22. August 2022
streiTWert – 32 von 64 Insights
Bei Schäden durch ein fehlerhaftes Produkt stellt sich für den Geschädigten oftmals die Frage, gegen wen er Ansprüche auf Schadensersatz erheben kann. Auf den ersten Blick erscheint die Antwort klar: Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet etwa derjenige verschuldensunabhängig, der das Produkt hergestellt hat. Aber wie findet man dies in der Praxis heraus? Und was gilt, wenn sich auf einem Produkt widersprüchliche Angaben befinden? Mit dieser Frage hat sich der EuGH in einem Vorlageverfahren aus Finnland befasst (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022, C-264/21 – Koninklijke Philips NV).
Der Fall betraf eine Kaffeemaschine, die in Rumänien von der italienischen Saeco International Group SpA hergestellt wurde. Die Kaffeemaschine geriet in Brand und löste in der Wohnung einen erheblichen Schaden aus. Die Klägerin, eine Versicherung, ersetzte dem Geschädigten die Kosten und verlangte von der Koninklijke Philips NV Schadensersatz wegen Produkthaftung. Koninklijke Philips ist die niederländische Muttergesellschaft der Saeco International Group SpA und war selbst nicht am Herstellungsprozess der Kaffeemaschine beteiligt.
Auf der Kaffeemaschine und ihrer Verpackung befanden sich sowohl die Marken Philips als auch Saeco, die beide Koninklijke Philips gehören. Die Kaffeemaschine trug ferner ein CE-Kennzeichen von Saeco, eine Adresse in Italien sowie den Aufdruck „Made in Romania“. Nach unterschiedlichen Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz legte der Oberste Gerichtshof von Finnland dem EuGH die Frage vor, ob Koninklijke Philips nach der EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU RL 85/374) für den Schaden hafte, den die Kaffeemaschine ihrer Tochtergesellschaft verursacht habe. Reicht es für eine Haftung als Hersteller, dass sich auf dem Produkt die Marke von Philips befand? Oder hätte sich Koninklijke Philips für eine Haftung auch in anderer Weise als Hersteller des Produkts ausgeben müssen?
Koninklijke Philips hatte sich unter anderem damit verteidigt, dass es auf dem Produkt deutliche Anhaltspunkte gegeben habe, dass tatsächlich nicht Koninklijke Philips, sondern Saeco International Group SpA die Kaffeemaschine hergestellt habe. Koninklijke Philips hafte daher nicht selbst.
Der EuGH hat bestätigt, dass Koninklijke Philips nach der Produkthaftungsrichtlinie haftet. Nach Art. 3 Abs. 1 der EU-Richtlinie ist nicht nur derjenige der Hersteller, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat, sondern auch „jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.“ In Deutschland wäre dies nach § 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG der sogenannte Quasi-Hersteller. Der EuGH argumentierte dabei wie folgt:
Der EuGH bestätigt, dass auch derjenige einer strengen verschuldensunabhängigen Haftung für ein Produkt unterliegt, der veranlasst, dass seine Marke an dem Produkt angebracht wird. Indem die tatsächliche Herstellerin die Marke der Muttergesellschaft auf dem Produkt anbrachte, wurde auch eine Produkthaftung der Muttergesellschaft möglich. Dies gilt selbst dann, wenn andere Angaben auf dem Produkt nahelegen, dass der tatsächliche Hersteller ein anderes Unternehmen als der Markeninhaber ist.
Das Urteil des EuGH ist wenig überraschend, zumal der Wortlaut von Art. 3 der Richtlinie sehr deutlich ist. Die Besonderheit des Falls lag gleichwohl darin, dass zwei Marken auf dem Produkt waren und es auch in Anbetracht der weiteren Informationen auf dem Produkt gut möglich erschien, den tatsächlichen Hersteller zu ermitteln. Diese Mühen muss der Verbraucher nach dem EuGH aber nicht auf sich nehmen. Er kann unterschiedslos von jedem möglichen Hersteller (oder Quasi-Hersteller) den vollen Ersatz seines Schadens verlangen. Wer dann im Ergebnis die Kosten trägt, müssten die Hersteller in einem nächsten Schritt untereinander klären (siehe auch § 5 ProdHaftG).
Als Gedankenspiel interessant ist die Frage, ob dies auch dann gelten würde, wenn auf dem Produkt neben der Marke Philips ausdrücklich „Hergestellt durch Saeco International Group SpA“ gestanden hätte. Nach der Argumentation des EuGH ist anzunehmen, dass die Markeninhaberin Koninklijke Philips auch in dem Fall als weitere Herstellerin haftbar wäre. In diesem Sinne galt auch bisher schon, dass eine Haftung als Quasi-Hersteller nicht davon abhängt, dass ein Geschädigter auf eine Beteiligung des Markeninhabers an der Herstellung vertraut hat oder der tatsächliche Hersteller nicht bekannt ist.
tl;dr: Wer mit seinem guten Namen auf einem Produkt werben möchte, trägt das Risiko, allein deshalb nach dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen zu werden. Eine Freizeichnung ist auch nicht dadurch möglich, dass das Produkt tatsächlich durch jemanden anderen hergestellt wurde.
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