5. Mai 2023
Article Series
Recht geräuschlos ist am 31. Januar 2023 ein weiteres neues Gesetz in Kraft getreten: Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG). Hintergrund des neuen Gesetzes ist, dass durch die Änderung des Umwandlungsgesetzes erstmals ein Formwechsel und eine Spaltung innerhalb der EU und EWR auch grenzüberschreitend ermöglicht wird. Das neue MgFSG regelt hierzu begleitend, wie die Unternehmensmitbestimmung bei einer Spaltung oder einem Formwechsel aus dem Ausland nach Deutschland hinein festgelegt wird. Es soll dabei verhindert werden, dass durch ein Umwandlungsprojekt Mitbestimmungsrechte abgesenkt, vorenthalten oder umgangen werden („Flucht aus der Mitbestimmung“). Das MgFSG ist aufgrund fremder Terminologie und komplexer Regelungen allerdings nur schwer verständlich. Der Newsletter gibt einen kurzen Überblick, wann das Gesetz relevant wird und was es regelt (eingehend Pototzky/Gimmy, Betriebs-Berater Mai 2023 im Erscheinen).
Das MgFSG wird dann relevant, wenn ein grenzüberschreitender Formwechsel oder eine grenzüberschreitende Spaltung eines Unternehmens vorliegt. Der Formwechsel und die Spaltung einer Gesellschaft waren bereits bisher nach dem UmwG bekannt. Wer allerdings den Sitz einer deutschen GmbH z.B. nach Österreich verlegen wollte, musste dafür einige Umwege oder Unsicherheiten in Kauf nehmen. Dies ist nun deutlich einfacher. Ein grenzüberschreitender Formwechsel liegt vor, wenn eine Gesellschaft ihre Rechtsform ändert und damit zugleich das anwendbare Gesellschaftsrecht wechselt. Grundsätzlich ist damit die Verlegung des Satzungssitzes verbunden. Eine Spaltung einer Gesellschaft ist grenzüberschreitend, wenn auf den übertragenden und den oder die übernehmenden Rechtsträger unterschiedliche Gesellschaftsstatute (d.h. Rechtsordnungen) Anwendung finden.
Relevant ist für das MgFSG nur der grenzüberschreitende Formwechsel in eine deutsche Kapitalgesellschaft (sog. Herein-Formwechsel – z.B. eine österreichische GmbH wandelt sich in eine deutsche GmbH um) sowie die grenzüberschreitende Spaltung zur Neugründung einer Gesellschaft deutschen Rechts (sog. Herein-Spaltung – z.B. eine niederländische B.V. spaltet einen Teil zur Neugründung einer deutschen GmbH ab) (§ 3 Abs. 1 S. 1 MgFSG). Zu ergänzen ist freilich, dass das MgFSG nur bei Vorgängen innerhalb der EU bzw. des EWR Anwendung findet.
Grundsätzlich sollen bei einer Herein-Spaltung oder einem Herein-Formwechsel nach Deutschland eigentlich die bekannten deutschen Mitbestimmungsgesetze (DrittelbG, MitbestG, MontanMitbestG) mit ihren Schwellenwerten gelten. Häufig wird jedoch eine der in § 5 MgFSG genannten Ausnahmen vorliegen, sodass das Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren nach der im MgFSG beschriebenen Verhandlungslösung zwingend durchgeführt werden muss. Dies ist kurz gesagt dann einschlägig, wenn
Viele der Regelungen aus dem neuen MgFSG orientieren sich an dem bereits bekannten Regime im MgVG für grenzüberschreitende Verschmelzungen sowie dem SEBG zur Mitbestimmung in der SE, so auch die bewährte „Verhandlungslösung“. Die Verhandlungslösung bedeutet, dass die Frage der Unternehmensmitbestimmung zwischen der Leitung der beteiligten Unternehmen und den Arbeitnehmervertretern selbst geregelt werden soll und vom Gesetz nur eine Auffangregelung mit einem Mindeststandard für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen vorgegeben wird. Das besondere Verhandlungsgremium, das von den Arbeitnehmervertretungen gewählt wird, verhandelt demnach darüber, wie die Unternehmensmitbestimmung im Aufsichtsrat in der neuen Gesellschaft aussehen soll. Auffanglösung und Mindestniveau zugleich für die Verhandlungen bildet das ausländische Recht des bisherigen Sitzes der Gesellschaft. Von diesem kann durch eine einvernehmliche Vereinbarung nur „nach oben hin“ abgewichen werden. Genauso ist diese Rechtsordnung auch die Auffanglösung, falls keine Einigung innerhalb der sechsmonatigen Verhandlungsfrist zustande kommt. Damit ist sichergestellt, dass ein Absenken der Mitbestimmung durch die grenzüberschreitende Umwandlung verhindert wird. Als Option kann sich das besondere Verhandlungsgremium auch bewusst dafür entscheiden, die Verhandlungen abzubrechen, und das deutsche Mitbestimmungsrecht zur Anwendung zu bringen. Fest steht: Erst nach Eintritt einer dieser Tatbestände – Abschluss einer Vereinbarung, Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen sowie Ablauf der Verhandlungsfrist – kann der grenzüberschreitende Vorgang eingetragen werden.
27. August 2024
von Antonia Mehl
14. August 2024
6. August 2024
von mehreren Autoren
19. June 2024
von Vanessa Talayman
24. April 2024
12. March 2024
Ein Jahr nach dem wegweisenden BAG-Urteil
7. March 2024
1. February 2024
26. January 2024
18. January 2024
von Annika Rahn
18. December 2023
von Alessa Böttcher
27. November 2023
8. November 2023
25. October 2023
von Isabel Bäumer
18. September 2023
4. September 2023
20. November 2023
17. August 2023
26. July 2023
12. July 2023
Das Bundesarbeitsgericht hat sich erneut mit dem sehr praxisrelevanten Thema des Annahmeverzugs befasst. Das Urteil fiel zugunsten des Arbeitnehmers aus.
30. May 2023
von Laura Hannig
Die gängigen Fragestellungen zur Gewährung der Inflationsausgleichsprämie beantwortet.
19. May 2023
Am 31. Januar 2023 ist das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung in Kraft getreten.
5. May 2023
Der Gesetzesentwurf des BMAS zur Arbeitszeiterfassung ist veröffentlicht. Wir beantworten erste Fragen.
25. April 2023
von mehreren Autoren
Es reicht nicht aus, dass der Unterzeichner intern zum Ausspruch der Kündigung bevollmächtigt ist. Der Gekündigte sollte hiervon auch in Kenntnis gesetzt werden.
18. April 2023
von Alessa Böttcher
Beim Unterschreiben ist Vorsicht geboten: Nicht jedes „Gekritzel“ ist eine Unterschrift im Sinne des Gesetzes. Werden hier Fehler gemacht, droht die Unwirksamkeit der Kündigung.
6. April 2023
Arbeitgeber sollten frühzeitig Maßnahmen ergriffen, wenn es durch die Nutzung von ChatGPT zu arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen kommt.
22. March 2023
von Christina Poth, LL.M. (Edinburgh), Dr. Benedikt Kohn, CIPP/E
Kein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, solange ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt.
9. March 2023
Eine Frau hat Anspruch auf dasselbe Entgelt wie ihr männlicher Kollege – auch wenn dieser sein Gehalt geschickter verhandelt hat.
3. March 2023
von Annika Rahn
Die arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme endet für den Arbeitnehmer nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht per se mit dem Ende der Arbeitszeit.
26. January 2023
Das Annahmeverzugslohnrisiko für Arbeitgeber sinkt damit deutlich. Dies stärkt insbesondere die Verhandlungsposition der Arbeitgeberseite im Rahmen von Vergleichsgesprächen.
20. January 2023
Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers unterliegt nicht der Verjährung, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten nicht nachkommen ist.
22. December 2022
von Marc André Gimmy und Dr. Klara Pototzky