13. April 2022
streiTWert – 41 von 64 Insights
Das Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Privatrecht in Hamburg und das MPI für Internationales, Europäisches und Regulatorisches Verfahrensrecht in Luxemburg haben gemeinsame Stellungnahmen zu zwei aktuellen Gesetzentwürfen des Bundesjustizministeriums vorgelegt. Zum einen haben sie den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der jeweils ab dem 1. Juli 2022 geltenden neuen EU-Zustellungsverordnung (EuZVO) und der EU-Beweisverordnung (EuBVO) begutachtet. Zum anderen haben sich die Institute den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (HAVÜ) angesehen. Wir wiederum haben uns die Stellungnahmen angesehen:
Der erstgenannte Gesetzesentwurf enthält auch den Vorschlag, den Vorbehalt Deutschlands nach Artikel 23 Haager Beweisübereinkommen zu modifizieren und den deutschen Gerichten die Erledigung von Rechtshilfeersuchen zu erlauben, die auf die „pre trial discovery of documents“ aus common law-Staaten, also auf die Herausgabe von Dokumenten gerichtet sind. Dieser Vorschlag war bereits Gegenstand eines Posts hier im Blog. Die Max-Planck-Institute begrüßen - ebenso wie unser Post - den Gesetzesentwurf im Grundsatz.
Die Stellungnahme kritisiert jedoch, dass Herausgabeverlangen gegen Dritte, die nicht am Ausgangsverfahren beteiligt sind, ausgenommen werden sollen. Aus dem Referentenentwurf werde nicht klar, weswegen man sich hierfür entschieden habe. Diese Einschränkung stehe nämlich im Widerspruch zum Ziel des Gesetzentwurfs, Herausgabeverlangen im Rahmen internationaler Rechtshilfeersuchen nicht schlechter zu stellen als Herausgabeverlangen nach nationalem Recht:
"Das deutsche Prozessrecht kennt heute, anders als bei Abschluss des HBÜ, eine Dokumentenvorlage Dritter nach § 142 Abs. 1 ZPO. Diese steht unter Voraussetzungen, die den Schutz des Dritten bezwecken: Dritte können nach § 142 Abs. 2 ZPO nicht zur Vorlage verpflichtet werden, wenn ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 383 bis 385 ZPO berufen können.
Der Gesetzgeber hat damit eine sorgfältige Abwägung zwischen den Interessen der Prozessparteien an einem Zugang zu Beweismitteln einerseits und den Schutzinteressen Dritter getroffen. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Abwägung im internationalen Verkehr anders ausfallen sollte. Insbesondere wird der Schutz des § 142 Abs. 2 ZPO über den Verweis in Art. 11 Abs. 1 lit. a HBÜ auch hier gewährt. Zudem sind Dritte durch § 14 Nr. 2 HZÜ/HBÜ-AusfG-E geschützt, der sicherstellt, dass nur Dokumente, die in einem engen Zusammenhang zum Verfahren stehen, vorzulegen sind." (Seite 15 der Stellungnahme)
Darüber hinaus sind die Max-Planck-Institute der Auffassung, dass angesichts der eng gefassten gesetzlichen Voraussetzungen für die Erledigung eines auf die Herausgabe von Dokumenten gerichteten Rechtshilfeersuchens kein Anwendungsbereich mehr für den im Entwurf vorgesehenen weiteren „ordre public“-Vorbehalt verbleibe.
"Weitgehenden Dokumentenvorlageersuchen stehen schon die § 14 Nr. 1 und 2 AusfG-HZÜ/HBÜ-AusfG-E entgegen, welche die genaue Bezeichnung der vorzulegenden Dokumente und Darlegung ihrer Bedeutung für den Verfahrensausgang fordern. Darüber hinaus enthält das HBÜ mit Art. 12 Abs. 1 lit. b einen eigenständigen ordre public-Vorbehalt, der auch auf Rechtshilfeersuchen nach Art. 23 HBÜ Anwendung findet.
Auf weitere nationale Gegenrechte kann sich der Beweisgegner über den Verweis des Art. 11 HBÜ stützen. In diesem Zusammenhang ist besonders auf § 384 Nr. 3 ZPO hinzuweisen, wonach ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, wenn Geschäftsgeheimnisse offenbart werden könnten. Auch über §§ 16, 19 GeschGehG kann ein Schutz des Geschäftsgeheimnisses in Gerichtsprozessen erfolgen. Ein allgemeines „Ausforschungsverbot“, das über die Spezialregelungen hinausgeht, ist nicht Bestandteil des deutschen ordre public." (Seite 15 f. der Stellungnahme)
Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, der gesonderte ordre public-Vorbehalt in § 14 Nr. 4 HZÜ/HBÜ-AusfG-E habe "lediglich symbolischen Charakter." Wie der Blick in andere Rechtsordnungen zeige, die ihren Vorbehalt nach Art. 23 HBÜ ebenfalls eingeschränkt haben, sei der gesonderte ordre public-Vorbehalt verzichtbar und solle gestrichen werden. Belasse man ihm im Gesetz, so schaffe er nur Missbrauchspotenzial und einen Ansatzpunkt für Verzögerungstaktiken.
Im ersten Kritikpunkt stimme ich den Instituten zu. Die Reform liefe in weiten Teilen leer, wenn sie sich nicht auch auf Herausgabeverlangen gegenüber Dritten erstreckte. Der zweite Kritikpunkt überzeugt mich noch nicht so ganz; vor allem aber hätte ich die Sorge, dass eine Streichung im Gesetzgebungsverfahren die Widerstände gegen diese Reform verstärken könnte.
Die EuZVO gestattet es den Mitgliedsstaaten, Zustellungsmethoden zuzulassen, von denen das deutsche Recht bislang keinen Gebrauch macht. Dazu gehören die Zustellung im Parteibetrieb und die Zustellung per E-Mail. Der Referentenentwurf macht von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch. Die Max-Planck-Institute schlagen vor, das zu ändern und sowohl die Zustellung im Parteibetrieb als auch die Zustellung per E-Mail zuzulassen.
Die EuZVO gestattet es den Mitgliedsstaaten, Zustellungsmethoden zuzulassen, von denen das deutsche Recht bislang keinen Gebrauch macht. Dazu gehören die Zustellung im Parteibetrieb und die Zustellung per E-Mail. Der Referentenentwurf macht von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch. Die Max-Planck-Institute schlagen vor, das zu ändern.
Nach Art. 20 EuZVO 2022 (wie schon früher nach Art. 15 EuZVO 2007) ist es möglich, die unmittelbare Zustellung im Parteibetrieb zuzulassen. Die Max-Planck-Institute schlagen vor, der deutsche Gesetzgeber möge davon Gebrauch zu machen:
„Eine unmittelbare Auslandszustellung von Klageschriften im Parteibetrieb im europäischen Binnenmarkt könnte (…) zu einer nachhaltigen Beschleunigung des Verfahrens führen und den Justizstandort Deutschland im europäischen Wettbewerb der Justizsysteme attraktiv machen.
Die Zustellung im Parteibetrieb bietet insbesondere in Prozessen mit Parteien aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten entscheidende Vorteile. Oft ist der Kläger in einer besseren Lage als die Geschäftsstelle des Gerichts, eine möglichst zügige und effiziente Zustellung zu bewirken. Das gilt insbesondere dann, wenn der Kläger von Kanzleien mit Niederlassungen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten vertreten ist: Diese können eine Zustellung wesentlich schneller herbeiführen als ein deutsches Gericht, für das Zustellungen im Ausland weiterhin die Ausnahme sind. Es ist dann die Entscheidung des Klägers, den effizientesten Zustellungsweg zu wählen und damit möglichst schnell die Rechtshängigkeit (Art. 29 EuGVVO) herbeizuführen und einen vollstreckungsfähigen Titel gegen den/die Prozessgegner*in zu erwirken (Art. 39 ff., 45 EuGVVO). Eine zügige, von der Partei veranlasste Zustellung kann Verzögerungstaktiken vermeiden.“
Die Annahme, dass die Parteien die Zustellung in der Regel schneller bewirken können als im Amtsbetrieb, erscheint aus anwaltlicher Sicht zutreffend. Rechtsschutznachteile für den ausländischen Prozessgegner - dessen Heimatrechtsordnung die Parteizustellung ja auch zulassen muss - sind nicht ersichtlich.
Auch die von Art. 19 EuZVO 2022 eröffneten Möglichkeiten, die elektronische Zustellung zu erweitern, schöpft der Referentenentwurf nicht ganz aus. Nach der EuZVO sind zwei Formen der elektronischen Zustellung eröffnet: Schriftstücke dürfen entweder „mittels eines qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben“ zugestellt werden, oder mit normaler E-Mail, sofern der Zustellungsempfänger „seine vorherige ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung von E-Mails an eine bestimmte E-Mail-Adresse für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen des betreffenden Verfahrens erteilt“ hat.
Der Referentenentwurf will nur die erste Möglichkeit, die des „qualifizierten Dienstes“ zulassen – also die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO, in der Praxis also eines De-Mail-Kontos.
„Die Zulassung der Zustellung per E-Mail, welche das ausdrückliche vorherige Einverständnis des Empfängers voraussetzt, könnte jedoch eine Chance eröffnen, besonders schnell grenzüberschreitend zuzustellen. (…) De-Mail ist (…) im europäischen Ausland wenig verbreitet, leidet unter Sprachbarrieren und hat sich selbst in Deutschland nicht durchgesetzt. Für grenzüberschreitende Streitigkeiten ist dieser Übermittlungsweg demnach wenig praktikabel. Im geschäftlichen Verkehr wird die Übermittlung per E-Mail als effizienteste Form der elektronischen Kommunikation nicht nur in nationalen, sondern auch in transnationalen Rechtsbeziehungen ganz überwiegend genutzt. Auch in Schiedsverfahren hat sich die E-Mail als elektronisches Kommunikationsmittel fest etabliert. Dadurch, dass die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten zur elektronischen Zustellung vor Verfahrensbeginn gegeben sein muss, wird auch der Schutz der Parteien umfassend gewährleistet. Dieses Vorgehen entspricht auch dem Grundsatz der Parteiautonomie der Verfahrensbeteiligten und die Zustimmung dazu kann unkompliziert in Streitbeilegungsklauseln aufgenommen werden.“ (Seite 10 f. der Stellungnahme)
Dem kann ich nur uneingeschränkt zustimmen. Bei den Umsetzungsgesetzen zur EuBVO und EuZVO tickt allerdings die Uhr, da diese Neufassungen dieser Verordnungen zum 1. Juli 2022 in Kraft treten. Ob sich diese "revolutionären" Vorstellungen so schnell durchsetzen werden, bleibt abzuwarten. Es ist dem deutschen Gesetzgeber natürlich unbenommen, die von der EuZVO eingeräumten Möglichkeiten auch zu einem späteren Zeitpunkt zu nutzen.
Das Haager Urteilsabkommen (Hague Judgments Convention) oder mit vollem Namen „Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ steht seit 2019 zur Zeichnung offen. Deutschland wird diesem Übereinkommen nicht selbst beitreten. Es ist vorgesehen, dass die EU Vertragspartei wird, die Zustimmung des EU-Parlaments steht allerdings noch aus. Dessen ungeachtet sind aber offenbar Durchführungsvorschriften für das HAVÜ auf EU-Ebene nicht vorgesehen.
Das HAVÜ ist aber noch Zukunftsmusik. Es triff zwölf Monate nach der Ratifizierung durch eine zweite Vertragspartei in Kraft. Stand heute haben Costa Rica, Israel, die Russische Föderation, die Ukraine, die USA und Uruguay das Übereinkommen unterzeichnet. Keiner der Unterzeichnerstaaten hat es aber bislang ratifiziert.
Das Bundesministerium der Justiz hat dennoch schon ein Durchführungsgesetz entworfen, das die Max-Planck-Institute ebenfalls begutachtet haben. Die Hauptkritik der Institute richtet sich nicht an das BMJ, sondern an den EU-Gesetzgeber wegen des Verzichts auf einheitliche Durchführungsbestimmungen:
„Da die EU dem HAVÜ als Vertragspartei beitreten wird, sollten auch die Durchführungsbestimmungen für ihre Mitgliedsstaaten weitestgehend einheitlich sein. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile wird nicht wie beabsichtigt wesentlich vereinfacht, wenn die Mitgliedsstaaten zahlreiche Einzelregelungen zur Durchführung des HAVÜ treffen.“
Ein weiterer wesentlicher Kritikpunkt der Institute ist ebenfalls durch die Sorge um eine uneinheitliche Rechtsanwendung motiviert. Artikel 7 HAVÜ des Abkommens listet die Gründe auf, aus denen ein Vertragsstaat die Anerkennung oder Vollstreckung eines Urteils aus einem anderen Vertragsstaat versagen oder aufschieben darf. Sind einer oder mehrere dieser Gründe gegeben, so darf der ersuchte Staat die Anerkennung oder Vollstreckung versagen oder aufschieben, er muss es aber nicht. Das Ermessen, das das HAVÜ den Vertragsstaaten einräumt, können diese selbst durch gesetzliche Regelungen ausüben oder auf ihre Gerichte delegieren. Die Institute sprechen sich dafür aus,
„die Versagungs- und Aufschiebungsgründe gesetzlich zu regeln und den Gerichten kein Ermessen einzuräumen. Da es das Ziel des HAVÜ ist, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile zu fördern, sollte die Klarstellung möglichst anerkennungs- und vollstreckungsfreundlich formuliert werden.“ (Seite 7 der Stellungnahme)
Die Institute begrüßen schließlich, dass der Referentenentwurf für Anerkennungsverfahren nach dem HAVÜ eine Zuständigkeitskonzentration vorsieht. Streitwertunabhängig sollen die Landgerichte zuständig sein. Eine weitere – auch länderübergreifende – Zuständigkeitskonzentration durch Zuweisung an einzelne Landgerichte ist ebenfalls vorgesehen.
Das HAVÜ-Umsetzungsgesetz brennt angesichts des noch völlig unklaren Zeitpunkts, zu dem das HAVÜ in Kraft tritt, nicht unter den Nägeln. Vielleicht lässt sich bis dahin ein Meinungsumschwung hin zu einer möglichst einheitlichen Regelung innerhalb der EU herbeiführen.
Diesen und weitere Beiträge von Peter Bert finden Sie auch auf zpoblog.de.
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