5. August 2021

streiTWert – 52 von 61 Insights

Newsflash – Neues Produktsicherheitsgesetz in Kraft

  • Briefing

Das Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27. Juli 2021 ist am 30. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Zusammen mit dem Gesetz zur Neuordnung der Marktüberwachung vom 9. Juni 2021, welches bereits am 17. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist die Reform und Anpassung des deutschen Produktsicherheitsrechts, die aufgrund der europäischen Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (Verordnung (EU) 2019/1020 oder EU-Marktüberwachungsverordnung (MÜ-VO)) erforderlich wurde, vorerst abgeschlossen.

Umsetzung der EU-Marktüberwachungsverordnung macht Reform des nationalen Produktsicherheitsrechts erforderlich

Die Verordnung (EU) 2019/1020 gilt in Deutschland bereits seit dem 16. Juli 2021 unmittelbar. Ihr Ziel ist es, durch eine Stärkung der Marktüberwachung sicherzustellen, dass nur EU-konforme Non-Food-Produkte, d.h. Non-Food-Produkte, die den europäischen Produktvorschriften entsprechen, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, und dadurch das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern.

Zur Durchführung der EU-Marktüberwachungsverordnung wurde am 9. Juni 2021 das Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten (Marktüberwachungsgesetz – MüG) beschlossen, welches ebenfalls am 16. Juli 2021 in Kraft trat. Mit dem MüG soll in Deutschland eine einheitliche Marktüberwachung für europäisch harmonisierte und europäisch nicht harmonisierte Non-Food-Produkte sichergestellt werden (siehe hierzu den Beitrag von Giorgia Carandente, LL.M. Eur., Taylor Wessing München, vom 10. Oktober 2019 „Die EU-Marktüberwachungsverordnung, Eine neue Ära für die Produktsicherheit“).

Da im MüG auch Vorschriften aufgehen, die bisher im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) verortet waren, wurde das bisherige ProdSG vom 8. November 2011 durch eine Neufassung abgelöst und deren Regelungen an die MÜ-VO und das MüG angepasst. Hierdurch sollen sich überschneidende sowie konkurrierende Regelungen zur MÜ-VO und zum MüG ausgeschlossen und mehr Rechtsklarheit und Verständlichkeit geschaffen werden. Darüber hinaus wurde das ProdSG um die Vorschriften zum sicheren Betrieb von Anlagen bereinigt. Die Betriebsvorschriften, die laut Regierungsentwurf im ProdSG als wesensfremd und anachronistisch empfunden wurden, finden sich nunmehr im Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG). Gemäß dem Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27. Juli 2021 sind das ProdSG und das ÜAnlG rückwirkend zum 16. Juli 2021 in Kraft getreten.

Strukturelle Veränderungen und inhaltliche Änderungen des ProdSG

Durch die nahezu vollständige Ausgliederung und Überführung der Abschnitte 6 „Marktüberwachung“ und 7 „Informations- und Meldepflichten“ des ehemaligen ProdSG in das MüG sowie des Abschnitts 9 „Überwachungsbedürftige Anlagen“ in das ÜAnlG ist das neue ProdSG zu einem reinen Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Anforderungen der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und damit zu einem reinen Gesetz über die Produktsicherheit geworden. Im Bereich Marktüberwachung sind lediglich produktsicherheitsspezifische Regelungen im ProdSG verblieben. Hierzu zählt z.B. die Verpflichtung bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten Stichproben durchzuführen (§ 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ProdSG) sowie die in § 24 ProdSG enthaltenen Informationsverpflichtungen in Zusammenhang mit dem GS-Zeichen.

Über diese strukturellen Veränderungen hinaus enthält das neue ProdSG aber auch inhaltliche Änderungen bzw. Ergänzungen, von denen folgende erwähnenswert sind:

  • Der in § 2 Nr. 28 ProdSG definierte Kreis der Wirtschaftsakteure ist um den sog. Fulfilment-Dienstleister erweitert worden. Gemäß § 2 Nr. 11 ProdSG ist darunter jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat. Hiervon ausgenommen sind Postdienste, Paketzustelldienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen.

    Fulfilment-Dienstleistungen werden vor allem im Bereich des Online-Handels angeboten. Unter den Begriff Fulfilment (oder auch Fulfillment) fallen alle Aktivitäten, die nach Vertragsabschluss mit der Lieferung einer Ware an den Kunden in Zusammenhang stehen, neben der Lagerung und dem Versand z.B. auch die Rechnungslegung sowie das Management von Retouren. Fulfilment-Dienstleister sind folglich für andere Wirtschaftsakteure, wie z.B. Hersteller oder Händler, tätig und somit an dem Inverkehrbringen der jeweiligen Produkte beteiligt. Bieten Sie Dienstleistungen an, die über die Dienstleistungen von Paketdiensten hinausgehen, können sie in ihrer Funktion mit einem Händler verglichen werden. Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes sollen Fulfilment-Dienstleister daher einem Händler entsprechende rechtliche Verpflichtungen übernehmen. Dementsprechend hat der Fulfilment-Dienstleister gemäß § 6 Abs. 6 S. 1 ProdSG auch dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte an die Verbraucherin oder den Verbraucher gelangen. Zudem gilt für ihn die Pflicht zur Unterrichtung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde gemäß § 6 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 ProdSG entsprechend, wenn er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen müsste, dass ein vom Hersteller oder Einführer auf dem Markt bereitgestelltes Verbraucherprodukt ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt.
  • Im Zuge der Änderung des ProdSG wurden auch die Regelungen des Abschnitts 5 „GS-Zeichen“ (Geprüfte Sicherheit) angepasst. Die Bestimmungen über die Zuerkennung des GS-Zeichens (§ 20 ProdSG) sowie die Pflichten der GS-Stellen (§ 22 ProdSG) wurden vor dem Hintergrund der praktischen Erfahrungen aus dem Verwaltungsvollzug überarbeitet und konkretisiert. Eine merkbare Auswirkung dieser Änderungen für Hersteller und EU-Importeure dürfte, aufgrund der Orientierung an der gelebten Rechtspraxis, wohl nicht eintreten.

    Eine geringfügige Änderung der optischen Gestaltung des GS-Zeichens ist im Anhang zum ProdSG geregelt.
  • Die Möglichkeit, eine Verbotsverordnung für das Inverkehrbringen bestimmter Produkte zu erlassen, kannte das deutsche Produktsicherheitsrecht bislang nicht. Diese Rechtslücke sollte vor dem Hintergrund des Brandes des Affenhauses im Zoo Krefeld in der Neujahrsnacht 2020, der vermutlich durch Himmelslaternen, die zwar einem polizeirechtlichen Verwendungsverbot unterlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 6 C 44.16), aber vertrieben werden durften, in Brand gesetzt wurde, geschlossen werden. Um neben der (positiven) Regelung zur Bereitstellung von Produkten nunmehr auch (negative) Vermarktungsverbote aussprechen zu können, wurde daher in eine solche Ermächtigung in das ProdSG aufgenommen. Gemäß § 8 Abs. 2 ProdSG wird die Bundesregierung ermächtigt, mit der Zustimmung des Bundesrates, durch die Rechtsverordnung die Beschränkung sowie das Verbot der Bereitstellung von Produkten zu regeln, die ein hohes Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen, für Tiere, für Pflanzen, für den Boden, für das Wasser, für die Atmosphäre oder für bedeutende Sachwerte darstellen. Verordnungen zur Beschränkung und zum Verbot eines Produktes sind durch die Bundesregierung folglich nur in Ausnahmefällen zu erlassen.

Wohl kaum Auswirkungen für die beteiligten Wirtschaftsakteure

Das neue ProdSG dürfte wohl keine gravierenden Auswirkungen für die beteiligten Wirtschaftsakteure haben. Hiervon ausgenommen ist der Fulfilment-Dienstleister, der durch explizite Nennung im ProdSG mehr in den Fokus geraten könnte. Zu berücksichtigen ist auch, dass es durch die neue Ermächtigung zum Erlass von Verbotsverordnungen zu Beschränkungen oder gar Verboten bestimmter Produkte oder Produktgruppen kommen könnte. Grundsätzlich macht es Sinn, sich die Neuregelung des ProdSG einmal unter Berücksichtigung des neuen MüG und des ÜAnlG genauer anzuschauen, um auf dem Gebiet des Produktsicherheits- und Marktüberwachungsrecht grundsätzlich im (aktuellen) Bilde zu sein.

In dieser Serie

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