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Dr. Tim Wünnemann

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15. November 2023

streiTWert – 5 von 61 Insights

Keine verlängerte Widerrufsfrist bei Nichtangabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

  • Briefing

Das LG Münster erteilt mit Urteil vom 14.09.2023 einem vermeintlichem „Widerrufsjoker“ eine klare Absage.

Sachverhalt

Mit Urteil vom 14.09.2023 hat das Landgericht Münster eine Klage eines Kfz-Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nach Widerruf abgewiesen. Der Kläger hatte über ein Jahr nach Erwerb des Fahrzeugs den Widerruf gegenüber dem Verkäufer erklärt und verlangt, den vollen Kaufpreis für das Fahrzeug zurückzuerstatten. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass die Widerrufsbelehrung zum Zeitpunkt im Erwerbszeitpunkt die Telefonnummer des Verkäufers nicht aufgeführt habe, sodass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Ein Widerruf sei noch bis zu einem Jahr und 14 Tagen nach Übergabe des Fahrzeuges möglich. Wertersatz sei wegen des Belehrungsmangels ebenfalls nicht zu leisten.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat die Klage abgewiesen und die Abweisung streng-formal begründet. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Widerrufsbelehrung des Verkäufers den gesetzlichen Anforderungen genügt und der Widerruf des Klägers daher verfristet ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers, sei für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 BGB auf die Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 1 Nr. 1 EGBGB a. F. abzustellen und gerade nicht auf Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB, der die Angabe einer Telefonnummer vorsehe. Es sei daher ausreichend, wenn der Verkäufer über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 EGBGB unterrichte. Über die Form des Widerrufs sei hingegen nicht aufzuklären, so dass auch nicht über einen telefonischen Widerruf bzw. eine Telefonnummer zu informieren sei.

Das Gericht untermauert seine Ausführungen zudem mit dem systematischen Argument, dass der Gesetzgeber für den Fernabsatzvertrag ganz bewusst die Informationspflichten insbesondere zur Telefonnummer aus dem Verweis in § 356 Abs. 3 BGB herausgenommen hat und diese Information gerade nicht für den Beginn der Widerrufsfrist fordert. Nach Ansicht des Gerichtes wird dies auch durch den Vergleich zwischen den Regelungen zu Fernabsatzverträgen und den Regelungen zu Verträgen über Finanzdienstleistungen gestützt.

Einordnung der Entscheidung

Der Entscheidung des Landgerichts Münster ist zuzustimmen. Der eingangs erwähnte „Widerrufsjoker“ – eine Bezeichnung, die immer wieder im Rechtsmarkt auftaucht, (wohl) um Verbrauchern zu signalisieren, dass ein Vertrag ohne große Umstände auch nach Ablauf der 14-Tage Frist widerrufen und rückabgewickelt werden könne – stach vor dem Landgericht Münster nicht. Diese Feststellung soll allerdings nicht davon ablenken, dass die Entscheidung mit der gebotenen Ernsthaftigkeit betrachtet werden sollte. Dabei dürfte die Rechtsansicht des Klägers dem Umstand geschuldet sein, dass er nicht trennscharf zwischen Musterwiderrufsformular und Musterwiderrufsbelehrung unterschieden hatte. Während das Musterwiderrufsformular für eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht notwendig ist und gerade keine Telefonnummer verlangt, ist die Musterwiderrufsbelehrung nicht zwingend zu verwenden. Eine fehlende Telefonnummer kann gegebenenfalls wettbewerbsrechtliche Auswirkungen haben, für den Beginn der Widerrufsfrist ist sie aber nach der vorliegenden Entscheidung bedeutungslos.

Neben den überzeugenden Argumenten des Gerichts, die sich streng am Gesetz selbst orientieren und damit aufzeigen, dass es gerade im Bereich der Verbraucher(-widerrufs-) rechte schon aufgrund der hohen Regelungsdichte und einer Vielzahl von unterschiedlichen Konstellationen einer sorgfältigen Analyse bedarf, ob im Einzelfall die Beschreitung des Klageweges aus Verbrauchersicht wirklich erfolgsversprechend ist, verdeutlicht das Urteil des Landgerichts Münster, dass es auch noch 10 Jahre nach Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) in das nationale Recht zu Auslegungsfragen zu vermeintlich „wenig relevanten“ Einzelaspekten kommt. Hierbei sticht das Thema der Telefonnummer allerdings besonders hervor.

So hatte sich der EuGH (EuGH, 10.7.2019, C-649/17 – vzbv/Amazon EU Sàrl sowie EuGH, 14.5.2020, C-266/19 – EIS GmbH/TO) bereits zweimal mit Vorlagefragen hinsichtlich der Notwendigkeit der Angabe einer Telefonnummer im wettbewerbsrechtlichen Kontext zu beschäftigen. Auch im Bereich des Versicherungsrechts war dieser Aspekt bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2023 – IV ZR 353/21 lange umstritten. Naturgemäß sind die in den genannten Verfahren getroffenen Entscheidungen nicht direkt übertragbar, wenn es um die Beurteilung der konkreten durch das Landgericht Münster zu beurteilenden Rechtsfrage geht, die in den Kontext des Widerrufsrechts im Fernabsatz eingebettet ist.

Zusätzlich zu den die Entscheidung des Landgerichts tragenden Argumenten, die gegen eine Verlängerung der Widerrufsfrist bei Nichtangabe der Telefonnummer im Rahmen der Widerrufsbelehrung sprechen, sollten auch die folgenden grundsätzlichen Erwägungen in die Betrachtung einbezogen werden:

  • Soweit die in Frage stehenden Normen des nationalen Rechts auf europäischen Rechtsakten beruhen, muss zwingend die Vereinbarkeit eben jener nationalen Rechtsakte mit dem EU-Recht berücksichtigt werden und das nationale Recht bei Widersprüchen unionskonform ausgelegt werden.
  • Ein Widerruf mittels Telefonanrufs ist bereits aus Verbrauchersicht nicht zu empfehlen, weil der Zugang des Widerrufs kaum beweisbar ist. Vor diesem Hintergrund erscheint bereits zweifelhaft, ob der europäische Gesetzgeber dem Verbraucher dieses Risiko überhaupt auferlegen wollte.
  • Nicht unberücksichtigt bleiben sollte, dass es die VRRL in ihren Erwägungsgründen für die Etablierung eines echten Binnenmarkts als unabdingbar bezeichnet, dass ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, dass die Nichtangabe einer Telefonnummer dazu führen soll, dass die Widerrufsfrist eines Fernabsatzvertrages nicht zu laufen beginnt. Dem marginalen – sofern man einen solchen unterstellen möchte – zusätzlichen Vorteil für den Verbraucher stehen ungleich größere Wettbewerbsnachteile des Unternehmens entgegen.

Ausblick

Die Thematik der Widerrufsbelehrungen, -informationen und -fristen bleibt ein „Evergreen“ in der Rechtsprechung. Verbrauchern ist anzuraten, pauschalen Aussagen zu sog. „Widerrufsjokern“ mit der nötigen Skepsis zu begegnen. Gleichzeitig sollten Unternehmen die von ihnen bereitgestellten Informationen und Belehrungen mit der notwendigen Sorgfalt und maßgeschneidert für ihre individuellen Geschäftsbereiche im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entwerfen und verwenden, um keine unnötigen Angriffspunkte zu bieten.

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