5. Mai 2026
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Die Sicherstellung von Entgeltgleichheit rückt zunehmend in den Fokus unternehmerischer Compliance. Mit Blick auf die bevorstehende Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie gewinnt das Thema weiter an Dynamik. Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Bochum vom 02.12.2025 zeigt eindrücklich, dass das Risiko von Entgeltgleichheitsklagen nicht auf klassische Arbeitnehmerverhältnisse beschränkt ist, sondern auch die Führungsebene – einschließlich Fremdgeschäftsführer – erfasst.
Das LG Bochum hat mit Urteil vom 02.12.2025 (17 O 56/24) eine GmbH zur Zahlung von Entgeltdifferenzen an eine Fremdgeschäftsführerin wegen geschlechtsbezogener Entgeltbenachteiligung verurteilt. Die Entscheidung ist für die Praxis deshalb bemerkenswert, weil sie: (i) Fremdgeschäftsführer ausdrücklich in den Anwendungsbereich des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) einbezieht, (ii) die Anforderungen an die „gleichwertige Arbeit“ nach dem EntgTranspG konkretisiert, (iii) die Kausalitätsvermutung des § 22 AGG in Entgeltfällen konsequent anwendet und (iv) dadurch die Darlegungslast zulasten der Arbeitgeberseite verschiebt.
Im Kern stritten eine langjährige weibliche Mitarbeiterin, die 2020 zur Geschäftsführerin bestellt wurde, und ein gleichzeitig eingestellter männlicher Fremdgeschäftsführer über eine Entgeltbenachteiligung für den Zeitraum 01.10.2020 bis 04.09.2024. Beide hatten nahezu identische Geschäftsführeranstellungsverträge, d.h. identische vertragliche Rahmenbedingungen sowie gleiche organschaftliche Befugnisse. Allein das Grundgehalt des männlichen Geschäftsführers lag jährlich EUR 30.000 über dem der Klägerin; insgesamt ergab sich zugunsten des männlichen Geschäftsführers ein Entgeltvorsprung (Gehalt und Leistungszulagen) von EUR 143.155,36 brutto. Diesen Differenzbetrag machte die Klägerin geltend und obsiegte weitgehend (LG Bochum, Urt. v. 02.12.2025 (17 O 56/24)).
Das LG Bochum bejaht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Entgeltdifferenz aus Art. 157 AEUV i.V.m. §§ 3, 7 EntgTranspG. Das Gericht wendet hierbei die Grundsätze der Entgeltgleichheit unter Rückgriff auf Art. 157 AEUV auch auf Fremdgeschäftsführer an. Dabei stellt das Gericht zunächst klar, dass auch Fremdgeschäftsführer vom unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff erfasst sind und somit in den Anwendungsbereich des Entgeltgleichheitsrechts fallen.
Im Mittelpunkt steht die Frage der gleichwertigen Arbeit nach § 4 Abs. 2 EntgTranspG. Maßgeblich ist eine Gesamtschau der objektiven Anforderungen der Tätigkeit, nicht die individuelle Qualifikation der Stelleninhaber. Das Gericht bejaht die Gleichwertigkeit, da beide Geschäftsführer identische Verträge, gleiche organschaftliche Befugnisse und dieselbe Leitungsfunktion hatten sowie sich gegenseitig vertreten haben. Unterschiede in der Ausbildung bewertet das Gericht als unerheblich, da laut Stellenausschreibung lediglich ein Hochschulabschluss ohne Fachrichtung erforderlich war.
Auch die unterschiedlichen Geschäftsbereiche führen nach Ansicht des Gerichts zu keiner anderen Bewertung. Zwar bestand ein erheblicher Unterschied hinsichtlich Umsatz- und Mitarbeiterverantwortung, jedoch misst das Gericht diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu. Es betont, dass auch weniger umsatzstarke oder kleinere Bereiche für das Unternehmen essenziell sein können und daher keine geringere Wertigkeit der Tätigkeit begründen.
Aufgrund der geringeren Vergütung der Klägerin bei gleichwertiger Arbeit greift die Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung nach § 22 AGG. Diese konnte die Beklagte nicht widerlegen. Weder die behauptet bessere Qualifikation noch die größere Berufserfahrung des männlichen Geschäftsführers genügen, da diese Kriterien nicht im Anforderungsprofil angelegt waren und durch die langjährige Betriebszugehörigkeit der Klägerin relativiert werden. Auch die spätere Zuweisung unterschiedlich gewichtiger Geschäftsbereiche rechtfertigt die Vergütungsdifferenz nicht, da diese erst nach Abschluss der Anstellungsverträge erfolgte und somit nicht Grundlage der ursprünglichen Gehaltsfestlegung war.
Die Klägerin hat daher Anspruch auf Zahlung der Entgeltdifferenz. Ein zusätzlicher Anspruch auf eine höhere Leistungsprämie wurde hingegen mangels ausreichender Darlegung zur Zielerreichung abgewiesen.
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