6. September 2022
streiTWert – 38 von 73 Insights
Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen stand seit 2019 zur Zeichnung offen. Nachdem es jetzt von zwei Vertragsparteien ratifiziert wurde, tritt es in einem Jahr in Kraft.
Am 29. August 2022 hat die Europäische Union ihre Beitrittsurkunde zum Haager Urteilsübereinkommen (HAVÜ) hinterlegt und wurde damit erste Vertragspartei des Übereinkommens. Kurz darauf hinterlegte die Ukraine ihre Urkunde zur Ratifizierung des Urteilsübereinkommens. Mit dem Beitritt der EU und der Ratifizierung durch die Ukraine hat das Urteilsübereinkommen nun zwei Vertragsparteien, so dass es am 1. September 2023 in Kraft treten wird, etwas mehr als vier Jahre nach seiner Annahme am 2. Juli 2019. Der Beitritt der EU wird alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks binden.
Stand heute haben neben der EU und der Ukraine noch fünf weitere Staaten, nämlich Costa Rica, Israel, die Russische Föderation, die USA und Uruguay das HAVÜ unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert.
Nicht die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten, sondern die EU ist Partei des HAVÜ. Dessen ungeachtet sind aber offenbar Durchführungsvorschriften für das HAVÜ auf EU-Ebene nicht vorgesehen. Das Bundesministerium der Justiz hat bereits ein Durchführungsgesetz entworfen, das von den Max-Planck-Instituten begutachtet wurde (siehe hier). Die wesentliche Kritik der Institute an diesem Entwurf richtet sich nicht an das BMJ, sondern an den EU-Gesetzgeber wegen des Verzichts auf einheitliche Durchführungsbestimmungen:
„Da die EU dem HAVÜ als Vertragspartei beitreten wird, sollten auch die Durchführungsbestimmungen für ihre Mitgliedsstaaten weitestgehend einheitlich sein. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile wird nicht wie beabsichtigt wesentlich vereinfacht, wenn die Mitgliedsstaaten zahlreiche Einzelregelungen zur Durchführung des HAVÜ treffen.“
Es bleibt abzuwarten, ob sich bis zum 1. September 2023 ein Meinungsumschwung hin zu einer möglichst einheitlichen Regelung innerhalb der EU herbeiführen lässt.
Solange nicht weitere Staaten außerhalb der EU dem HAVÜ beitreten, wird sich der praktische Nutzen zum 1. September 2023 auf das Verhältnis zur Ukraine beschränken und somit in engen Grenzen halten. Allerdings könnte der Beitritt der EU für einige Staaten eine Sogwirkung entfalten.
Der große, und von Vielen erhoffte "game changer" im internationalen Rechtsverkehr wäre der Beitritt der Vereinigten Staaten. Die Vereinigten Staaten haben das HAVÜ im März 2021 unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Das US-Urteilsanerkennungsrecht fällt im wesentlichen in die Kompetenz der einzelnen Bundesstaaten, nicht in die Kompetenz des Bundes. Das wirft schwierige inneramerikanische Fragen der Umsetzung auf, die bislang weder für das HAVÜ noch für das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen, das die Vereinigten Staaten bereits 2009 unterzeichnet haben, gelöst wurden (siehe hier).
Falls Sie, liebe Leserinnen und Leser, etwas erschrocken sind, als Sie unter den Unterzeichnern des HAVÜ auch Rußland sahen: Staaten können nicht durch den Beitritt zum HAVÜ die Anerkennung und Vollstreckung ihrer Urteile durch andere Mitgliedsstaaten erzwingen. Nach Art. 29 Abs. 2 HAVÜ kann jeder Mitgliedsstaat erklären, "dass die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt eines anderen Staates nicht das Zustandekommen von Beziehungen zwischen den beiden Staaten nach diesem Übereinkommen bewirkt." Die EU behält also die Kontrolle darüber, gegenüber welchen Staaten das HAVÜ Wirkung entfaltet.
Diesen und weitere Beiträge von Peter Bert finden Sie auch auf zpoblog.de.
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