie betreffen, wie etwa der Aussetzung eines Arbeitskontos, eine menschliche Aufsicht gibt. Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung – die nur automatisierte Entscheidungen regelt – sieht die Richtlinie also zusätzliche Verpflichtungen vor, die im Kontext der Plattformarbeit gelten.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihr Unternehmen von der bevorstehenden Richtlinie betroffen sein könnte und Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an Anne Förster oder Paul Callaghan.
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