Bis zum 7. Juni 2026 ist die EU-Entgelttransparenzrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Neben Informationspflichten gegenüber Bewerbern (z. B. zur Gehaltsspanne) und erweiterten Auskunftsansprüchen von Arbeitnehmern treffen Arbeitgeber mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten künftig umfassende Berichtspflichten.
Bereits jetzt zeichnet sich durch die aktuelle Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 23. Oktober 2025 – 8 AZR 300/24) eine deutliche Verschärfung der Beweislast ab.
Das Gericht stärkt den individuellen Entgeltgleichheitsanspruch („Paarvergleich“): Weist eine Arbeitnehmerin nach, dass ein einzelner männlicher Kollege für gleiche oder gleichwertige Arbeit ein höheres Entgelt erhält, begründet dies bereits die Vermutung einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung. Der Arbeitgeber kann diese Vermutung nur noch durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien widerlegen.
Praxishinweis:
Die Beweislast kehrt sich faktisch um. Beginnen Sie frühzeitig mit einer Entgelt- und Gap-Analyse und dokumentieren Sie Vergütungsentscheidungen nachvollziehbar anhand objektiver Kriterien (z. B. Qualifikation, Berufserfahrung, Marktwert).