22. September 2022
streiTWert – 29 von 65 Insights
Mit dem Urteil vom 19.7.2022 (II ZR 103/20, ZIP 2022, 1644) entscheidet der Bundesgerichtshof eine lang diskutierte Streitfrage, die bei der Vorbereitung einer Hauptversammlung regelmäßig relevant ist. Soll die Hauptversammlung über eine Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre beschließen, beispielsweise im Rahmen der Schaffung eines genehmigten Kapitals, so war bislang umstritten, ob der Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG entsprechend § 124 Abs. 2 Satz 3 Fall 2 AktG a.F. mit seinem wesentlichen Inhalt bekanntgemacht werden muss. Der BGH verneint nun diese Frage und schafft damit Rechtssicherheit.
Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft. Die Kläger sind zwei bundesweit bekannte Aktionäre aus Köln und Würzburg. Der Vorstand der Beklagten veröffentlichte im elektronischen Bundesanzeiger die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung zum 9.6.2016. Die Tagesordnung sah eine Beschlussfassung zur Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen vor. Das Bezugsrecht der Aktionäre sollte der Vorstand unter bestimmten Bedingungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausschließen können.
Die Beklagte machte weder den vollständigen noch den wesentlichen Inhalt des Berichts des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts bekannt. In der Einberufung wurde lediglich darauf hingewiesen, dass bestimmte, näher bezeichnete Dokumente zur Einsicht in den Geschäftsräumen der Beklagten auslägen und jeder Aktionär auf Anforderung eine Abschrift dieser Unterlagen erhalten könne. Der Vorstandsbericht war dabei nicht aufgeführt.
Die Hauptversammlung, an der die beiden Kläger nicht teilnahmen, fasste den streitgegenständlichen Beschluss, den sie für nichtig erklären lassen wollen. Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Kammergericht (12 U 10/18) am 28.5.2020 zurückgewiesen. Auch die Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.
Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 2 AktG kann vorsehen, dass der Vorstand analog § 203 Abs. 2 Satz 1 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (§ 221 Abs. 4 Satz 1 AktG) entscheidet. Entsprechendes gilt für die Ermächtigung zur Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten. Die beabsichtigte Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist nach § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 1 AktG ausdrücklich und ordnungsgemäß bekanntzumachen. Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für die Ermächtigung zum teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts zugänglich zu machen (§ 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG). Diese Vorgaben wurden nach Ansicht des BGH eingehalten.
Eine Pflicht zur Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Berichts des Vorstands im Vorfeld der Hauptversammlung entsprechend § 124 Abs. 2 Satz 3 Fall 2 AktG a.F. bestehe nach Auffassung des BGH nicht.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers genüge grundsätzlich die fristgerechte Bekanntmachung der Tagesordnung einschließlich der Beschlussvorschläge (§ 121 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, § 123 Abs. 1 AktG) als sachgemäße Information der Aktionäre, aufgrund der sie in die Lage versetzt werden, sich mit den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zu befassen und aufgrund dieser Vorbereitung ihr Rede-, Frage- und Stimmrecht sinnvoll auszuüben sowie als Grundlage für die Entscheidung der Aktionäre, ob sie wegen der Wichtigkeit der Tagesordnung persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen oder nicht und welche Weisungen sie ihren Vertretern erteilen wollen. Für einen beabsichtigten Ausschluss des Bezugsrechts habe der Gesetzgeber in § 186 Abs. 4 Satz 1 AktG gesteigerte Anforderungen aufgestellt, wonach der Ausschluss ausdrücklich und ordnungsgemäß bekanntgemacht werden müsse. Da diese Regelung eine Hinweis- und Warnfunktion erfüllen solle, müsse der beabsichtigte Bezugsrechtsausschluss deutlich und eindeutig angekündigt werden, so der BGH. Eine über § 186 Abs. 4 Satz 1 AktG hinausgehende Bekanntmachungspflicht für den wesentlichen Inhalt des Berichts des Vorstands sei im Gesetz nicht angelegt. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis des Streits weder das ARUG noch das ARUG II zum Anlass genommen, eine entsprechende Bekanntmachung zu regeln.
Eine Pflicht zur Bekanntmachung des Vorstandsberichts entsprechend § 124 Abs. 2 Satz 3 Fall 2 AktG a.F. widerspräche dem Sinn und Zweck dieser Norm, so der BGH. Solle die Hauptversammlung über einen Vertrag, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, beschließen, sei der wesentliche Inhalt des Vertrags auch deshalb bekanntzugeben, weil der Vertrag selbst Gegenstand der Beschlussfassung ist. In diesem Fall genüge die Bekanntmachung der Tagesordnung nicht, um den Aktionären ausreichende Informationen darüber zu verschaffen, über was sie abstimmen sollen. Der Vorstandsbericht sei aber nicht Gegenstand der Beschlussfassung, sondern der beabsichtigte Bezugsrechtsausschluss, so der BGH.
Der Vorstandsbericht solle die Aktionäre nicht über den Gegenstand der Beschlussfassung informieren, sondern mit den für die Stimmrechtsausübung notwendigen Informationen versorgen. Dieser Informationsauftrag werde nach Ansicht des BGH bereits dadurch erfüllt, dass der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung den schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts zugänglich machen muss.
Der BGH ist weiter der Auffassung, dass sich auch aus § 16 Abs. 4 Satz 7 WpÜG nichts Gegenteiliges entnehmen lasse. Zwar sei danach der Bericht nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG allen Aktionären der Zielgesellschaft zugänglich und in Kurzfassung bekannt zu machen. Es handele sich hierbei jedoch um eine Sondervorschrift, die dem Umstand Rechnung trage, dass die Zielgesellschaft, insbesondere im Fall eines Übernahmeangebots, die Möglichkeit haben müsse, sofort zu reagieren. Dazu werde es ihr ermöglicht, die Monatsfrist des § 123 Abs. 1 AktG zu unterschreiten und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Mit der dadurch möglicherweise verkürzten Zeitspanne zwischen Einberufung und Hauptversammlung gehen nach Ansicht des BGH gesteigerte Bekanntmachungspflichten einher. Aus der für diesen speziellen Fall vorgesehenen Bekanntmachung der Kurzfassung des Berichts zum beabsichtigten Bezugsrechtsausschluss würden sich keine Rückschlüsse auf eine allgemein vom Gesetzgeber gewollte Bekanntmachungspflicht ziehen lassen. Dieser Regelung, bis zur Neufassung durch das ARUG zum 1. September 2009 inhaltsgleich in § 16 Abs. 4 Satz 5 WpÜG enthalten, hätte es nicht bedurft, wenn die Bekanntmachung des Berichts des Vorstands ohnehin erfolgen müsste.
Der BGH schafft durch diese Entscheidung Rechtsklarheit für die Vorbereitung der Hauptversammlung, auf der eine Kapitalmaßnahme mit Bezugsrechtsausschluss geplant ist. Die bisherige Praxis kann damit den Einladungstext kürzen und auf den Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss verzichten. Wesentliches Argument des BGH waren die Aktienrechtsnovellen (ARUG und ARUG II), die in Kenntnis der Streitfrage keine explizite Verpflichtung vorgesehen haben und deshalb ein Analogieschluss abzulehnen ist.
Offengelassen hat der BGH die für die Praxis wichtige Folgefrage, ob der Bericht des Vorstands durch eine entsprechende Anwendung von § 175 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AktG im Vorfeld der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt und diesen auf Verlangen abschriftlich zugesandt werden muss. Für die Praxis bedeutet das schlicht, dass die Frage zu bejahen ist, bis der BGH in Zukunft darüber entscheidet.
Weitere Anschlussfrage ist, ob der Vorstandsbericht zur beabsichtigten Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss in der Einberufung zur Hauptversammlung in der Liste der zur Einsicht ausliegenden und auf Anfrage in Abschrift zu übersendenden Unterlagen aufgeführt werden muss. Dies verneint der BGH. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien allein börsennotierte Gesellschaften verpflichtet, alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen zu veröffentlichen (§ 124a Satz 1 Nr. 3 AktG) und die Internetseite, über die diese Informationen zugänglich sind, in der Einberufung anzugeben (§ 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 AktG).
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