22. August 2025
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Nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag laufen stets Gefahr, zu stark in die gem. Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit des aus einer Berufsausübungsgesellschaft Ausscheidenden einzugreifen und somit gem. § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig zu sein. Nach der Rspr. des BGH kann die Berufsausübungsfreiheit dabei nicht nur durch ein (explizites) Verbot, den Beruf auszuüben, verletzt werden, sondern auch dadurch, dass dem Ausscheidenden nur schwer erträgliche finanzielle Belastungen auferlegt werden (BGH, Urt. v. 29. Januar 1996 – II ZR 286/94 = NJW-RR 1996, 741 [742]).
Das LG Hamburg (Urt. v. 3. April 2025 – 326 O 302/23 = BeckRS 2025, 14785) hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, ob eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Entschädigungsklausel für den Fall der Mitnahme von Manda(n)ten beim Ausscheiden von Rechtsanwält:innen aus einer Berufsausübungsgesellschaft eine derart schwer erträgliche finanzielle Belastung darstellt und deshalb wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
Zwei auf dem Gebiet der Patent Litigation tätige Rechtsanwälte kündigten ihre Gesellschafterstellung in einer als PartGmbB organisierten Berufsausübungsgesellschaft, in der sowohl Rechtsanwälte als auch Patentanwälte zusammenarbeiteten. Nach Ausspruch der Kündigungen teilten die Rechtsanwälte der PartGmbB mit, dass sie für bestimmte ausgewählte Mandanten auch nach ihrem Wechsel in die neue, mit der PartGmbB im Wettbewerb stehenden Kanzlei tätig werden wollen. Diese Mandanten wurden sodann von den ausscheidenden Rechtsanwälten gemeinsam mit Partnern der PartGmbB über den beabsichtigten Wechsel informiert. Mit Ausnahme von zwei Mandanten sprachen sich die angefragten Mandanten dafür aus, auch künftig mit den ihnen gewohnten Anwaltsteams zusammenarbeiten zu wollen, also auf der rechtsanwaltlichen Seite mit den ausscheidenden Rechtsanwälten in der neuen Kanzlei und auf patentanwaltlicher Seite mit der PartGmbB.
Nach ihrem Ausscheiden machten die Rechtsanwälte (Kläger) gegen die PartGmbB (Beklagte) diverse, dem Grunde und der Höhe nach unstreitige Zahlungsansprüche geltend. Hierbei handelte es sich um die gegenwärtige und zukünftige Auszahlung ihrer Guthaben auf den Kapital- und Entnahmekonten, ihres Anteils an den Offenen Posten sowie um die gestaffelte Auszahlung der den beiden Rechtsanwälten anlässlich ihres Ausscheidens als Partner aus der PartGmbB zustehenden Abfindungen.
Gegen die unstreitigen Zahlungsansprüche der ausgeschiedenen Rechtsanwälte erklärte die PartGmbB ihrerseits jedoch die Aufrechnung mit eigenen Entschädigungsansprüchen gegen die ausgeschiedenen Rechtsanwälte. Die Entschädigungsansprüche leitete die PartGmbB aus § 19 Abs. 7 des Partnerschaftsvertrages ab. Dort war vorgesehen, dass ausscheidende Partner bei der Mitnahme von Manda(n)ten eine Entschädigung an die PartGmbB in Höhe des „Wertes der mitgenommenen Mandatsbeziehung“ zu zahlen haben.
Als „Wert einer Mandatsbeziehung“ wurde im Partnerschaftsvertrag 75% des durchschnittlichen Netto-Jahresumsatzes festgelegt, den die PartGmbB im Rahmen der Mandatsbeziehung in den letzten zwei Jahren vor dem Ausscheiden der klagenden Rechtsanwälte gemacht hat. Bei der Ermittlung des Netto-Jahresumsatzes fand eine Gesamtbetrachtung der Mandatsbeziehung statt, d.h. es wurde die Summe aller Umsätze der einzelnen Mandate der PartGmbB innerhalb dieser Mandatsbeziehung zugrunde gelegt, wobei eine Unterscheidung zwischen rechts- und patentanwaltlichen Tätigkeiten nicht stattfand, ebenso wenig, ob und inwieweit die Umsätze durch die Tätigkeit der Kläger und/oder anderer, der PartGmbB zugehöriger Rechts- bzw. Patenanwälte erwirtschaftet wurde. Darüber hinaus wurde bei der Gesamtbetrachtung nicht nur auf die Umsätze des konkret mitgenommenen Mandanten als einzelnen Rechtsträger abgestellt, sondern bei einer Gruppen- oder Konzernstruktur die Umsätze jedweder zur Gruppe bzw. zum Konzern zugehöriger Gesellschaften zusammenaddiert.
Das LG Hamburg gab der Klage der ausgeschiedenen Rechtsanwälte statt. Die Zahlungsansprüche der ausgeschiedenen Rechtsanwälte waren unstreitig und seien nicht aufgrund der von der beklagten PartGmbB erklärten Aufrechnung mit eigenen Entschädigungsansprüchen erloschen.
Das LG Hamburg vertrat die Auffassung, dass die Entschädigungsklausel in § 19 Abs. 7 des Partnerschaftsvertrages aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung für die klagenden Rechtsanwälte noch beeinträchtigender wirke als ein hartes, umfassendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Wenn aber schon ein hartes, umfassendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot gem. § 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG unwirksam ist, dann ist es (argumentum a minore ad maius) die konkrete Entschädigungsklausel erst recht (LG Hamburg, a.a.O., Rn. 66 der Entscheidungsgründe). Damit stehe der beklagten PartGmbB kein aufrechenbarer Entschädigungsanspruch gegen die ausgeschiedenen Rechtsanwälte zu.
Der anzusetzende Maßstab für die Wirksamkeitskontrolle der Entschädigungsklausel folge – so das LG Hamburg (a.a.O., Rn. 68 der Entscheidungsgründe) – aus der Rechtsprechung des BGH, wonach eine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung im Falle der Mandantenmitnahme „[…] die Freiheit der Berufsausübung in erheblichem Umfang beeinträchtigen [kann]. Diese Freiheit kann nicht nur durch ein Verbot, den Beruf auszuüben, verletzt werden, sondern auch dadurch, dass dem Betroffenen schwer erträgliche finanzielle Belastungen auferlegt werden.“ Entschädigungsklauseln sind daher gleichfalls an § 138 BGB i.V.m. Art. 12 GG zu messen (BGH, Urt. v. 29. Januar 1996 – II ZR 286/94 = NJW-RR 1996, 741 [742]).
Hieran anknüpfend erklärte das LG Hamburg in Bezug auf § 19 Abs. 7 des Partnerschaftsvertrages, dass man „nicht […] darauf abstellen [könne], dass die Entschädigung bereits deshalb nicht zu beanstanden sei, da […] lediglich 75% des durchschnittlichen jährlichen Umsatzes der zwei vergangenen Jahre als Entschädigung zu zahlen seien und nicht 100% eines jährlichen Umsatzes wie in dem zitierten BGH Urteil. […] Entscheidend ist vielmehr, ob die Entschädigungspflicht im Einzelfall ein Ausmaß annimmt, dass die Fortführung des Mandates für den ausscheidenden Partner nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist und er daher massiv in seiner Entscheidungsfreiheit, ob er ein Mandat übernehmen möchte oder nicht, eingeschränkt wird.“ (LG Hamburg, a.a.O., Rn. 69 der Entscheidungsgründe). Hieraus folgerte das LG Hamburg, „dass bei einer Entschädigungsklausel auch die Auswirkung der Höhe der an die Gesellschaft zu zahlenden Entschädigung für die Prüfung ihrer Wirksamkeit maßgeblich ist“, wobei „selbstverständlich sowohl die Interessen der Ausscheidenden als auch die Interessen der Gesellschaft an dem Erhalt der Mandate zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen“ seien (LG Hamburg, a.a.O., Rn. 71 der Entscheidungsgründe).
Das LG Hamburg bemängelte, dass der Regelung in § 19 Abs. 7 des Partnerschaftsvertrages eine Gesamtbetrachtung zugrunde liegt, die nicht danach differenziert, ob der Umsatz
erwirtschaftet wurde. Der auf diese Weise ermittelte „Wert der Mandatsbeziehung“ ergibt rechnerisch Entschädigungsforderungen der beklagten PartGmbB, „die nicht nur die Klageforderung bei weitem übersteigen, sondern nach Auffassung der Beklagten nach der Aufrechnung mit den Klageforderungen noch einen Anspruch der Beklagten gegen die Kläger in Höhe von über 1 Million Euro begründen.“ Die so berechneten Entschädigungsforderungen „führen [somit] faktisch dazu, dass Partner die Beklagte nur verlassen können, wenn sie gar kein Mandat mitnehmen. Sobald sie jedoch vereinzelte Mandate mitnehmen wollen – oder von den Mandanten um die Weiterbearbeitung gebeten werden – haben sie derart hohe Entschädigungsleistungen zu zahlen, dass dies wirtschaftlich nicht leistbar ist und sie deshalb auf ein Ausscheiden bei der Beklagten oder auf eine Mitnahme der Mandate verzichten müssen.“ (LG Hamburg, a.a.O., Rn. 73 f. der Entscheidungsgründe). Zu beachten sei jedoch, dass es „auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten […] erforderlich [ist], dass die ausscheidenden Partner selber überlegen und entscheiden können [sollen], welche Mandate sie mitnehmen. Diese Überlegung kann nicht dadurch faktisch unmöglich gemacht werden, als dass eine der Höhe nach nicht leistbare Entschädigung verlangt wird.“ (LG Hamburg, a.a.O., Rn. 75 a.E. der Entscheidungsgründe).
Im konkreten Fall „übersteigt die geforderte Entschädigung […] das durch die Kläger faktisch leistbare und sie [sind] dadurch derart unangemessen benachteiligt, dass die Berufsausübungsfreiheit nicht hinnehmbar eingeschränkt wird.“ (LG Hamburg, a.a.O., Rn. 76 der Entscheidungsgründe). Insbesondere stehe die von der PartGmbB an die ausgeschiedenen Rechtsanwälte zu zahlende „Abfindung […] nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der geforderten Entschädigung.“ (LG Hamburg, a.a.O, Rn. 80 der Entscheidungsgründe). Aus diesem Grund sei die Entschädigungsklausel in § 19 Abs. 7 des Partnerschaftsvertrages nach § 138 BGB i. V.m. Art. 12 GG unwirksam (LG Hamburg, a.a.O., Rn. 87 und 90 der Entscheidungsgründe), sodass der PartGmbB kein aufrechenbarer Entschädigungsanspruch zusteht.
Entscheidend für die Beurteilung der Wirksamkeit von „Mandantenschutzklauseln“ im Gesellschaftsvertrag ist stets die Frage, ob die „Mandantenschutzklausel“ allein dazu dient, den ausscheidenden Rechtsanwalt „als Wettbewerber auszuschalten“ (BGH, Urt. v. 18 Juli 2005 – II ZR 159/03 = NJW 2005, 3061 [3062]) oder ob sie „notwendig [ist], um einen Vertragspartner [hier: die Berufsausübungsgesellschaft] vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner [hier: den ausscheidenden Rechtsanwalt] zu schützen.“ (BGH, Urt. v. 20. Januar 2015 – II ZR 369/13 = ZIP 2015, 472, Rn. 8 der Entscheidungsgründe). Die Frage stellt sich selbstverständlich auch dann, wenn der „Mandantenschutz“ nur (mittelbar) über eine Klausel erreicht werden soll, die eine Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung für über- bzw. mitgenommene Manda(n)te(n) vorsieht.
Diese Weichenstellung des BGH wird vom LG Hamburg zumindest angeschnitten, als darauf verwiesen wird, dass „ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot den Verpflichteten in seiner Berufsausübung nicht übermäßig beschränken und nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht über die schutzwerten Interessen des Begünstigten hinausgehen [darf] (BGH, Urteil vom 29.1.1996 –II ZR 286/94, NJW-RR 1996, 741; BeckRS 24, 14289 Rn. 10).“ (LG Hamburg, a.a.O., Rn. 66 der Entscheidungsgründe). Ob eine Entschädigungsklausel „eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung darstellt wie ein nicht mehr erlaubtes umfassendes Wettbewerbsverbot“, sei – so das LG Hamburg – allerdings „anhand der durch die konkrete Ausgestaltung der Klausel sich ergebenden faktischen Beeinträchtigungen der ausscheidenden Partner unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft im jeweiligen Einzelfall konkret zu ermitteln.“ (LG Hamburg, a.a.O., Rn. 67 der Entscheidungsgründe). Die anschließende Argumentation des LG Hamburg ist daher weit überwiegend durch die Überlegung geprägt, „dass bei einer Entschädigungsklausel auch die Auswirkung der Höhe der an die Gesellschaft zu zahlenden Entschädigung für die Prüfung ihrer Wirksamkeit maßgeblich“ sei (Urt. v. 3. April 2025 – 326 O 302/23 = BeckRS 2025, 14785, Rn. 71 der Entscheidungsgründe). Weil aber – so die mehrfach wiederholte Feststellung des LG Hamburg – „die geforderte Entschädigung […] das durch die Kläger faktisch leistbare [übersteigt]“, werden diese „derart unangemessen benachteiligt, dass die Berufsausübungsfreiheit nicht hinnehmbar eingeschränkt wird“ (LG Hamburg, a.a.O., Rn. 76 der Entscheidungsgründe). Daher sei die Entschädigungsklausel in § 19 Abs. 7 des Partnerschaftsvertrages nach § 138 BGB i. V.m. Art. 12 GG unwirksam (LG Hamburg, a.a.O., Rn. 87 und 90 der Entscheidungsgründe).
Diese Form der Argumentation des LG Hamburg ist mindestens kritisch zu hinterfragen, schreibt sie doch einem faktischen Zustand eine normative Wirkung zu. Die Folgerichtigkeit dieser Argumentation unterstellt, wäre jede „Mandatsübernahmeklausel“ in Form einer Entschädigungsklausel bereits dann (rechtlich) unwirksam, wenn der ausscheidende Rechtsanalt aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse das „Glück“ hat, die geschuldete Entschädigung bei Fälligkeit faktisch nicht bezahlen zu können. Einem ausscheidenswilligen Rechtsanwalt wäre also der dringende Rat zu erteilen, die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kurz vor seinem Ausscheiden maximal zu begrenzen, zugleich aber eine Vielzahl sowohl von selbst akquirierten, vor allem aber von fremdakquirierten Mandanten davon zu überzeugen, künftig nur noch von ihm in seiner neuen Kanzlei beraten werden zu wollen – frei nach der Devise: Je größer der mitgenommene Mandantenstamm ist, desto größer ist die rechnerisch zu zahlende Entschädigung. Je größer aber die rechnerisch zu zahlende Entschädigung ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass „die geforderte Entschädigung […] das […] faktisch leistbare [übersteigt]“ (LG Hamburg, a.a.O., Rn. 76 der Entscheidungsgründe) mit der Folge, dass der ausscheidende Rechtsanwalt finanziell überfordert und damit die Entschädigungsklausel (rechtlich) unwirksam ist bzw. wird. Dass eine derartige, gegen das „Humesche Gesetz“ verstoßende Argumentationsform ein tragfähiges Fundament für die gefundene Entscheidung bilden kann, darf somit bezweifelt werden (Sein-Sollen-Fehlschluss).
Für die Beurteilung der rechtlichen (Un-)Wirksamkeit der Entschädigungsklausel in § 19 Abs. 7 des Partnerschaftsvertrages ist nicht darauf abzustellen, ob „die geforderte Entschädigung […] das […] faktisch leistbare [übersteigt]“, sondern vielmehr auf die eingangs gestellte Frage, ob die Entschädigungsklausel allein dazu dient, den ausgeschiedenen Rechtsanwalt als Wettbewerber auszuschalten oder ob sie notwendig ist, um die PartGmbB vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge ihrer Arbeit durch den ausgeschiedenen Rechtsanwalt zu schützen. Insoweit hatte das LG Hamburg bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der BGH (Urt. v. 29. Januar 1996 – II ZR 286/94 = NJW-RR 1996, 741 [742]) bei der „Überprüfung von Mandantenschutzklauseln, die eine Entschädigungsregelung aufweisen, deren Höhe ins Verhältnis zu den Umsätzen, die mit den übernommenen Mandanten zuvor durchschnittlich erzielt worden waren“, setzt (LG Hamburg, a.a.O., Rn. 68 der Entscheidungsgründe).
Anhaltspunkte, die ein solches Missverhältnis zwischen der rechnerisch zu zahlenden Entschädigung und den durchschnittlichen Umsätzen der übernommenen Mandanten zu Lasten der ausgeschiedenen Rechtsanwälte begründen und somit die Entscheidung des LG Hamburg stützen, bietet die Entschädigungsklausel in § 19 Abs. 7 des Partnerschaftsvertrages durchaus und werden vom LG Hamburg auch in Teilen angesprochen. Es reicht jedoch nicht, einen rein mathematischen Größenvergleich zwischen der Höhe der errechneten Entschädigungsforderung mit
vorzunehmen. Entscheidend ist vielmehr, ob die für die Mitnahme eines Mandanten zu zahlende Entschädigung eine Kompensation für den hierdurch vom ausgeschiedenen Rechtsanwalt der Berufsausübungsgesellschaft entzogenen Wert („good will“) darstellt oder ob die konkrete Ausgestaltung der Entschädigungsklausel (auch) den Zweck verfolgt, einen ausscheidenswilligen Rechtsanwalt an der Mitnahme von Manda(n)ten möglichst zu behindern. Maßgeblich ist also weniger die Quantität der errechneten Entschädigungsforderung als die Qualität der Entschädigungsklausel, nach der der „good will“ für die mitgenommenen Manda(n)te(n) berechnet wird.
Die Entscheidung des LG Hamburg macht einmal mehr die erheblichen Schwierigkeiten deutlich, wenn es darum geht, auf gesellschaftsvertraglicher Ebene wirksame Regelungen zu den Mandanten- und Mandatsbeziehungen einer Berufsausübungsgesellschaft für den Fall des Ausscheidens von Rechtsanwält:innen zu treffen (vgl. hierzu auch „Asset Protection“ beim Ausscheiden von Rechtsanwält:innen aus einer Berufsausübungsgesellschaft). Die Entscheidung des LG Hamburg ist (noch) nicht rechtskräftig, sondern befindet sich in der nächsten Instanz beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 13 U 35/25). Das Verfahren wird selbstverständlich weiterverfolgt und der vorstehende Beitrag zu gegebener Zeit mit einem Update versehen.
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