10. Februar 2026
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Mit seinen Beschlüssen vom 28. Januar 2026 (7 ABR 23/24 u.a.) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun klargestellt: Eine rein digitale Steuerung durch Algorithmen ersetzt keine organisatorische Leitung – und begründet damit auch keinen Anspruch auf einen eigenen Betriebsrat.
Die Erfurter Richter entschieden damit wegweisend für die Mitbestimmung in der Plattformökonomie, dass räumlich abgegrenzte Liefergebiete, die rein digital gesteuert werden, keine betriebsratsfähigen Einheiten darstellen. Für die Wahl eines Betriebsrats fehlt es dort schlicht an der notwendigen organisatorischen Selbstständigkeit.
Im Zentrum des Verfahrens stand die operative Struktur eines bundesweit tätigen Lieferdienstes. Dieser unterteilt seine Organisation in zwei wesentliche Bereiche. Auf der einen Seite stehen die sogenannten „Hub-Cities“ (Hauptumschlagbasen), in denen neben den Auslieferungsfahrern auch Führungskräfte sowie Mitarbeiter mit Verwaltungs- und Backoffice-Aufgaben angesiedelt sind.
Demgegenüber stehen die „Remote-Cities“. Diese sind reine Liefergebiete. In diesen Zonen arbeiten ausschließlich Auslieferungsfahrer, die ihre Weisungen fast vollständig digital über eine App erhalten. Eine lokale Leitung oder physische Verwaltungsstruktur sucht man dort vergebens. Dennoch hatten Arbeitnehmer in mehreren dieser Remote-Cities jeweils Betriebsratswahlen initiiert und durchgeführt, die der Arbeitgeber unter Verweis auf die fehlende Betriebsstruktur anfocht.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Vorinstanzen und erklärte die Wahlen für unwirksam. In seiner Pressemitteilung führte der 7. Senat aus, dass eine organisatorische Einheit nur dann als Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gilt, wenn sie in wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen Leitung gesteuert wird. Auch für den Status als selbstständiger Betriebsteil ist ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb zwingend erforderlich.
Diese Grundsätze gelten auch in der digitalen Arbeitswelt unverändert. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass die digitale Steuerung über eine App keine verkörperte Leitungsebene ersetzt. So genügt die bloße Zusammenfassung der Fahrer zu einem Liefergebiet mit einem eigenen Dienstplan laut BAG nicht, um eine betriebliche Struktur zu begründen. Den „Remote-Cities“ fehlt es bereits an dem erforderlichen Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit, welches sich auch nicht allein aus der dort bestehenden Interessengemeinschaft der eingesetzten Auslieferungsfahrer ableiten lässt. Wo keine Entscheidungsmacht vor Ort institutionalisiert ist, kann folglich kein Betriebsrat gebildet werden.
Für die Praxis schafft dieser Beschluss erhebliche Rechtssicherheit. Das BAG erteilt einer Zersplitterung der Mitbestimmung in unzählige Kleinst-Gremien eine klare Absage. Unternehmen müssen nicht befürchten, dass in jeder operativen Einheit ohne eigene Leitungskompetenz ein eigener Betriebsrat entsteht; die Mitbestimmung bleibt dort verortet, wo die tatsächlichen Entscheidungen fallen. Zugleich verdeutlicht das Verfahren, wie wichtig es für Arbeitgeber ist, Betriebsratswahlen in unklaren Strukturen juristisch überprüfen zu lassen.
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