5. Oktober 2022
streiTWert – 34 von 65 Insights
Herstellergarantien sind für die Wirtschaft ein wichtiges Instrument zur Absatzförderung und dienen dem – wie es der BGH (Urt. v. 12.12.2007 – VIII ZR 187/06 = NZV 2008, 142 [143]) formuliert – „legitime[n] Interesse […], eine Kundenbindung […] zu erreichen“. Herstellergarantien räumen Endkunden, welche zumeist Verbraucher sind, parallel zu ihren kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten gegenüber dem Verkäufer zusätzliche Rechte gegen den Hersteller eines Produktes ein, falls dieses die vom Hersteller versprochene Beschaffenheit nicht bzw. nicht für die gesamte Dauer des Garantiezeitraums aufweist. Da Verbraucher als typischerweise geschäfts- und rechtsunerfahrene Endkunden den Unterschied zwischen den gesetzlichen Mängelrechten (Ge-währleistung) und einer Garantie nicht kennen, bestehen insoweit besondere Informationspflichten nicht nur des garantiegebenden Herstellers (§ 479 Abs. 2 BGB), sondern auch des Händlers, wenn dieser das garantiebehaftete Produkt im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes veräußert (§ 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 12 (vormals Nr. 9) EGBGB). Die für Online-Händler praxisrelevante Frage, ob eine solche Informationspflicht auch dann bestand, wenn eine Herstellergarantie zwar existiert, der Online-Händler mit einer solchen aber gar nicht wirbt, wurde von den Gerichten bislang unterschiedlich bewertet.
Ein Händler bot auf der Online-Handelsplattform von Amazon ein Taschenmesser des Schweizer Herstellers Victorinox zum Kauf an. Die Amazon-Angebotsseite enthielt keine Angaben zu einer von dem Händler oder einem Dritten (wie bspw. dem Hersteller des Taschenmessers) gewährten Garantie.
Unter der Rubrik „Weitere technische Informationen“ zum angebotenen Taschenmesser gab es jedoch einen Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“. Beim Anklicken dieses Links gelangte der potentielle Käufer zu einem zwei Seiten umfassenden, vom Hersteller des Taschenmessers gestalteten und von ihm textlich formulierten Produktinformationsblatt. Die zweite Seite dieses Produktinformationsblattes enthielt u.a. eine wie folgt formulierte Erklärung zur „Victorinox-Garantie“:
„Die Victorinox-Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“
Ein Mitbewerber des Händlers meinte, dass der Händler keine ausreichenden Angaben zu der vom Hersteller des Messers gewährten Garantie gemacht habe, obwohl er gem. § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 12 (vormals Nr. 9) EGBGB gesetzlich verpflichtet sei, Verbraucher als Käufer über eine etwaig bestehende Herstellergarantie zu informieren. Der Mitbewerber erhob daher Klage auf Unterlassung wegen unzureichender Garantieangaben (§§ 8, 3, 3a UWG).
Das LG Bochum (Urt. v. 21. November 2018 – 13 O 110/18, juris) wies die Klage ab, da es keine Informationspflicht des Händlers zur Herstellergarantie gab. Zwar habe eine Herstellergarantie existiert. Der Händler habe aber auf der eigentlichen Angebotsseite an keiner Stelle mit dem Wort "Garantie" aktiv geworben, weshalb ihn auch keine Informationspflichten treffen.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung führte zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Bochum. Das OLG Hamm (Urt. v. 26. November 2019 – I-4 U 22/19 = MDR 2020, 400) bejahte die Informationspflicht des Händlers auch bei bloßer Existenz einer Herstellergarantie mit der Begründung, dass eine besondere werbliche Hervorhebung der Garantie weder nach dem Wortlaut der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 12 (vormals Nr. 9) EGBGB noch nach ihrem Sinn und Zweck, nämlich der möglichst umfassenden Information des Verbrauchers über das Für und Wider ei-nes Vertragsschlusses, erforderlich sei, um den Anwendungsbereich der vorbezeichneten Regelung zu eröffnen. Bezüglich der Reichweite der Informationspflicht könne dabei auf den Regelungsgehalt des § 479 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden.
Gegen diese Entscheidung wurde Revision zum BGH eingelegt. Da die § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 12 (vormals Nr. 9) EGBGB der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU diente, setzte der BGH das Verfahren aus und legte die streitentscheidenden Fragen zu den Voraussetzungen und dem Umfang der Informationspflichten eines Händlers bei Herstellergarantien dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (BGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 – I ZR 241/19 (Herstellergarantie III) = ZVertriebsR 2021, 169).
Der EuGH (Urt. v. 5. Mai 2022 – C-179/21 = BB 2022, 1294) entschied schließlich, dass die einem Unternehmer auferlegte Informationspflicht hinsichtlich der vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie nicht allein aufgrund des Bestehens einer Herstellergarantie ausgelöst wird. Eine solche unbedingte Verpflichtung würde einen Unternehmer nämlich dazu zwingen, Nachforschungen zu Herstellergarantien zu allen vom Unternehmer vertriebenen Produkten mit einem erheblichen Kosten- und Zeitaufwand zu sammeln, obgleich zwischen dem Unternehmer und den Herstellern nicht notwendigerweise eine unmittelbare vertragliche Beziehung besteht. Auch müssten die Unternehmer die Informationen zu einer etwaigen Herstellergarantie stets aktuell halten, was dazu führt, dass sie auch etwaige Hyperlinks ständig auf Aktualität überprüfen müssten – ein Aufwand, der einem Unternehmer vernünftigerweise nicht ohne weiteres zugemutet werden kann.
Das Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus muss daher mit der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen abgewogen werden. Dies führt dazu, dass eine Informationspflicht des Unternehmers erst dann besteht, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Herstellergarantie zu erhalten, um seine Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Nach der Entscheidung des EuGH liegt ein solches berechtigtes Interesse vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Für die Feststellung, ob die Garantie ein solches zentrales oder entscheidendes Merkmal darstellt, sind nach Auffassung des EuGH
zu berücksichtigen.
Sofern nach diesen Gesichtspunkten die Herstellergarantie ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebotes eines Unternehmers ausmacht, besteht eine Informationspflicht hinsichtlich aller Informationen zu den Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme einer solchen Herstellergarantie, um dem Verbraucher eine Entscheidung zu ermöglichen, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte oder nicht.
Das Urteil des EuGH gibt zumindest in einem bislang umstrittenen Punkt Klarheit: Entgegen der Auffassung des OLG Hamm (Urt. v. 26. November 2019 – I-4 U 22/19 = MDR 2020, 400) ist eine Informationspflicht des Online-Händlers über das Bestehen und den Umfang einer Herstellergarantie nicht an die bloße Existenz einer Herstellergarantie geknüpft. Es sind daher auch Fallkonstellationen denkbar, in denen mit einer Herstellergarantie behaftete Produkte vom Online-Händler in den Verkehr gebracht werden können, ohne dass den Online-Händler eigenständige Informationspflichten treffen.
Weniger klar äußert sich der EuGH allerdings zu der Frage, ab wann eine Informationspflicht des Online-Händlers besteht. Der EuGH stellt hierfür zunächst auf das „berechtigte Interesse des Verbrauchers“ ab, welches dann bestehen soll, wenn der Unternehmer die Herstellergarantie zu einem „zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots“ macht. Der vom EuGH aufgestellte Kriterienkatalog, anhand dessen entschieden werden soll, ob der Online Händler die Herstellergarantie zu einem solchen Merkmal seines Angebotes gemacht hat oder nicht, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen jedoch als wenig konkret, sodass er in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führt. Über jedes einzelne dort genannte Kriterium kann trefflich gestritten werden. Selbst die Entscheidungsgründe des EuGH sind wenig hilfreich. Dort (Urt. v. 5. Mai 2022 – C-179/21 = BB 2022, 1294 [1297], Rn. 45 und 47 der Entscheidungsgrunde) heißt es zur Abgrenzung
„Die […] Informationspflicht kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn der Unternehmer die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ausdrücklich auf das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers lenkt, um daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herzuleiten und damit die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern.
[…]
Erwähnt das Angebot des Unternehmers die gewerbliche Garantie des Herstellers hingegen beiläufig oder in belangloser oder vernachlässigbarer Weise, so dass sie im Hinblick auf Inhalt und Ausgestaltung des Angebots objektiv weder als Geschäftsargument angesehen werden noch einen Irrtum beim Verbraucher hervorrufen kann, so kann der Unternehmer nicht schon aufgrund dieser bloßen Erwähnung […] verpflichtet sein, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen über die Garantie zur Verfügung zu stellen.“
Wie wenig diese Abgrenzung hilft, zeigt der Fall, wenn der Online-Händler in seinem Angebot eine Herstellergarantie tatsächlich nur beiläufig erwähnt, aber der Hersteller mit einer solchen aggressiv wirbt (etwa in Fernseh-, Radio-, Internet- oder Print-Werbung, bspw. wenn der Verbraucher auf die Herstellergarantie durch einen gut sichtbaren Aufdruck auf den Verkaufsverpackungen der Produkte aufmerksam gemacht wird). Wird in diesen Fällen, wenn der Online-Händler bspw. ein solches Produkt in der Verkaufsverpackung belässt, die Informationspflicht des Online-Händlers auch ohne sein Zutun vom Hersteller eigenständig ausgelöst? Dafür könnte sprechen, dass es sich hierbei um einen Gesichtspunkt handelt, der ein „objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers“ begründen kann.
Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass die vom EuGH sehr unbestimmt formulierten Kriterien zur Feststellung, ob der Unternehmer die Herstellergarantie zu einem „zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots“ gemacht hat oder nicht, nicht rechtssicher angewendet werden können. Insoweit bleibt abzuwarten, ob und inwieweit der BGH ggf. eine Konkretisierung dieser Kriterien vornimmt.
Vor diesem Hintergrund kann einem Online-Händler auch nach der Entscheidung des EuGH nur geraten werden, entweder auf die Erwähnung einer Herstellergarantie in seinen Angeboten gänzlich zu verzichten oder aber dem Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses stets alle Informationen hinsichtlich der Bedingungen für die Anwendung und Inanspruchnahme einer bestehenden Herstellergarantie zur Verfügung zu stellen, die ein durchschnittlicher Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Besteht eine Informationspflicht muss der Online-Händler den Verbraucher im Umfang des § 479 Abs. 1 BGB über den Inhalt der Garantie informieren, insbesondere über den Namen und die Anschrift des Garantiegebers, den räumlichen und zeitlichen Umfang der Garantie, das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie sowie den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, die der Verbraucher neben der Garantie unentgeltlich in Anspruch nehmen kann.
Das Nichtbeachten der Informationspflicht aus § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 S. 1 Nr. 12 (vormals Nr. 9) EGBGB, die zugleich eine Marktverhaltensregelung des Online-Händlers darstellt, erfüllt nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. bspw. BGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 – I ZR 241/19 (Herstellergarantie III) = ZVertriebsR 2021, 169 [170], Rn. 11 der Entscheidungsgründe) den Rechtsbruchtatbestand des § 3 a UWG und stellt demzufolge eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG dar. Derartige Wettbewerbsverstöße können sowohl von Wettbewerbsvereinen, wie auch von Mitbewerbern sanktioniert werden. Die Anspruchsberechtigten besitzen ein Unterlassungsanspruch, der im Wege einer Abmahnung, mittels einstweiligem Verfügungsverfahren oder auch im Hauptsacheverfahren verfolgt werden können.
Daneben riskiert der Online-Händler bei Verstößen gegen seine Informationspflicht aufgrund des am 28. Mai 2022 in Kraft getretenen Art. 246e §§ 2, 1 Abs. 2 Nr. 4 EGBGB ein Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 50.000,00 bzw. bis zu 4% des Jahresumsatzes (bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als EUR 1.250.000,00). Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, kann das Bußgeld bis zu EUR 2.000.000,00 betragen.
UPDATE: Nach der Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH hat der Bundesgerichtshof am 10. November 2022 sein Urteil verkündet (Az. I ZR 241/19). Den Unternehmer trifft danach eine vorvertragliche Pflicht zur Information über eine Herstellergarantie für ein im Internet angebotenes Produkt, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Erwähnter in seinem Internetangebot die Herstellergarantie dagegen nur beiläufig, muss er dem Verbraucher keine Informationen hierzu zur Verfügung stellen (Leitsatz des Gerichts).
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