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Frank J. Weck, LL.M.

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1. September 2021

streiTWert – 61 von 61 Insights

Die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO

  • In-depth analysis

Ein vielfach unterschätzter Kostenpunkt für im Ausland ansässige Klageparteien?

Im Zuge der voranschreitenden Globalisierung sind einerseits hiesige Unternehmen verstärkt darauf angewiesen, die Grenzen der EU bzw. die der Vertragsstaaten des EWR zu überschreiten, andererseits lassen sich innerhalb dieses Gebiets immer mehr Unternehmen aus Drittstaaten nieder, sei es in Form von Zweigniederlassungen oder eigenständigen Rechtspersönlichkeiten nach dem jeweiligen lokalen Recht. Diese in den letzten Jahren verstärkt zu beobachtende dynamische Entwicklung zeigt sich auch an den immer komplexer und internationaler werdenden Prozesskonstellationen vor ordentlichen Gerichten. Der deutsche Gesetzgeber reagiert hierauf bereits, etwa durch den jüngsten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten (BR-Drs. 219/21 vom 17. März 2021) und den Versuch der Einrichtung von internationalen Handelskammern – sog. Commercial Courts (lesen Sie hierzu auch die Beiträge unserer Experten Peter Bert und Jan Andresen).

Im Zuge der zunehmenden grenzüberschreitenden Sachverhalte spielt die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit eine immer wichtigere Rolle. Nach § 110 Abs. 1 ZPO hat ein im Ausland ansässiger Kläger auf Verlangen eines Beklagten Sicherheit für dessen voraussichtliche Prozesskosten zu leisten. Wenngleich die konkrete Höhe der zu leistenden Sicherheit zunächst vom Antrag des Beklagten abhängt und sodann im Rahmen der Festsetzung auch im freien Ermessen des jeweiligen Gerichts liegt, sind im Grundsatz nicht nur die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs, sondern auch diejenigen der möglicherweise noch folgenden Rechtsmittelinstanzen berücksichtigungsfähig. Bei höheren Streitwerten droht für Klagen schnell eine beachtliche Kostenhürde, die eine Rechtsverfolgung im Ausland erheblich erschwert. Dass nach der überwiegend in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht für Rechtsmittel, die einer Zulassung bedürfen, vorerst nur die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für das Zulassungsverfahren im Rahmen der Prozesskostensicherheit zu berücksichtigen sind, ist für einen weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässigen Kläger nur ein schwacher Trost. Umso größere Bedeutung haben daher die in der Literatur und Rechtsprechung bisher wenig diskutierten Befreiungstatbestände des § 110 Abs. 2 ZPO.

Sachverhalt

In einem jüngst von uns vertretenen Fall machte die Klägern, eine in Kanada registrierte Limited Partnership (LP), durch ihre in der Schweiz ansässige und im Handelsregisteramt der Schweiz registrierte Zweigniederlassung nach ausländischem Recht vertragliche Schadensersatzansprüche gegen eine in Deutschland ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geltend. Nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten als Streithelferin auf Seiten der Beklagten dem Rechtstreit beigetreten war, stellten beide einen Antrag, die Klägerin jeweils zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO für die erste Instanz und alle etwaig folgenden Rechtsmittelinstanzen zu verpflichten. Nach einem von der Beklagten verschuldeten Schaden in zweistelliger Millionenhöhe sah sich die Klägerin damit einem erneuten Geldmittelabfluss für die Leistung der Prozesskostensicherheit von knapp einer Million Euro ausgesetzt, nur um das gerichtliche Verfahren weiterbetreiben zu können.

Den Zwischenrechtsstreit hat das Landgericht nunmehr mittels rechtskräftigem Teilurteil zugunsten der Klägerin entschieden und sowohl den Antrag der Beklagten als auch den Antrag der Streithelferin in Anwendung von § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 des Haager Übereinkommens als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen.

Rechtliche Erwägungen

Dem lagen folgende Argumente der Parteien sowie rechtliche Erwägungen des Gerichts zugrunde:

Antragsberechtigung eines Streithelfers

Zunächst stellt sich die in der Literatur und Rechtsprechung bisher wenig diskutierte Frage, ob eine Streithelferin überhaupt antragsberechtigt im Sinne von § 110 Abs. 1 ZPO ist. Mangels Begründetheit des Antrags hat das vorliegend zur Entscheidung berufene Landgericht die Frage offengelassen. Maßgeblich hierbei ist die Abwägung der widerstreitenden Interessen eines Klägers, nämlich der Schutz vor einer ausufernden Ausweitung von Sicherheitsleistungen und damit einer Erschwerung der Anspruchsgeltendmachung, und die eines Streithelfers, namentlich das Risiko fehlender Vollstreckungsmöglichkeiten eines nach § 101 ZPO erstrittenen Kostentitels gegen einen im Ausland ansässigen Kläger bzw. die Gefahr einer negativen Interventionswirkung ohne Beitritt.

So hat die Streithelferin in vorliegender Auseinandersetzung die Ansicht vertreten, die Klägerin habe durch die Klageerhebung in Deutschland bewusst die negative Kostenfolge des § 101 ZPO in Kauf genommen. Nach § 101 ZPO entspreche es dem vorherrschenden Rechtsgedanken, dass die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der unterstützten Partei aufzuerlegen sind, soweit er den Rechtsstreit verloren hat, sodass sich auch eine Antragsberechtigung nach § 110 Abs. 1 ZPO rechtfertige. Da ein Streitverkündeter in Anbetracht einer nachteiligen Interventionswirkung ein originäres Interesse an einem Beitritt zum Rechtsstreit habe, sei nicht einsehbar, warum ein Streithelfer mit einem Kostenrisiko belastet werden solle, da nach Ansicht der Streithelferin vorliegend die Klägerin weder einen Sitz innerhalb der EU noch im Gebiet des EWR unterhalte.

Dem ist die Klägerin entgegengetreten, da die Streithelferin bereits keine Partei des Rechtsstreits sei und auch die Kostenfolge von § 101 ZPO eine Antragsberechtigung nicht rechtfertigen könne. Bereits das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 7. September 1989 (Az. 6 U 128/88, NJW 1990, 650) unter Verweis auf den Sinn und Zweck von § 110 Abs. 1 ZPO eine Antragsberechtigung eines Streithelfers abgelehnt. Nach Ansicht des 6. Zivilsenats habe ein Kläger gerade keinen Einfluss darauf, wem ein Beklagter im Laufe des Rechtsstreits den Streit verkündet. Überdies stehe es dem Streitverkündeten frei, ob er sich an dem Prozess beteiligen wolle, sodass es den Grundsätzen der Billigkeit widerspreche, eine Sicherheit nach § 110 ZPO vom Kläger zu verlangen. Dieser Argumentation hat sich jüngst auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit Zwischenurteil vom 8. November 2019 (Az. 6 U 79/19, NJW 2020, 1231) angeschlossen.

Den vorstehenden Entscheidungen ist zuzustimmen. Die Auffassung überzeugt auch vor dem Hintergrund, dass die von der Streithelferin herangezogene Kostenfolge von § 101 ZPO eine Ausnahme im Prozessrecht darstellt, die nicht als Hintertür für die Begründung einer analogen Anwendung der §§ 110 ff. ZPO auf einen Streithelfer missbraucht werden darf. Letztlich beruht die Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit auf der Erwägung, dass die Initiative eines Rechtsstreits vom Kläger ausgeht, dem dann im Gegenzug aber auch die Bestimmung von Art und Umfangs des Rechtstreits sowie der Anzahl der Beklagten obliegen muss.

Satzungssitz vs. Verwaltungssitz

Entscheidend kam es dann weiter auf die Frage an, ob sich die Klägerin erfolgreich auf einen der Befreiungstatbestände von § 110 Abs. 2 ZPO berufen kann.

Angesichts des wirtschaftlich orientierten Normzwecks von § 110 Abs. 1 ZPO überzeugt zunächst, dass im Falle der Sicherstellung der Vollstreckungsmöglichkeit eines möglichen Kostenerstattungsanspruches dem Grunde nach eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gegeben ist. Eine solche Ausnahme ist in Art. 17 des Haager Übereinkommens statuiert. Demnach darf den Angehörigen eines Vertragsstaates, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz haben und vor den Gerichten eines anderen dieser Staaten als Kläger auftreten, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nicht auferlegt werden. Die Regelung ist insbesondere auf deutsch-schweizerische Sachverhalte aufgrund der jeweils erfolgten Ratifizierung anwendbar (vgl. hierzu Voß, BeckOK Patentrecht, Fitzner/Lutz/Bodewig, 18. Edition, Stand: 15.10.2020, § 139 Rn. 114; Kienle, Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht, Bd. 6, 4. Auflage 2013, § 28 Rn. 51).

Aufgrund der Besonderheit der Zweigniederlassung nach ausländischem Recht, stand vorliegend im Streit, ob die Klägerin einen entsprechenden Sitz im Sinne von Art. 17 des Haager Übereinkommens innerhalb der Schweiz habe. Es kam daher zuvorderst auf die Frage nach der Maßgeblichkeit des Sitzes und dessen Qualifikation an.

Nach herrschender Rechtsprechung hängt die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung bei juristischen Personen von deren Sitz ab (BGH, Urteil vom 21.06.2016 – X ZR 41/15, NZG 2016, 1156). Wenngleich der Bundesgerichtshof diese Frage bisher stets offenließ, vertritt die wohl überwiegende Ansicht den Standpunkt, dass hierbei nicht der satzungsgemäße, sondern entsprechend dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ natürlicher Personen der tatsächliche Verwaltungssitz maßgeblich ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2012 – 2 U 30/10, BeckRS 2012, 214907). Dem ist zuzustimmen. Hierfür spricht auch die Intention des Gesetzgebers. Primärer Schutzzweck der Regelung ist es, Schwierigkeiten bei der Anerkennung und Vollstreckung von Kostentiteln im Ausland zu begegnen.

Vorstehenden Erwägungen steht auch nicht § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO entgegen. Nach dessen Regelung ist der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen grundsätzlich durch den satzungsmäßigen und nicht dem tatsächlichen Verwaltungssitz zu bestimmen. Zunächst regelt § 17 ZPO nur Inlandssachverhalte sowie die Frage des allgemeinen Gerichtsstandes und setzt insbesondere einen zustellfähigen Sitz im Inland voraus. Ferner zeigt § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO, dass auch hier der Ort als Sitz gelten kann, an dem die Verwaltung geführt wird. Hierfür spricht letztlich erneut die maßgebliche gesetzgeberische Wertung von § 110 ZPO, die im Gegensatz zu § 17 ZPO nicht einer klagenden Partei einen möglichst einfach zu bestimmenden Gerichtsstand verschaffen will, sondern die beklagte Partei, die ihren Kostenerstattungsanspruch durchsetzen möchte, vor Schwierigkeiten der Auslandsvollstreckung bewahren soll. Entscheidend ist daher allein, dass ein Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner in Gang gesetzt werden kann, nicht hingegen, ob ein solches auch in wirtschaftlicher Hinsicht Erfolg verspricht.

Vorliegend hat die Klägerin in Form ihrer in der Schweiz ansässigen, ordnungsgemäß gegründeten und im Schweizer Handelsregisteramt registrierten Zweigniederlassung (§ 952 Abs. 1 Schweizer Obligationenrechts), vertreten durch ihren ebenfalls in der Schweiz wohnenden Zweigniederlassungsleiter, eine entsprechende zustellungsfähige Anschrift. Im Rahmen des Zwischenrechtsstreits machte die Klägerin ferner glaubhaft, nicht nur alle Mitarbeiter an ihrer schweizerischen Zweigniederlassung zu beschäftigen, sondern dort auch ihren effektiven Verwaltungssitz in dem Sinne zu unterhalten, dass eine organisatorische Verfestigung besteht, in denen die Geschäftsführungs- bzw. Leitungsorgane ihre Tätigkeit für das Unternehmen ausüben können. Hierfür sprach nicht nur das äußere Erscheinungsbild der Zweigniederlassung sowie der gesamte Internetauftritt und das Firmenprofil der Klägerin auf den einschlägigen sozialen Netzwerken, sondern auch der Umstand, dass die Klägerin jegliche Korrespondenz mit der Beklagten aus der Schweiz führte, mit den gesetzlichen Vertretern der Beklagten in den Räumlichkeiten der Zweigniederlassung Besprechungen abhielt, die Beklagte Rechnungen auf diese Adresse ausstellte und letztlich auch alle Zahlungen vom schweizerischen Firmenkonto der Klägerin geleistet oder empfangen wurden.

Mit vorstehender Argumentation konnte eine erhebliche Kostenhürde für die Fortsetzung des Verfahrens vermieden werden und die außereuropäisch verwurzelte Klägerin ihre Rechte weiter effektiv innerhalb der EU verfolgen. Der vorstehende Fall verdeutlicht daher einerseits das Bedürfnis, Mandanten in der Vorbereitung einer streitigen Geltendmachung von Ansprüchen auf die mögliche Kostenfolge von § 110 ZPO hinzuweisen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die verbreiteten Fehlvorstellungen über die zu erwartenden Kosten eines streitigen Verfahrens vor ordentlichen deutschen Gerichten. Andererseits zeigt der Fall eindrücklich, dass es sich lohnt die entsprechende Organisationsstruktur innerhalb eines international verzweigten Wirtschaftsunternehmens zu beleuchten, um so Anträge nach § 110 ZPO effektiv zu verteidigen.

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