Autoren

Peter Bert, lic.oec.int.

Of Counsel

Read More

Dr. Stefan Horn, LL.B.

Salary Partner

Read More

Lena Rindsfus

Associate

Read More
Autoren

Peter Bert, lic.oec.int.

Of Counsel

Read More

Dr. Stefan Horn, LL.B.

Salary Partner

Read More

Lena Rindsfus

Associate

Read More

24. Januar 2023

streiTWert – 11 von 55 Insights

BGH: Uneingeschränkte Kontrolle kartellrechtlicher Schiedssprüche

  • Briefing

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die staatlichen Gerichte Schiedssprüche über kartellrechtliche Vorschriften im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung oder die Aufhebung rechtlich und tatsächlich vollumfänglich überprüfen dürfen. Das sonst geltende Verbot einer sachlichen Überprüfung des Schiedsspruchs durch die staatlichen Gerichte (révision au fond) greift dann nicht. Ein möglicherweise sehr aufwändiges Schiedsverfahren, das kartellrechtliche Fragen zum Gegenstand hatte, kann so zu einer bloßen Durchgangsstation auf dem Weg zu den ordentlichen Gerichten werden.

Sachverhalt

Der Bundesgerichtshof traf seine Entscheidung in einem Verfahren über die Aufhebung eines Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO. Die Antragstellerin beantragte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, einen zu ihren Ungunsten ergangenen Schiedsspruch aufzuheben. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des Büdinger Waldes, in dem sich die Steinbrüche Breitenborn und Büdingen-Rinderbügen befinden. Der erstgenannte Steinbruch ist an eine Wettbewerberin der Antragstellerin verpachtet, Pächterin des zweiten Streinbruchs war die Antragstellerin.

Die Antragsgegnerin kündigte 2017 den Pachtvertrag vor Ende der Laufzeit. Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs verfolgte sie mit der Kündigung das Ziel, die Antragstellerin zur Veräußerung ihrer Anlagen im Steinbruch an ihre Konkurrentin zu bewegen, die dann beide Steinbrüche betreiben sollte. Durch das Ausscheiden der Pächterin aus dem Wettbewerb sollte ein Preiskampf zwischen den Steinbrüchen verhindert und eine höhere Pacht erzielt werden.

Das Bundeskartellamt griff den Sachverhalt auf. Es verhängte 2019 in einem Vergleich Geldbußen gegen die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin habe dem Verbot des § 21 Abs. 2 Nr. 1 GWB zuwidergehandelt, anderen Unternehmen Nachteile anzudrohen, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach § 1 GWB unzulässig ist, und dem Verbot des § 21 Abs. 3 Nr. 2 GWB zuwidergehandelt, andere Unternehmen zu zwingen, sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 GWB zusammenzuschließen.Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts wollte die Antragsgegnerin mit der Androhung der Kündigung die Antragstellerin dazu bewegen, den Betrieb des zweiten Steinbruchs zukünftig auf der Basis eines Gemeinschaftsunternehmens in Kooperation mit der Wettbewerberin weiterzuführen. Der Zusammenschluss sei darin zu sehen, dass die Antragstellerin nach Beendigung des Pachtvertrages ihre im Steinbruch verwendeten standortspezifischen Betriebsmittel auf den neuen Pächter übertragen werde.

Die Antragsgegnerin leitete im März 2018 ein Schiedsverfahren ein, sprach eine zweite Kündigung aus und beantragte, die Antragstellerin zur Räumung und Herausgabe der Pachtfläche zu verurteilen. Das Schiedsgericht teilte die Bewertung des Bundeskartellamts nicht. Es bestätigte mit Endschiedsspruch vom 27. April 2020 die Wirksamkeit der zweiten Kündigung und verurteilte die Antragstellerin zur Räumung und Herausgabe. Die auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen gerichtete Widerklage der Antragstellerin wies das Schiedsgericht ab.

Hintergrund: ordre public und révision au fond

Verstößt die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung (ordre public), kann der Schiedsspruch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden. Die öffentliche Ordnung umfasst die elementaren Grundsätze der deutschen Rechtsordnung. Gemeint sind die Normen, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens bilden und die deutsche Gerechtigkeitsvorstellung widerspiegeln. Allgemein anerkannt ist, dass auch die zwingenden Vorschriften des europäischen und deutschen Kartellrechts zum ordre public gehören (vgl. dazu EuGH, 1. Juni 1999 - C-126/97Eco-Swiss).

Hinsichtlich der Kontrolldichte im Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahren gilt das Verbot der révision au fond: Es besagt, dass ein staatliches Gericht den Schiedsspruch nicht auf sachliche Richtigkeit überprüfen darf. Eine berufungsähnliche Kontrolle des Schiedsspruchs findet nicht statt, das staatliche Gericht greift nur bei schwerwiegenden Verstößen des Schiedsgerichts ein, nämlich dann, wenn der Schiedsspruch zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts „offensichtlich" unvereinbar ist (§ 1059 Abs. 2 ZPO und Art. V New Yorker Übereinkommen). So kann die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts im Aufhebungsverfahren wegen des Verbots einer révision au fond grundsätzlich nicht durch eine eigene Beweiswürdigung des staatlichen Gerichts ersetzt werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – III ZB 40/13). Das staatliche Gericht muss ein "einfaches Fehlurteil" des Schiedsgerichts, also eine seiner Auffassung nach falsche Beweiswürdigung oder unzutreffende Rechtsauffassung des Schiedsgerichts, hinnehmen, sofern die Schwelle der offensichtlichen Verletzung wesentlicher Grundsätze des deutschen Rechts nicht erreicht ist.

Eingeschränkte oder vollumfängliche gerichtliche Kontrolle?

Kern der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob das Verbot der révision au fond auch bei kartellrechtlichen Sachverhalten greift, mithin, in welchem Umfang der Schiedsspruch einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte unterliegt. Die Frage wurde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beantwortet (für umfassende Kontrolle z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Juli 2004, VI-Sch (Kart) 1/02; dagegen Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. August 2007 - 4 Sch 03/06).

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in der Vorinstanz die Auffassung vertreten, dass die Zugehörigkeit der zwingenden Vorschriften des europäischen und deutschen Kartellrechts zum ordre public keine uneingeschränkte kartellrechtliche Überprüfung des Schiedsspruchs rechtfertige. Eine eigene kartellrechtliche Prüfungskompetenz des staatlichen Gerichts sei mit dem Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit als privatautonomer Streitentscheidung unvereinbar, weil die Entscheidung der Parteien, die Befugnis zur Streitentscheidung an ein privates Schiedsgericht zu übertragen, unterlaufen würde. Angezeigt sei eine stark eingeschränkte Kontrolle des Schiedsspruchs, die sich auf die Frage einer Missachtung von in den kartellrechtlichen Normen zum Ausdruck gekommenen grundlegenden Wertentscheidungen des Gesetzgebers beschränkt (OLG Frankfurt am Main, 22. April 2021, 26 Sch 12/20, Rn. 77 ff. – Steinbruch-Schiedsspruch).

Dem widerspricht der Bundesgerichtshof. Nach seiner Auffassung unterliegen Schiedssprüche im Hinblick auf die Anwendung der §§ 19 bis 21 GWB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Kontrolle durch das ordentliche Gericht. Damit bleibt der BGH bei der Rechtsauffassung, die er unter der früheren Rechtslage (§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der bis zum 31. August 1986 geltenden Fassung) vertreten hatte. So hatte der BGH z. B. in der Entscheidung Schweißbolzen entschieden, dass die ordentlichen Gerichte bei ihrer selbständigen Prüfung, ob die Anerkennung eines Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung verstößt, weder an die Rechtsauffassung noch an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1966 - KZR 7/65Schweißbolzen).

Der vollumfänglichen Überprüfung des Schiedsspruchs stehe auch nicht entgegen, dass ein Schiedsspruch nach der Rechtsprechung des BGH nur dann gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts „offensichtlich" unvereinbar ist:

"Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass ein Schiedsspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann gegen die öffentliche Ordnung verstößt, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts „offensichtlich“ unvereinbar ist (...). Denn dies ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (...). Da die Verbote nach §§ 19, 20, 21 GWB zu den elementaren Grundlagen der Rechtsordnung und den grundlegenden Normen des Kartellrechts gehören, widerspricht die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs nach diesen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung (ordre public) bereits dann, wenn er auf einer fehlerhaften Anwendung dieser Regelungen beruht (..). Die Anerkennung und Vollstreckung eines solchen Schiedsspruchs führte nämlich zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts „offensichtlich“ unvereinbar wäre. Keine Rechtsordnung kann es hinnehmen, dass Verstöße gegen ihre grundlegendsten Normen durch ihre eigenen Gerichte bestätigt werden, unabhängig davon, ob diese Verstöße offenkundig oder offensichtlich sind oder nicht (...). Soweit die Anwendung solcher elementaren Regeln der Rechtsordnung in Rede steht, gilt das Verbot der révision au fond deshalb nicht, so dass eine Überprüfung des Schiedsspruchs in der Sache erforderlich ist."

Zur Begründung seiner Auffassung zieht der Bundesgerichtshof sodann die Gesetzgebungsgeschichte heran:

"Die uneingeschränkte Kontrolle des Schiedsspruchs hinsichtlich solcher kartellrechtlicher Normen, die zu den elementaren Grundlagen des deutschen Rechts gehören, entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. § 91 Abs. 1 Satz 1 GWB in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (...) geltenden Fassung sah vor, dass Schiedsverträge über künftige Rechtsstreitigkeiten aus den dort im Einzelnen genannten Verträgen oder Beschlüssen nichtig sind, wenn sie nicht jedem Beteiligten ein Wahlrecht zwischen Schiedsgericht und ordentlichem Gericht einräumen. Ein Grund für die Aufhebung der Regelung war, dass das Schiedsgericht die (zwingenden) Vorschriften des Kartellrechts in gleicher Weise zu beachten habe wie das staatliche Gericht und dass der Schiedsspruch im Rahmen des Aufhebungs- und des Vollstreckbarerklärungsverfahrens einer Kontrolle durch die staatlichen Gerichte im Hinblick auf die Einhaltung dieser Vorschriften unterliege. Daher führe die Streichung des § 91 GWB nicht zu einer Durchbrechung der generellen Ziele des GWB, nämlich der Sicherstellung des Wettbewerbs und der Beseitigung wirtschaftlicher Macht, wo sie die Wirksamkeit des Wettbewerbs beeinträchtigt (...)."

Der Bundesgerichtshof begründet seine Auffassung schließlich auch mit den komplexen tatsächlichen und rechtlichen Umständen kartellrechtlicher Streitigkeiten und dem Gebot der effektiven Durchsetzung des Kartellrechts. Fände keine vollständige Kontrolle, sondern nur die Prüfung einer offensichtlichen Verletzung kartellrechtlicher Bestimmungen statt, hätte dies in zahlreichen Fällen zur Folge, dass den ordentlichen Gerichten eine sachangemessene, der Komplexität Rechnung tragende Prüfung verschlossen bliebe und das Kartellrecht und die bei seiner Verletzung entstehenden Rechte nicht wirksam durchgesetzt werden könnten:

"Für eine umfassende Überprüfbarkeit der hier in Rede stehenden Verbote nach §§ 19, 20, 21 GWB spricht auch, dass sie nicht nur dem Interesse der Parteien der Schiedsabrede dienen, sondern der Wahrung des öffentlichen Interesses an einem funktionierenden Wettbewerb (...). Ihre effektive Durchsetzung ist bei einer bloßen Evidenzkontrolle des Schiedsspruchs nicht gewährleistet (...). Zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einem wirksamen Wettbewerb bestehen anders als im Verfahren vor dem Schiedsgericht umfassende Beteiligungsbefugnisse des Bundeskartellamts (...) in den vor den staatlichen Gerichten geführten Kartellzivilverfahren. Im Unterschied zum staatlichen Gericht ist das Schiedsgericht in dem Fall, dass neben §§ 19, 20, 21 GWB auch Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV anwendbar sind (vgl. § 22 GWB), grundsätzlich nicht befugt, sich mit einer Vorlagefrage im Hinblick auf die Anwendung der Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV an den Unionsgerichtshof zu wenden."

Praxisfolgen

Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht fest, dass Schiedssprüche, die auf kartellrechtlichen Streitigkeiten beruhen, durch die ordentlichen Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig überprüfbar sind. Dies hat der BGH unter Rückgriff auf seine Rechtsprechung zur alten Rechtslage bestätigt. Konkretisierend stellt der Bundesgerichtshof fest, dass der ordre public auch das verbotene Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen nach § 19 GWB, das verbotene Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht gemäß § 20 GWB und das Boykottverbot sowie das Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens aus § 21 GWB umfasst.

Damit unterliegen Schiedssprüche, die ein Schiedsgericht mit Sitz in Deutschland erlassen hat oder die in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden sollen, einer berufungsähnlichen Kontrolle durch die ordentliche Gerichtsbarkeit, wenn es für die Entscheidung auf kartellrechtliche Vorschriften ankam.

Vor diesem Hintergrund sollten Vertragsparteien, z. B. bei Abschluss eines Vertriebsvertrages, vor der Vereinbarung einer Schiedsklausel abwägen, ob eine kartellrechtliche Streitigkeit ein möglicher Gegenstand eines Schiedsverfahrens werden könnte. Denn es droht die Gefahr, dass die im Schiedsverfahren unterlegene Partei die Aufhebung beantragt und der Schiedsspruch nicht für vollstreckbar erklärt wird. Nicht immer wird sich das jedoch bei langfristig angelegten Vertragsverhältnissen vorhersehen lassen - der entschiedene Fall ist ein Beispiel dafür: das Pachtverhältnis reicht bis in die sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts zurück.

Die Vereinbarung eines ausländischen Sitzes des Schiedsgerichts löst das Problem nicht, wenn der dann ergehende ausländische Schiedsspruch im Inland anerkannt und vollstreckt werden muss.

Besonders "gefahrgeneigt" dürfte die Sportschiedsgerichtsbarkeit sein. Insbesondere in Folge der Pechstein-Rechtsprechung (siehe hier im Blog) liegt die kartellrechtliche Prüfung des Verhältnisses zwischen monopolistischem Sportverband und Athletin häufig nahe.

Schiedsverfahren bringen gegenüber Verfahren vor den ordentlichen Gerichten erhebliche Vorteile mit sich, wie z. B. Flexibilität, Nicht-Öffentlichkeit, Schnelligkeit und internationale Anerkennung von Schiedssprüchen nach der New Yorker Konvention. Wenn allerdings bei kartellrechtlichen Streitigkeiten das Schiedsverfahren nur eine Durchgangsstation ist, gehen diese Vorteile verloren. Eine Steigerung der Beliebtheit des Schiedsstandorts Deutschland ist angesichts dieser Rechtsprechung nicht zu erwarten. In diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten, ob das Verbot der révision au fond nicht auch für andere Rechtsgebiete außer Kraft gesetzt wird. Die hier besprochene Entscheidung traf der Kartellsenat des Bundesgerichtshof, und nicht der ansonsten für Schiedssachen zuständige I. Zivilsenat. Es bleibt zu hoffen, dass der I. Zivilsenat in einem geeigneten Fall Gelegenheit zur Klarstellung findet.

tl;dr: Schiedssprüche unterliegen im Hinblick auf die Anwendung der §§ 19 bis 21 GWB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Kontrolle durch das ordentliche Gericht.

Anmerkung zu: BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - KZB 75/21

Diesen und weitere Beiträge von Peter Bert finden Sie auch auf zpoblog.de.

In dieser Serie

Technology, Media & Communications

AI product liability – moving ahead with a modernised legal regime

Katie Chandler, Philipp Behrendt and Christopher Bakier look at the EU's proposals to legislate for liability risks in AI products.

9. May 2023

von mehreren Autoren

Disputes & Investigations

Vorschlag der Europäischen Kommission für eine neue Richtlinie über die Reparatur von Waren

13. April 2023

von mehreren Autoren

Disputes & Investigations

Vorsicht, Lerngefahr!

Beratung zur Streitvermeidung und Streitlösung

28. March 2023

von Dr. Frank Koch

Disputes & Investigations

BGH: Uneingeschränkte Kontrolle kartellrechtlicher Schiedssprüche

24. January 2023

von mehreren Autoren

Disputes & Investigations

Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Bauproduktenverordnung – Es muss nachgebessert werden!

Hinweis zum Aufsatz von Christine Simon-Wiehl in Zeitschrift für Product Compliance (ZfPC) 05/2022, 198 ff.

13. January 2023

Disputes & Investigations

Gerichtsverhandlung per Videokonferenz soll Standard werden

13. December 2022

Disputes & Investigations

BGH zur Ausländersicherheit nach dem Brexit

9. December 2022

von Peter Bert, lic.oec.int.

Produktsicherheit & Produkthaftung

Entwurf der EU-Kommission für eine neue Produkthaftungsrichtlinie in der EU

Die Europäische Kommission hat am 28. September 2022 neben dem Vorschlag für eine Richtlinie über KI-Haftung ihren mit Spannung erwarteten Entwurf für eine neue Produkthaftungsrichtlinie veröffentlicht. Diese Neuerungen gibt es.

25. November 2022

von David Hilger, LL.M. (Bilbao)

Disputes & Investigations

Moderner streiten!

Experimente beim digitalen Zivilprozess sind schön und gut – doch es fehlt ein System

29. September 2022

von Peter Bert, lic.oec.int.

eCommerce & Marketplaces

eCommerce: Muss ein Händler stets über Herstellergarantien informieren? – EuGH mit klarem „Jein“

Unstrittig: Herstellergarantien können den Abverkauf von Waren erhöhen und zur Kundenbindung beitragen. Aber sind Online-Händler auch verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wenn es solche Garantien gibt?

5. October 2022

von Johannes Raue, Henry Richard Lauf

Disputes & Investigations

Der BGH und die Business Judgement Rule

streiTWert

19. May 2022

von Dr. Dirk Lorenz

Disputes & Investigations

Schmerzensgeld: BGH verwirft die sog. taggenaue Berechnung

streiTWert

5. May 2022

von Florian Lambracht

Disputes & Investigations

EU-Richtlinie über Verbandsklagen: Offene Fragen und Umsetzungsspielräume

streiTWert – Am 24.12.2020 ist die Verbandsklage-Richtlinie in Kraft getreten

18. November 2021

von Matthias Swiderski, LL.M.

Coronavirus

Wenn Corona dazwischenkommt: Wer bleibt auf den Kosten sitzen?

streiTWert – Entscheidung des LG Hamburg über Stornierungskosten bei Veranstaltungen

22. September 2021

von Donata Freiin von Enzberg, LL.M., Kerstin Bär, LL.M. (Bristol, UK)

Disputes & Investigations

BGH: Wie viel Arzthaftung steckt in der Produkthaftung?

streiTWert

9. September 2021

von Florian Lambracht

Disputes & Investigations

BGH – Keine Verwechslungsgefahr bei der Firmenbezeichnung „partners“

streiTWert

23. August 2021

von Kolja Helms

Disputes & Investigations

EuGH: Keine Produkthaftung für falsche Gesundheitstipps in einer Zeitung

streiTWert

13. August 2021

von Dr. Lena Niehoff

Disputes & Investigations

Newsflash – Neues Produktsicherheitsgesetz in Kraft

streiTWert

5. August 2021

Disputes & Investigations

Neues aus Brüssel zu Lugano und Den Haag

streiTWert

28. July 2021

von Peter Bert, lic.oec.int.

Disputes & Investigations

Kommen die „Commercial Courts“ in Deutschland?

streiTWert

28. May 2021

von Jan Andresen

Disputes & Investigations

Die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO

streiTWert – Ein vielfach unterschätzter Kostenpunkt für im Ausland ansässige Klageparteien?

1. September 2021

von Frank J. Weck, LL.M.

Call To Action Arrow Image

Newsletter-Anmeldung

Wählen Sie aus unserem Angebot Ihre Interessen aus!

Jetzt abonnieren
Jetzt abonnieren

Related Insights

Disputes & Investigations

BGH zur Ausländersicherheit nach dem Brexit

9. Dezember 2022
Briefing

von Peter Bert, lic.oec.int.

Klicken Sie hier für Details
streitwert Disputes
Disputes & Investigations

Strukturvorgaben im Zivilprozess: Neues aus dem Labor

10. November 2022
Briefing

von Peter Bert, lic.oec.int.

Klicken Sie hier für Details
streitwert Disputes
Disputes & Investigations

Moderner streiten!

Experimente beim digitalen Zivilprozess sind schön und gut – doch es fehlt ein System

29. September 2022
Briefing

von Peter Bert, lic.oec.int.

Klicken Sie hier für Details